Mindestlohn, Jahresdurchschnitt ausreichend?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nach § 2 Abs. 1 MiLoGist der Mindestlohn entweder nach dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt, oder am Ende des Monats, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist (Beispiel Ende Februar für Januar), fällig.

Daraus ergibt sich, das nicht der Jahresdurchschnittslohn pro Stunde, sondern der Lohn, der sich für den einzelnen Monat bei Lohn/Stunden ergibt. Das ist bei Gehältern u. U. ein Problem, weil ein auf den durchschnittlichen Stunden pro jahr (2076/12= 173 monatlich) basierendes Gehalt (173 * 8,50 = 1470,50), zu Stundenlöhnen von durchschnittlich 9,19 in Monaten mit 20 Arbeitstagen, bis zu 7,99 in Monaten mit 23 Arbeitstagen führen kann.

Daher ist es entweder sinnvoll einfach bei einem Festgehalt, dazu die Stunden pro Monat festzusetzen, oder Auf § 2 Abs. 2 MiLoG zurückzugreifen und ein Arbeitszeitkonto einzurichten. Denn dann wird der Jahresdurchschnittslohn zu Rate gezogen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Studium Ökonomie

Hallo,

danke,

also darf in einem Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte bei einer 5-Tage-Woche höchstens noch 2,3 Stunden täglich stehen, da es auch Monate mit 23 Arbeitstagen gibt? (2,3 Std x 23 AT x 8,5 = 449,65)

Ein Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte, in dem steht, 12 Stunden wöchentlich auf 5 Tage verteilt (also täglich 2,4 Stunden) ist also ohne Arbeitszeitkonto schon nicht mehr möglich?

0
@Pumuckl12345678

Richtig, wenn man es so machen will.

Ich würde es anders machen und einfach 450,- Euro mit 52 Stunden Arbeitszeit vereinbaren.

Dann wäre alles einfach immer am Monatsende nur kurz aufschreiben (Beispiel) 2 Stunden konnten nicht geleistet werden, übertrag auf .....

Schon fertig.

1

Befändest Du Dich in einem Angestelltenverhältnis, könntest Du diese Rechnung aufstellen. Da Du aber geringfügig beschäftigt bist, werden Dir die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bezahlt.

Auch bei der Bezahlung gesetzlicher Feiertage spielt es eine Rolle, ob Du angestellt oder geringverdienend bist.

Während den Angestellten jeder gesetzliche Feiertag mit dem Gehalt vergütet wird, gilt bei Geringverdienern das Lohnausfallprinzip.

Danach hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht infolge des Feiertages ausgefallen wäre.

Ist ein monatliches Festgehalt vereinbart, ist es nicht ausreichend, wenn der gesetzliche Mindestlohn im Jahresdurchschnitt eingehalten wird. Vielmehr muss er in jedem Lohnzahlungszeitraum eingehalten werden.