ALG - Sperrfrist nach Aufenthalt im Ausland

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Zu 1) Sich arbeitslos zu melden ist nicht ausreichend um ALG 1 zu erhalten; Du mußt Dich auch arbeitssuchend melden! Das bedeutet ebenfalls, dass Du "Anwesentheitspflicht" an Deinem Wohnort hast.

Damit erledigt sich Punkt a) von selbst, denn für den Aufenthalt im Ausland mußt Du Dir die Zustimmung des Arbeitsamtes einholen. Die erhälst Du aber nur in begründeten Ausnahmefällen. Berstößt Du gegen diese Regel, kann dies mit einer zusätzlichen Leistungssperre belegt werden.

Zu b) wenn das Arbeitsamt davon erfährt, dass Du Dich ohne ordnungsgemäße Abmeldung im Ausland oder von Deinem Wohnort entfernt aufhälst, dann werden für diese zeit Leistungen gestrichen und zusätzliche Leistungssperren verhängt.

Zu 2) Meldest Du Dich erst nach Deiner Rückkehr aus dem Ausland arbeitslos, dann führt das ebenfalls zu Sanktionen, denn Du hast Dich spätestens am 3 Werktag nach Eintritt der Arbeitslosigkeit auch arbeitslos zu melden. Unabhängig davon muß man sich spätestend 3 Monate vor Beendigung des Arbeistverhältnisses als "arbeitssuchend" melden. Kürzere Fristen sind nur möglich, wenn man erst kurzfristiger von der bevorstehenden Arbeitslosigkeit erfährt.

Andere Regelungen mit dem Beginn des Bezuges des Arbeistlosengeldes gibt es nur in dem Fall, wenn Du vorübergehend eine Tätigkeit im Ausland aufnimmst. Dann kann Dein Anspruch auf ALG1 in dieser Zeit ruhen. Diesen Sonderfall sollte man aber vorab mit seinem Betreuer beim Arbeistamt abklären.