Hier ist ganz klar ab 2009 Umsatzsteuerpflicht gegeben und keine Kleinunternehmereigenschaft mehr. Die 50.000 € Grenze ist dabei egal, weil Sie nach Hochrechnung in 2008 bereits über 17.500 € lagen. Einzig 2008 bleibt ohne Auswirkung, hierfür müssen Sie nicht nachzahlen.
Siehe UStR: Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. 2. 1976, V R 23/73, BStBl II S. 400). 2 Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 17 500 EUR und nicht die Grenze von 50 000 EUR maßgebend. 3 Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17 500 EUR nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 22. 11. 1984, V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142).