Das Thema Kindergeld wurde von Kevin gut beantwortet.

KG nur, wenn in Ausbildung oder während man sich dafür bewirbt. Nach einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung (= Lehre oder Studium) gilt zusätzlich die Einschränkung, dass Nebenjobs nicht mehr als 20 h/Woche benötigen dürfen. Seit 2012 keine EInkommensgrenze beim KG.

Aber: Wenn Gewerbe allein durchschnittlich über 395 € Gewinn bringt oder Minijob plus Gewerbe über 450 € Gewinn+ Lohn bringen, ist man bei der Krankenkasse nicht mehr familienversichert und muss die KK selbst zahlen.

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Ausbildung und schließe diese im Januar 2014 ab.

Stichtag für die Familienkasse ist der Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (das ist i. d. Regel das Datum auf dem Prüfungszeugnis). Es gibt noch KGeld für den Monat, in dem dieser Tag liegt.


Klar, dass es ab Studienbeginn weiter Kindergeld gibt.

Es gibt aber auch KG, - wenn das Kind (falls unter 21) arbeitslos gemeldet ist oder wenn es ausbildungssuchend gemeldet ist

  • oder wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz / für ein Studium bewirbt (Kopien sammeln und der Familienkasse vorlegen)

  • außerdem spätestens ab dem Monat, in dem es zur neuen Ausbildung die Zusage hat

  • Auch ein Sprachkurs mit > 10 Wochenstunden Aufwand dürfte Kindergeld begründen.

Bei diesen Möglichkeiten lässt sich also sicher was gestalten.


Seit 2012 ist Kindergeld nicht mehr vom Einkommen des kindes abhängig. Einzige Einschränkung, wenn schon eine Ausbildung abgeschlossen ist: Während der nächsten Ausbildung darf man nur maximal 20 h mit einem Nebenjob zu bringen

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a) Die Jahresgrenze beim Bafög beträgt 4.880 € pro 12 monatigem Bewilligungszeitraum (nicht pro Kalenderjahr!).

b) Die Übungsleiterpauschale beträgt ab 2013: 2.400 €/Jahr, die Ehrenamtspauschale ab 2013: 720 €/Jahr Du musst klären, welche der Beiden auf Dich zutrifft.

c) Was beim Bafög zum Einkommen gerechnet wird, steht in § 21 BAföG http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__21.html . Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale stehen dort nicht mit drin.

SIehe dazu auch w.ehrenamt-deutschland.org/verguetung-aufwandsentschaedigung/bafoeg.html (musst noch 2w davor stellen).

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Ja, wenn das Kind unter 25 ist und wenn ein ggf. betriebener Nebenjob <= 20 h ausfüllt.

Die Zeit ab der Bewerbung/Zusage zum Studium ist ebenfalls Kindergeld-fähig, falls dort die o. g. Bedingungen gelten.

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Dazu müssten Sie schon vom Arzt verschrieben sein.

Sie gehören dann (mit Fahrten zu Arzt und Apotheke 0,30€/km) zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Die Summe der außergewöhnlichen Belastungen eines Jahres muss aber erst einen Grenzwert ( = zumutbare Belastung) überschreiten, um steuerlich wirksam zu werden.

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das KG wird immer nur monatlich ausgezahlt. Das ist im Gesetz so geregelt.

Seine Dauer und damit sein Gesamtbetrag kann schon aus logischen Gründen nicht vorheresagt werden: Von Ausbildungsabbrüchen bis hin zum Todesfall kann ein das Kindergeld aus unterschiedlichsten Gründen vorzeitig enden.

Alternative zu Bankdarlehen: Darlehensgeber im privaten Bereich suchen. Bei 3% - bis 4% hat man ein günstiges Darlehen und der Darlehensgeber bekommt mehr Geld als von der Bank.

Der Darlehensgeber muss die Zinsen wie üblich versteuern: gleicher Freibetrag und gleicher Steuersatz wie bei ankzinsen.

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Es wird das Gesamtbrutto - also auch steuerfreier Lohn genommen.

Die Rechnung geht:

Gesamtbrutto

minus 920€ oder (falls höher die echten Werbungskosten in dieser Zeit

minus Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil).

plus Zuschussanteil von Bafög plus Waisenrente plus Stipendium

minus 180€

Das Ergebnis muss unter

8004 € liegen.

...

Bei einem Minijob können Werbungskosten und Sozialversicherung nicht abgezogen werden.

Googel mal nach Kindergeld tipps tricks werbungskosten

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Es wird der Gewinn ermittelt (=Einnahmen- Ausgaben). Der kommt (auch wenn einmalig) in Anlage S zur Steuererklärung.

Bei fortgesetzter Tätigkeit Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit beim FAmt.

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  • Wenn der Kurs dem Job dient, sind es Webungskosten (Anlage N)

  • Wenn man das Wissen später in einem anderen Job oder als Selbstständige(r) zu Geld machen will ist es Weiterbildung. Auch absetzbar

  • Ansonsten: Privatvergnügen

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