Na ja logisch. Alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit dem Diebstahl müssen übernommen werden. Man muss sich halt vorher überlegen, ob nicht bezahlen wirklich günstiger ist.

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Eine spezielle Versicherung würde ich nicht abschließen, denn wann braucht man die sonst noch? Mieterschutzvereine sind die günstigere Lösung. Mietglied werden, und im Steitfall wird man beraten und vertreten, auch vor Gericht.

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Ja natlürlich ist das Betrug. Wenn Du etwas käuflich erwibst, obwohl Du genau weißt, dass Du nicht bezahlen kannst, was sollte das sonst anderes sein als Betrug? Außerdem machst Du Dich dann auch strafbar.

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Solche Fragen lassen sich schwer beantworten. Wenn da jemand könnte, hätte er mich Sichheit schon fürs Leben ausgesorgt. Ich denke, es könnte im Bereich des Möglich liegen, dass die Kurse der Sportartikelhersteller steigen. Aber meist ist ja so, dass an der Börse nichts so passiert, wie vorhergesagt. Und die schlauen Aktienkäufer, die die Kursgewinne jetzt schon sehen, versuchen vermutlich nur, mit entsprechende Propaganda die Kurse hoch zu puschen um dann selber ´nen schnellen Euro zu machen.

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Wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder von dort nach Hause geschieht, ist es Wegeunfall und die gesetzliche Unfallversicherung kommt dafür auf. Außerdem sollte die Berufsgenosschenschaft darüber informiert werden, wegen evet. Folgen, bzw Spätfolgen.

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Mietminderung kannst Du in dem Fall nur dann geltend machen, wenn Du in einer Nebenstrasse wohnst und diese zu einer Durchgangsstrasse gemacht wurde. Ansonsten ist Verkehrslärm nichts, was eine Mietminderung rechtfertigt. Denn Verkehrslärm kann Dein Vermieter ja nicht abschaffen oder ändern!

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Doch, es gibt so eine Datenbank! Und zwar gibt es die "Deutsche Mieterdatenbank". Da gibt es Infos über säumige Zahler und Mietnomaden. Man muss Mitglied werden und bekommt Auskunft. www.demda.de

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Finanzielle Forderungen an den Vermieter sind nur möglich, wenn vorher schriftlich festgelegt wurde, dass im Falle einer Kündigung Rückerstattungen stattfinden. Ansonsten muss man klagen. Außerdem kann man sich glücklich schätzen, wenn der Vermieter nicht auf Rückbau der getätigten Umbauten besteht. Darf er nämlich, ist sein verbrieftes Recht. Wenn o. g. für dich nicht zurifft, hast Du die A......karte!

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Das ist ein Mietvertrag wie jeder andere auch. Er muss nur auf den Namen aller Mieter, sprich Wohngemeinschaftsteilnehmer ausgestellt sein, sonst hat der, der nicht eingetragen ist, nicht die gleichen Rechte wie alle anderen. Der Vermieter wird versuchen, den Mietvertrag nur auf eine oder zwei Personen laufen zu lassen, weil das für ihn einfacher ist. Man muss sich darauf aber nicht einlassen.

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Du darfst die Gehaltsnachweise der letzten drei Monate verlangen, sowie eine Kopie des gültigen Personalausweises. Wenn der Mietinteressent nicht berufstätig ist und HartzIV bezieht, kannst Du noch eine Übernahmeerklärung der Miete vom Amt verlangen. Die kennen das und geben das auch raus, wenn der Mieter o. k. ist.

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Anspruch hast Du schon, musst Du allerdings einklagen. Kann eine lange Angelegenheit werden. Ich würde mir überlegen, ob es nicht billiger ist, die Sache einfach zu vergessen und meine Lehre daraus zu ziehen. Ich vermiete mein Ferienhaus grundsätzlich nur noch gegen Vorkasse, bzw. Anzahlung des halben Mietpreises!

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Da irren die beiden Vorredner. Wenn die Garage laut Mietvertrag zur Wohnung gehört(das muss dort eindeutig gekennzeichnet sein) kann keine Mieterhöhung nur für die Garage erfolgen, da in diesem Fall die Garage als ein zur Wohnung gehörender Raum geführt wird. Und Mieterhöhungen für einzelne Räume sind nicht möglich.

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Da gibt es ziemlich exakte Regelungen. Wenn Du die Wandverkleidung von Deinem Vormieter übernommen hast, sollte das in dem Wohnungsübergabeprotokoll vermerkt sein. Und wenn dann der Vermieter bei Deinem Auszug auf Abbau der Verkleidung besteht, muss Du nur die Verkleidung abmachen. Die Löcher in der Wand sind Aufgabe des Vermieters. Er hätte sonst nämlich bereits bei Auszug Deines Vormieters auf die Beseitigung und Wiederherstellung bestehen müssen.

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Wenn Du für jemanden bürgst, musst Du Dir darüber im Klaren sein, dass Du im Ernstfall in die Pflicht, sprich, in die Zahlung genommen wirst. Ohne Ausnahme hat der Bürge einzuspringen, wenn der Andere nicht mehr Zahlungsfähig- oder willig ist. Ich würde es machen, wie michael62 es vorschlägt. Schenke ihm das Geld, oder macht einen privaten Rückzahlungsvertrag. Aber keine Bürgschaft.

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Der Vermieter darf bis zum nächsten Werktag warten, da es Wasser gibt. Der Ausfall des warmen Wassers berechtigt nicht, selber einen Notdienst zu bestellen und dem Vermieter die Rechnung zu präsentieren. Er muss die Möglichkeit haben, den Schaden durch eigene Handwerker beseitigen zu lassen. Auch noch zwei Tage später. Es berechtigt auch nicht zur Mietminderung.

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Ich glaube, man muss einen Antrag auf Reisekostenerstattung bei der Krankenkasse stellen. Dann wird es erstattet. Ansonsten im nächsten Jahr bei der Steuererklärung.

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Warum sollte das nicht glaubhaft sein. Es gibt mit Sicherheit Banken, die davon nicht betroffen sind.

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Das ist im Prinzip möglich, wird aber in den Städten unterschiedlich gehandhabt. Du musst Dich beim zuständigen Wohnungsamt erkundigen, ob die das machen. Meistens musst Du Deinem Mieter dann eine Bescheinigung über die höhe der Mietzahlung sowie der anfallenden pauschalen Nebenkosten ausstellen, die er dann dem Amt vorlegen muss. Und es ist auch die sicherste Vermietung. Fehler passieren auch schon mal bei der ARGE, ist aber selten und wird schnell behoben.

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