Wohnungsbeschaffungskosten bei ALG I?

6 Antworten

Für Bezieher von ALG I greift hier direkt SGB III § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget:

"(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist."

Für Bezieher von ALG II greift das in Verbindung mit SGB II § 16 Absatz 1.

"Können" heißt: Dies wird höchstens in individuell begründeten Ausnahmefällen gewährt.

Dazu die Agentur für Arbeit: "Umzugskostenbeihilfe: Für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung als Zuschuss, wenn Sie innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme der Beschäftigung umziehen und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.

Die Leistungen müssen vor der Arbeitsaufnahme oder dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis bzw. vor der Kostenentstehung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden."

Und falls das ALG I nicht ausreicht für Kaution und Makler-Provision, kann dafür ein Darlehen bzw. ein Zuschuss vom Jobcenter beantragt werden laut SGB II § 22 Absatz 6.

Gruß aus Berlin, Gerd

Nun wäre die Frage ob die Bundesargentur für Arbeit die Wohnungsbeschaffungskosten übernimmt (Doppelmiete,Transporter, Kaution,Maklergebühren)?

In der Regel wird bei ALG I nichts bezahlt.

Für das ALG II gibt es ein Antrag aber für ALG I nicht oder wenn doch wo?

Wenn das ALG I geringer sein sollte als der Hartz IV Satz kann man aufstockende Leistungen beantragen und somit auch Umzugskosten beantragen kann; sofern die Miete im Rahmen liegt.

In ALG I erhältst Du einen Festbetrag für Deine Lebensführung, der sich nach Deinem vorherigen Gehalt richtet, und keine Erstattung der Kosten der Unterkunft in der Höhe, in der sie anfallen. Das gilt auch für die WBK als Teil dieser KdU.

Du kannst aber Anspruch auf aufstockendes ALG II haben, wenn Dein ALG I unterhalb des theoretischen ALG II-Anspruches berechnet ist. Dann würde eben entsprechend auch die KdU übernommen.

Wenn du im Leistungsbezug stehst, kannst du Antrag auf Mobilitätshilfe oder auch Umzugshilfe stellen. Diese Anträge müssen aber grundsätzlich gestellt werden, BEVOR irgendwelche Verträge unterschrieben wurden.

Niemand wird gerne vor vollendete Tatsachen gestellt.