Ab wo gilt ein Grundstück als erschlossen?
Ich habe Grundstücke verkauft, die noch nicht erschlossen waren. Aus dem Grund musste ich mit der Stadt einen Erschließungsvertrag erstellen. Hier wurde festgehalten, das ich sicherstellen muss, dass der Ausbau der Straße sowie bzw. Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas, Telekommunikation) auf meine Kosten ausgeführt wird.
So weit so gut.
Erschließung wurde in Abstimmung mit den Versorgungsunternehmen und des Tiefbauers gemacht.
Zum einen erhielt ich gestern von den Käufern der Grundstücke eine Rechnung für die Kosten der Leerrohre ab den Kopfstellen bis zur Grundstücksgrenze. Zum anderen die Aufforderung für die Kostenübernahme von den Kopfstellen um die Stromleitung zulegen.
Die Kopfstellen liegen zwischen 3-22 Meter vom Grundstück entfernt. Kanal und Wasser liegen bereits auf dem Grundstück.
Muss ich diese Kosten übernehmen? Der Käufer sagt die Leitungen müssen alle mind. 1 Meter auf dem Grundstück liegen. Ist das richtig?
1 Antwort
"Laut Gesetz können sich die Vorgaben an die Erschließung in den Länderbauordnungen unterscheiden. Dies bedeutet, dass auch ein voll erschlossenes Grundstück durchaus weitere Kosten für das Verlegen von Leitungen, Kanälen sowie die Anbindung ans Straßennetz verursachen kann. Denn es gibt Gemeinden, in denen ein Grundstück als bereits erschlossen gilt, auch wenn die verlegten Leitungen, Kanäle und angrenzende Straße in bis zu 150 Metern Entfernung vom eigenen Grundstück liegen."
Kommt also auf die Gemeinde an!
Danke für die Antwort, die Grundstücke liegen in NRW im Kreis Bergisch Gladbach.