Mieterhöhung wegen Hund okay?

13 Antworten

Die Haltung des Hundes ist nicht maßgebend für eine Mieterhöhung. Das BGB sieht das nicht vor.

Der Vermieter darf das auch nicht als Voraussetzung für seine Zustimmung fordern / verlangen.

Das BGB sieht das nicht vor.

Tatsächlich? Das übersieht den § 553 II BGB ebenso wie Hundehaltung als entsprechend erlaubnispflichtige Sondernutzung.

... bezahle nicht, und wenn Schäden angerichtet wurden, nenne den Schadentag nicht, dann bekommen wir Vermieter keinen Cent.

Diesbezügliche Urteile habe ich selber genug!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Jedoch frage ich mich, ob dass okay ist. 

Ist nicht ok aus rechtlicher Sicht, aber finde ich persönlich ok.

Für ein Kind würde ich sicher auch nicht mehr Miete zahlen;

Irrtum, verbrauchsabhängige Kosten erhöhen sich und die Kosten die nach Personenzahl abgerechnet werden, darf der Vermieter auch anpassen, wenn z.B. eine Person mehr da wohnt.

Aber dann wirst Du wohl erst mal ein Problem wegen der Zustimmung haben und wenn  Du wirklich einen Hund willst musst Du dann Klage einreichen.

Den Punkt, dass sich die Miete aufgrund hinzukommender Mieter erhöht, habe ich nicht bedacht. Die Erhöhung ergibt für mich somit aber mehr Sinn, danke.

@Suno87

Nicht die Miete erhöht sich sondern die Nebenkosten.

@johnnymcmuff

Genau! Und ein Hund wird nicht als zusätzliche Person in der Betriebskostenabrechnung auftauchen... :-)

@johnnymcmuff

Natürlich wird die Miete n. § 553 II BGB als Kompemation erhöhter Abnutzung erhöht verlangt; die Betriebskostenerhöhung dürfte lächerlich gering ausfallen: Trinkwasserbedarf und Teppenhauslicht beim Gassigehen als Kostenfaktor?

Wenn dein Mietvertrag explizit Haustiere ausschliesst kann ich dir nur raten die 20 EUR Mieterhoehung in Kauf zu nehmen. Falls nicht, musst du eine Abschaetzung (Aber bitte auch das "Hausklima" , Mitbewohner u.a. beruecksichtigen) treffen, was dir dein Hund bzw. ein Rechtstreit (Nerven) wg. 20 EUR, wert ist.

Wenn dein Mietvertrag explizit Haustiere ausschliesst

... dann ist das eine unwirksame Klausel lautRechtsprechung des BGH.

@Renick

Die Mieterhoehung 20 Eur schliesst einen neuen Mietvertrag natuerlich mit ein, ansonsten ist das eine juristische Angelegenheit, deshalb auch mein Hinweis auf die "Abschaetzung". Das Angebot ist laut Fragesteller aber real. Oder nicht ? Die Entscheidung liegt deshalb bei Ihm.

@onlineopa

Mein Kommentar bezieht sich lediglich auf die Klausel im Mietvertrag, die so nicht wirksam wäre, mehr nicht.

Ein neuer Mietvertrag wäre das nicht, sondern nur eine Vertragsänderung.

Ja, in der Tat muss es der Fragesteller für sich selber abwägen. Es kann ja theoretisch sein, dass die Miete verhältnismäßig günstig ist und so dann ggf. eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Höhe anstehen könnte. Das können wir alles nicht wissen, sondern nur Grundsätzliches zur gestellten Frage erklären.

@Renick

Genau so ist es.

Die Regelungen des Mietrechts sehen eine solche Erhöhung nicht vor. Es ist daher nicht gerechtfertigt. Vor einem Gericht würde der Vermieter das nicht genehmigt bekommen nach meiner Meinung.

Die Haltung eines Hundes gehört zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung im Sinne des §535 BGB. Genauso wie man beim Einzug eines Familienangehörigen die Miete nicht erhöhen kann, gibt es bei einem Hund genausowenig eine Rechtsgrundlage.

Laut der aktuellen Rechtsprechung besteht auch kein Zweifel daran, dass ein Haustier wie ein Hund eine vertragsgemäße Nutzung darstellt. Sondern die Notwenigkeit, die Erlaubnis für die Hundehaltung einzuholen hat einzig und allein den Hintergrund, dem Vermieter die Möglichkeit der Prüfung zu geben, ob irgend welche Interessen oder Rechte anderer Beteiligter wie z.b. der Nachbarn eingeschränkt werden. Aus diesem Grund kann die Erlaubnis auch nur mit einer sachgemäßen Begründung nach Prüfung der konkreten Situation im Haus verweigert werden.

Das ist alles richtig aber wer will deshalb einen Rechtsstreit oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen.

@Trottingqueen

Es muss jeder Fragesteller für sich selber entscheiden, wie er sich verhalten möchte. Ich kann nur über die allgemeinen Grundsätze informieren.

Davon abgesehen. Die Erlaubnis wurde bereits erteilt laut den gegebenen Informationen. Daher betrachte ich die Erhöhung nur als eine Bitte.

Nach welcher Rechtsprechung? Welches landesgericht?

@Renick

Danke

Die Haltung eines Hundes gehört zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung im Sinne des §535 BGB.

Falsch: Haltung von Hund oder Katze hat der BGH nun ausdrücklich unter Erlaubnisvorbehalt gestellt, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06.

Im Rahmen eines Mietverhältnisses fällt daher ausdrücklich nur die Anschaffung eines Kleintieres, das in Behältnissen gehalten werden kann, soweit es keine gefährliche Tierart ist, unter den bestimmungsgemäßen Mietgebrauch einer Mietwohnung nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Genauso wie man beim Einzug eines Familienangehörigen die Miete nicht erhöhen kann, gibt es bei einem Hund genausowenig eine Rechtsgrundlage.

Falsch: Im Gegensatz zur Aufnahme eines Familienangehörigen hat der M keinen Rechtsanspruch darauf, seinen Hund aufzunehmen.

Auch hierzu hat der BGH nun ausdrücklich festgestellt, das selbst ein unwirksames Hundehaltungsverbot diesen Anspruch nicht hergibt.

Da aber die Aufnahme eines Familienangehörigen ausdrücklich keiner Zustimmung des VM bedarf, kann er die auch nicht von einer maßvollen Mieterhöhung gem. § 553 II BGB abhängig machen. In allen anderen Fällen durchaus, womit wir beim Kern der Frage wären.

@imager761

Interessiert nicht, was du schriebst oder meinst, solange du nur die Worte liest, sie aber nicht verstehst.

Ich habe überhaupt nicht von der Genehmigung gesprochen, darum ging es in meiner Antwort nicht im Ansatz. DU brauchst mir nicht erklären, dass man selbstverständlich eine Genemigung zur Hundehaltung braucht, ich kenne mich selber aus.

Ich bin einzig und allein darauf eingegangen, dass die Genehmigung nicht von einer Mieterhöhung abhängig gemacht werden kann und habe das entsprechend begründet. Dass die Genehmigung eingeholt werden muss, ist klar.

Ich respektiere deine wie immer anders geartete Meinung. Respektiere du auch meine, wenn ich sage, dass eine Mieterhöhung vor einem Gericht in der Regel, von Ausnahmefällen abgesehen, keinen Bestand hätte.

Tu mir bitte für die Zukunft einen Gefallen und kommentiere erst, wenn du auch verstanden hast, was ich eigentlich erklären will, oder frag einfach nach, dann erkläre ich es dir.

Abschließend noch die genauere Begründung:

Im BGH Urteil VIII ZR 168/12 heißt es wörtlich:
"Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs.1 BGB gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet."

Das bedeutet im Umkehrschluss, wenn der Vermieter nach Prüfung der individuellen Sitaution keine sachbezogenen Gründe für die Verweigerung der Erlaubnis vorbringen kann, dann ist die Haltung des Hundes vertragsgemäß im Sinne des §535. Und somit eine damit verbundene Mieterhöhung ausgeschlossen!

Die Möglichkeit der Mieterhöhung nach §553 BGB ist ausschließlich deswegen gegeben, weil es explitit im Gesetz so gewollt ist. Würde es dort nicht drin stehen, wäre die Möglichkeit dort auch nicht gegeben. Der Vergleich ist also nicht sachdienlich.

@Renick
Das bedeutet im Umkehrschluss, wenn der Vermieter nach Prüfung der individuellen Sitaution keine sachbezogenen Gründe für die Verweigerung der Erlaubnis vorbringen kann, dann ist die Haltung des Hundes vertragsgemäß im Sinne des §535.

Eben nicht. Dein getretener Quark wird breit, nicht stark :-(

Die vertragsgemäße Nutzung bestimmt sich aus § 535 BGB. Hierzu zählt, was der M aus Wohnraummietvertrag heraus alles ungefragt tun kann, etwa Düberllöcher in gewissem Umfang, selbst bei Notwendigkeit (Haltegriff) in Badezimmerfliesen bohren, rauchen, Besucher empfangen, tapezieren, Wände knallbunt streichen, Laminat verlegen, ungefährliche Kleintiere, die in Behältnissen gehalten werden anschaffen oder Familienangehörige aufnehmen, mithin alles, ohne dass es einer Zustimmung seines VM bedarf.

Die Aufnahme eines Hundes bleibt hingegen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.

Sie ist ausweislich des von dir selbst angeführten BGH-Urteils ausdrücklich zustimmungspflichtig, mithin vereinbarungsgemäß. Sie wäre und würde allein schon deshalb nicht vertragsgemäß, da sie grds. nur widerruflich erteilt ist und selbst eine erteilte Genehmigung keine Ersatzanschaffung erlaubt.

@Renick
Der Vergleich ist also nicht sachdienlich.

Nur scheinbar. § 553 II BGB sieht richtigerweise ausdrücklich vor, dass der VM die Erlaubnis der beantragten Sondernutzung von einer Zustimmung seines M zu angemessener Mieterhöhung anhängig machen darf.

Demnach kann er die nicht verlangen, wenn die Gebrauchsüberlassung vertragsgemäß wäre, etwa wenn der M oft und zahlreich Besucher empfängt oder in den Semesterfereien wochenlang seine Eltern beherbergt.

Aber eben dann, wenn er wg. einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung den damit einhergehenden erhöhten Verschleiß der Einrichtung kompensieren wollte, der bei Vertragsschluss weder kalkulierbar war noch als mit Mietzahlung abgegolten hinzunehmen ist.

Hunde können ihre Krallen nicht einziehen und verschleißen selbst bei regelmäßiger Kürzung den Bodenbelag zusätzlich. Dies wäre aber keine außergewöhnliche Abnutzung, die dem M als Schadensbehebung anfiele, wenn die Haltung geduldet wäre. Also bliebe der VM auf den Kosten eines geschuldeten neuen Bodenbelags auch vorfristig der üblichen Lebensdauer sitzen.

Genau deshalb hat der Gesetzgeber diese Kompensationsmöglichkeit nun grds. vorgesehen.