Hallo! Ich starte mal direkt mit dem Sachverhalt:
Enkel (Fahrzegughalter) stellt sein Auto mit Zustimmung der Oma unter deren Carport. Der Carport bricht zusammen und beschädigt das Fahrzeug.
Laut übereinstimmender Aussage beider Versicherungen (Carport und Fahrzeug) liegt hier ein Teilkaskoschaden vor, der durch die Kfz-Versicherung abgerechnet wird.
Nach Anruf bei Kfz-Versicherung (DEVK) wird Fahrzeug in Partnerwerkstatt verbracht. Dort wird ein Kostenvoranschlag erstellt. Die Höhe des Kostenvoranschlages ist dem Halter und mir nicht bekannt.
Aufgrund des Kostenvoranschlages beauftragt die DEVK einen Sachverständigen, der den wirtschaftlichen Totalschaden feststellt. Das Fahrzeug ist nach wie vor fahrbereit, aufgrund einer gesprungenen Heckscheibe aber vermutlich nicht verkehrssicher. Die Feststellung des Totalschadens teilt der Sachverständige dem Halter telefonisch mit.
Wenige Tage später erfolgt Rücksprache mit der Werkstatt. Dort wird auch noch einmal angesprochen, dass ein Totalschaden festgestellt wurde, der Inhaber der Werkstatt hatte aber bereits Kenntnis davon. Der Inhaber teilt mit, dass er den Schaden reparieren kann und das mit der Versicherung geklärt habe (mündliche Aussage gegenüber Halter und dessen Vater als Versicherungsnehmer).
Der Versicherungsnehmer unterzeichnet ausschließlich eine Abtretungserklärung, keine Auftragsbestätigung. Der Halter bekommt einen Leihwagen und die Werkstatt beginnt mit der Reparatur.
Wieder einige Tage später teilt die DEVK mit, dass sie das Gutachten des Sachverständigen erhalten habe und den Restwert des PKW (Zeitwert abzgl. Schrottwert) direkt mit dem Halter abrechnet.
Nun die Frage:
Welche Ansprüche hat die Werkstatt gegenüber dem Fahrzeughalter bzw. gegenüber dem Versicherungsnehmer?