Arbeitslos erst später gemeldet, ALG trotzdem möglich?
Hallo,
ich hab meine 3 jährige Ausbildung Anfang August 2020 beendet. Habe mich aber leider erst 1-2 Wochen später arbeitslos gemeldet. Bis jetzt bin ich noch auf der Suche nach Arbeit.
ALG habe ich nicht beantragt, deswegen meine Frage:
Kann ich trotzdem ALG beantragen obwohl ich mich zu spät arbeitslos gemeldet hab?
Falls ja, ist das dann auch rückwirkend möglich? Also zählt das ab dem Tag wo ich mich arbeitslos gemeldet hab?
Danke schonmal im Voraus :D
4 Antworten
Vorausgesetzt deine Ausbildung über diese 3 Jahre war dual und es wurden Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, dann hast du zumindest schon einmal einen ALG - 1 Anspruch erworben.
Diesen kannst du auch später geltend machen, du solltest ab deinem ALG - 1 Antrag und deiner Arbeitslosmeldung ( in normalen Zeiten persönlich und am 1 Tag der Arbeitslosigkeit )innerhalb von 30 Monaten nur auf min. 12 Monate Versicherungspflicht kommen, dann läge der ALG - 1 Anspruch bei 6 Monaten.
Kommst du innerhalb dieser 30 Monate auf min. 24 Monate Versicherungspflicht, dann wären es unter 50 Jahren max. 12 Monate ALG - 1 Anspruch.
Wenn du dich aber schon verspätet Arbeitssuchend oder Arbeitslos gemeldet hast, dann kannst du im Regelfall schon einmal mit einer Sperrzeit von 1 Woche nach § 159 SGB - lll rechnen, weil du dich verspätet Arbeitssuchend gemeldet hast.
Rückwirkend gibt es kein ALG - 1 gezahlt, dass stünde dir dann erst ab Antragstellung und Arbeitslosmeldung zu, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt wären.
Noch kannst Du jederzeit Antrag auf ALG I stellen - auf rückwirkende Leistungen hast Du allerdings keinen Anspruch.
Das zählt ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
Kann ich trotzdem ALG beantragen obwohl ich mich zu spät arbeitslos gemeldet hab?
Wenn Du während der drei Jahre sozialversichert warst, dann selbstverständlich Ja.
Falls ja, ist das dann auch rückwirkend möglich?
Nein.
Also zählt das ab dem Tag wo ich mich arbeitslos gemeldet hab?
Arbeitslosengeld wird regulär ab dem Tag der Antragstellung gewährt.