Wohnung gekündigt, Nachmieter verfrüht eingezogen ohne mein Wissen. Erstattung möglich?

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die meisten hier haben Dir schon recht gegeben und Du bist im Recht, wenn Du grob die Hälfte der Miete zurück verlangst. Egal, ob Vermieters/HV nur renoviert haben oder ob schon eingezogen wurde. Dir steht die Rückzahlung der Miete zu und da Du Zeugen hast, stehen Deine Chancen auch ganz gut.

Mit einem gut formulierten Brief brauchst Du erst einmal keinen Rechtsanwalt.

Schreib noch mal mit Fristsetzung (7 oder 14 Tage) und wenn dann nichts kommt, kannst Du den nächsten Schritt gehen.

Wie ist es eigentlich mit der Kaution? Bestimmt hast Du sie auch noch nicht zurück bekommen. Ggf. musst Du hier bis zu einem halben Jahr warten.

Dein Anspruch auf Rückzahlung der Miete verjährt nicht so schnell deshalb würde ich Dir folgende Vorgehensweise raten:

Jetzt erst mal in einem Brief (Einwurf-Einschreiben) die Rückzahlung der zu viel bezahlten Miete fordern und wenn innerhalb der gesetzten Frist nichts kommt, wartest Du einfach mal ab, was aus der Kaution wird. Wenn diese nach einem halben Jahr immer noch nicht zurück gezahlt ist, schreibst Du wieder und forderst mit Fristsetzung beides. Also Kaution und die zu viel bezahlte Miete. Wenn dann immer noch nichts, vor allem nicht die zu viel gezahlte Miete kommt, lässt Du einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen (online!). Der kostet erst einmal nicht viel und dann wartest Du ab. Entweder kommt ein Widerspruch oder es kommt nichts. Wenn nichts kommt, verschickt das Gericht automatisch einen Vollstreckungsbescheid und bleibt auch dieser ohne Widerspruch, gibt es den Titel, mit dem man einen Gerichtsvollzieher beauftragen kann.

Kommt aber ein Widerspruch, musst Du eine Klage einreichen und ich würde meinen, Deine Chancen stehen dann wirklich gut und erst dann brauchst Du einen Rechtsanwalt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Rube96 
Fragesteller
 08.07.2021, 14:01

Vielen Dank für deine Mühe. Die Kaution habe ich natürlich noch nicht zurück bekommen. Ich werde nun etwas passendes schreiben. Ich hoffe es kommt nicht so weit wie du es beschrieben hast..

bwhoch2  09.07.2021, 14:57
@Rube96

Danke für die Auszeichnung.

Ab dem Tag der Nutzung/des Einzuges des Nachmieters (ab 13.6.) entfällt für dich die Pflicht zur Mietzahlung. Der Vermieter hat dir deshalb die für diese Zeit (17/30tel der Monatsmiete) zu erstatten. Fordere ihn zur Herausgabe auf wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) und kündige bei Nichtzahlung rechtliche Schritte an.

Rube96 
Fragesteller
 07.07.2021, 23:27

Vielen Dank für deine Antwort. Welche Frist soll ich der Hausverwaltung geben?

TW1920  07.07.2021, 23:40
@Rube96

Gib 7 Tage (ab Zugang des Schreibens) - gilt im Geschäftsverkehr als Standard und sollte angemessen sein - wichtig ist nur, dass du die Zustellung nachweisen kannst.

albatros  08.07.2021, 00:13
@Rube96

Max. 10 Bankarbeitstage.

Es spielt keine Rolle, dass du schon die Schlüssel abgegeben hattest. Du warst definitiv bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Besitzer. Die Ausübung des Besitzers wurde aber eindeutig ab 13. verhindert.

T3Fahrer  07.07.2021, 23:36

Aber gilt denn Kisten abstellen und malern bereits als Nutzung der Wohnung?

Rube96 
Fragesteller
 07.07.2021, 23:42
@T3Fahrer

Was soll es denn anderes sein als den Mietraum zu nutzen, für den ich ja schließlich bezahlt habe?

T3Fahrer  07.07.2021, 23:47
@Rube96

Nutzung einer Wohnung ist für mich wohnen, nicht aber schon mal streichen oder Kisten reinstellen.

Aber probier es und berichte gerne. Meine Erfahrung bei sowas ist aber im Allgemeinen, dass Aufwand von Mühe und Geld nicht im Verhältnis zur Chance stehen - selbst wenn du die 250€ wiederbekommen solltest. Ohne Anwalt sind deine Chancen erfahrungsgemäß deutlich schlechter, mit Anwalt hast du ein höheres Kostenrisiko.

Rube96 
Fragesteller
 07.07.2021, 23:52
@T3Fahrer

Ich kann nicht nachweisen, ab wann die Nachmieter dort faktisch gewohnt haben, nur dass es an besagtem Tag einen Umzug gab, bei dem mehrere Kisten, Möbel und eine Waschmaschine in meine alte Wohnung geräumt wurden. Die Definition von "Nutzen" ist für mich, sich von etwas gebrauch machen, auch wenn es mindestens die Wohnfläche als Lagerplatz zu "nutzen" ist.

T3Fahrer  07.07.2021, 23:53
@Rube96

Na dann probier es aus und berichte

TW1920  08.07.2021, 00:02
@Rube96
nur dass es an besagtem Tag einen Umzug gab, bei dem mehrere Kisten, Möbel und eine Waschmaschine in meine alte Wohnung geräumt wurden

Kannst du das konkret beweisen? Wenn ja, dann reicht es. Jedenfalls die Beweislast liegt beim FS.

Ich würde sagen, wenn der Nachmieter schon vor dem 1.7. Miete gezahlt hat, hast du vermutlich einen Anspruch (den du aber erstmal nachweisen müsstest).
Wenn der neue Mieter konstenfrei vorab die Schlüssel bekommen hat, um schon mal was zu richten, hast du m.E. keinen Anspruch.

Ich würde sagen, dass halt der Vermieter nicht zweimal für das gleiche kassieren kann/darf. Aber ob sich der neue Mieter direkt für dich mit dem Vermieter anlegen möchte und dir die Info gibt...

Ich würde es auf sich beruhen lassen...

Rube96 
Fragesteller
 07.07.2021, 23:18

Wenn 250€ für dich kein Geld sind, dann würde ich es auch nicht versuchen.

T3Fahrer  07.07.2021, 23:21
@Rube96

Naja, die Wahrscheinlichkeit es ohne Klage zu bekommen, halte ich für Null. Die Kostengefahr einer Klage im Verhältnis zur Klagesumme für hoch. Schlechte Gewichtung. So kann man Nerven und (weiteres) Geld verbrennen. Aber versuche es und halte mich gerne auf dem Laufenden.

Rube96 
Fragesteller
 07.07.2021, 23:23
@T3Fahrer

Zu Klagen kostet ja erstmal nichts, vor allem, wenn ich Recht bekomme bis zu einer gewissen Instanz auch nicht.

T3Fahrer  07.07.2021, 23:24
@Rube96

Klar kostet Klagen, Gerichtsgebühren, gegnerischer Anwalt, wenn du verlierst, und dein Anwalt, denn ohne kannst du es vergessen...

TW1920  08.07.2021, 00:00
@Rube96

Auch wenn du keinen Anwalt nimmst - Gerichtsgebühren muss der Kläger im Voraus bei Gericht hinterlegen - gewinnt man, bekommt man diese zurück. Vermittelt der Richter einen Vergleich, dann wird entsprechend der Verteilung die Gebühr aufgesplittet.

Kommt es zu einer Verhandlung, dann müssen hierfür auch die gegnerischen Anwaltskosten übernommen werden - wobei ich hier - sofern man selbst nen halbwegs fähigen Anwalt hat und den Fakt, dass der Mieter ab 13.6. bereits die Wohnung nutzt, belegen kann - keine Probleme sehe das zu gewinnen. Wichtig: Kann man die Nutzung vor Gericht mit Beginn 13.6. nachweisen?

Rube96 
Fragesteller
 08.07.2021, 00:02
@TW1920

Die Nachbarin, ich und meine Freundin habe es gesehen und Bilder gemacht.

bwhoch2  08.07.2021, 09:03
wenn der Nachmieter schon vor dem 1.7. Miete gezahlt hat, hast du vermutlich einen Anspruch 

Das spielt überhaupt keine Rolle!

Auf Nachrichten an die Hausverwaltung mit der Bitte um Erstattung der zu viel gezahlten Miete erhalte ich keine Antwort.

.

Da wirst Du nicht viel Erfolg haben.

  • Du hast die Schlüssel aus der Hand gegeben
  • Miete - wie es vertraglich geregelt - bis zum Vertragsende gezahlt

Hättest Du eine vorzeitige, andere Nutzung durch den Vermieter nicht haben wollen, hättest Du die Schlüssel bis zum letzten behalten können/müssen.

Bei der Schlüsselübergabe hast Du die Wohnung zu Nutzung freigegeben.

Es hätten ja auch Renovierungsarbeiten stattfinden können.

Rube96 
Fragesteller
 07.07.2021, 23:01

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen dass das so rechtens ist, wenn in dem von mir unterzeichneten Übergabeprotokoll "Auszug zum 01.07.2021" steht..

GutenTag2003  07.07.2021, 23:01
@Rube96

Warum hast Du denn die Schlüssel nicht bis zum 1.7. behalten ?

Rube96 
Fragesteller
 07.07.2021, 23:03
@GutenTag2003

Die Hausverwaltung wollte das so, die Wohnung stand schon über einen Monat leer. Das war mein erster Auszug aus einer Mietwohnung. Die Hausverwaltung hat auch ohne mein Wissen Besichtigungen gemacht obwohl ich noch einen Schlüssel hatte und nicht mehr dort gewohnt habe.

GutenTag2003  07.07.2021, 23:05
@Rube96
Die Hausverwaltung wollte das so, 

Das ist doch unbedeutend. Solange Du Dein Recht an der Nutzung der Wohnung hättest behalten wollen, gäbe es keine Möglichkeit Dir den Schlüssel vor dem 1.7. weg-/abzunehmen.

Wenn du die Schlüssel schon abgegeben hast, kann es dir egal sein

Wenn nicht geht es auf einen Rechtsstreit hinaus uns ob sich das ohne Rechtsschutzversicherunglohnt wäge ich zu bezweifeln

Allerdings sollte man eine Rechtsschutzversicherung haben

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
bwhoch2  08.07.2021, 09:02

nomen es omen! Unwissend!

Wenn man Miete für den ganzen Monat bezahlt hat, ist es eben nicht egal, ob jemand anders die Wohnung bereits nutzt oder nicht.