Zu viel genommenen Urlaub vom Gehalt abziehen nach AN Kündigung.

Paragraph 5 Absatz 3 BUrlG - (Urlaub, Arbeitsrecht, Kündigung)

2 Antworten

Oder darf er das nicht laut Paragraph 5 Abs. 3 BUrlG?

Das kommt - wie immer - auf die konkreten Situationen und Voraussetzungen an!

Die Bestimmung, dass der Arbeitgeber in diesem Fall das für den zu viel genommenen Urlaub gezahlte Entgelt nicht zurück fordern oder einbehalten darf, gilt unter 2 Voraussetzungen:

1.) Das Arbeitsverhältnis hat bei Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte schon mehr als 6 Monate ("Wartezeit") bestanden. Wenn in Deinem Fall das Arbeitsverhältnis erst seit dem 01.11.2014 besteht, kann der Arbeitgeber zu viel gezahltes Urlaubsentgelt zurück fordern.

2.) Das Urlaubsentgelt wurde bereits gezahlt. Wenn Du z.B. Urlaub im April genommen hast, das Entgelt für den April - und damit auch für den in diesem Monat genommenen Urlaub - erst Anfang Mai ausgezahlt wird, dann kann der Arbeitgeber das Entgelt für den im April zu viel genommenen Urlaub noch einbehalten.

Ergänzung:

Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein: also nicht 1. oder 2., sondern 1. und 2.

Ich arbeite da schon über 2 Jahre ..

Und 2. ist nicht der Fall

@faithlezz

Die "Wartezeit" (Punkt 1) ist also erfüllt, so dass die Beschäftigungsdauer als eine Voraussetzung der Anwendung von  BUrlG § 5 Abs. 3 erfüllt ist.

Und 2. ist nicht der Fall

Das heißt also - zur Klärung, damit keine Missverständnisse entstehen -, Du hast im April Urlaub genommen, der schon über den anteiligen Urlaub hinaus geht, und das Entgelt für diesen Urlaub (also das April-Entgelt) wurde noch nicht gezahlt? Denn die Zahlungen für frühere Monate dürften ja wohl bereits erfolgt sein.

Den meisten Arbeitnehmern (und wahrscheinlich auch Arbeitgebern und Personalverantwortlichen) ist diese weitere Voraussetzung, zu viel gewährten Urlaub mit Lohnansprüchen verrechnen zu können, nicht bekannt, obwohl sich das logisch aus der Formulierung des Paragraphen ergibt. Du könntest also darauf "spekulieren", dass das bei Deinem Arbeitgeber auch so ist und ihn für den Fall, dass er zu viel gewährten und genommenen Urlaub verrechnet, zu Zahlung des vollen Lohns auffordern.


Oder darf er das nicht laut Paragraph 5 Abs. 3 BUrlG?

Richtig erkannt.

Weise ich ihn selber drauf hin? Wenn ja wie genau? Oder direkt mit'n Anwalt?

@faithlezz

Erst mal im Guten versuchen, nicht immer gleich Holzhammermethode. Sprich ihn drauf an, ob er nicht vielleicht etwas "übersehen" hätte.

Ob das "richtig erkannt" ist, wissen wir nicht, weil wir die beiden Voraussetzungen, unter denen die Bestimmung anzuwenden ist, in diesem Fall mangels Information nicht kennen!