Wohngeld Problem : gemeinsamer Mietvertrag mit Freund und sein Einkommen wird mit angerechnet

11 Antworten

Deine Überlegung ist unnötig. Da ihr beide Vertragspartner eines Mietvertrages seid, haftet jeder gesamtschuldnerisch für alle Pflichten aus dem Mietvertrag. Einer von euch Beiden kann auch nicht allein kündigen, nur beide gemeinsam. Bei der Berechnung des Wohngeldes zählen die Bruttoeinnahmen aller Haushaltsmitglieder. Insofern ist die Vorgehensweise der Wohngeldstelle im Sinne des Wohngeldgesetzes korrekt. Du kannst hier also überhaupt nichts machen. Einzige Alternative ist gemeinsam kündigen und jeder sucht für sich eine neue Wohnung. Die dadurch insgesamt höhere Miete für beide dürfte möglicherweise dein Wohngeld "auffressen".

Die richtigen Ratschläge hast Du schon bekommen. Was überhaupt nicht einzusehen ist: Du willst Deinen Freund nicht zur Kasse bitten, aber uns alle schon?

Im übrigen: Weshalb sollte der Vermieter seine komfortable Position mit zwei Vollhaftern aufgeben? Sag mir einen vernünftigen Grund dafür? Ist Dein Freund in zwei Monaten nicht mehr Dein Freund und zieht aus, hätte er genau das Problem, das Du schon beschreibst und wer sagt ihm dann, dass er dann jemals bis Du ausziehst wieder die volle Miete bekommt? Löst Eure Probleme selbst und lasst andere damit in Frieden.

Das hat alles so seine Richtigkeit. Lebt ein Paar zusammen, dann geht das Gesetz davon aus, dass sie finanziell füreinander einstehen. Ob du das nun von deinem Feund erwartest oder nicht, der Staat erwartet es. Sonst könnte ja jede Lebenspartnerin eines Multimillionärs, die kein eigenes Einkommen hat, Hartz4 beantragen! Das ist jetzt übertrieben, aber die Regelung ist die gleiche.

Anders wäre es wenn ihr frisch zusammengezogen seid, noch nicht lange zusammen seid und keine gemeinsamen Kinder habt, oder Kinder die ihr zusammen erzieht. Dann könnt ihr, meines Wissens nach, angeben, dass ihr keine Einstehensgemeinschaft seid. Das gilt aber nur für ein Jahr! Ob das bei Wohngeld geht bin ich mir nicht sicher, ich kenne die Regelung nur von Hartz4.

Da wäre aber dein Vermieter schön blöd, wenn er den Mietvertrag auf eine WG ändern würde. Dazu müssten die Räumlichkeiten auch dementsprechend sein. Warum sollte dein Freund nicht auch die hälfte der Miete bezahlen, schliesslich habt ihr gemeinsam die Wohnung gemietet. Natürlich werden beide Löhne zusammen gerechnet was sonst? Da gibt es nur zwei legale Möglichkeiten, entweder ihr kündigt beide und jeder nimmt sich eine eigene Wohnung oder ihr nehmt euch eine Wohnung die ihr euch auch ohne Amt leisten könnt.

sunshinerose 
Fragesteller
 27.11.2012, 13:37

Mein Freund zahlt natürlich die Hälfte der Miete! Die Wohnung ist schon extrem billig, aber ich habe nur 400€ Einkommen im Monat, ich komme zwar damit aus, aber es bleibt kein einziger Euro für andere Sachen außer Lebenserhaltungskosten und Miete über. Wenn ich ein Buch für die Uni kaufen muss, habe ich schon ein Problem. Mehr Einkommen ist auch nicht drin, weil ich ja auch noch Studieren muss ;)

susi3  27.11.2012, 13:58
@sunshinerose

Man muss eben Abschläge machen, wenn man eigene Wohnung, Lebensgefährten haben will und kein vernünfiges Einkommen wegen Studium hat. Das darf aber nicht am Buckel der Allgemeinheit "erwirtschaftet" werden und sich dabei mit Lügen Vorteile zu erschleichen. Frage deine und seine Eltern, ob sie euch ein wenig unterstützen können.

Sommerloch2010  27.11.2012, 21:44
@sunshinerose

Was ist mit Kindergeld und Unterhalt deiner Eltern?

Besserer Vorschlag: An einem Tisch mit Vermieter den bestehenden Mietvertrag auflösen, dein Freund schließt einen Mietvertrag für die 'Wohnung mit dem Vermieter zu gleichen Konditionen wie im Alten MV und du schließt mit deinem Freund einen unmöblierten Untermietvertrag, dem der Vermieter zustimmt. Damit hast du dem Amt gegenüber zwar eine kleinere Miete anzugeben aber mehr Anspruch auf Wohngeld als in der alten Konstellation.

l4ever  27.11.2012, 13:57

Nennt man das nicht "erschleichen von Sozialleistungen"?

Muss man dann nicht eine Überprüfung befürchten? Ein eigener Schlafraum (eigenes Bett, eigener Schrank) eigener Platz im Kühlschrank, ...)

Gerhart  27.11.2012, 16:35
@l4ever

Diesen Kommentar hättest du einem ALG 2-Empfänger schreiben können.

l4ever  27.11.2012, 22:02
@Gerhart

Wieso? Bei der Sozialleistung Wohngeld ist das nicht so?

Gerhart  28.11.2012, 09:06
@l4ever

Bist du als Wohngeldempfänger schon einmal durch Detektive der Wohngeldstelle überprüft worden?

Sommerloch2010  28.11.2012, 17:59
@Gerhart

Dazu braucht man keinen Detektiv sondern nur einen Hausbesuchstermin zur Aufklärung der Sachlage.

Gerhart  29.11.2012, 08:00
@Sommerloch2010

Ich korrigiere: Hausbesucher der Wohngeldstelle.

ToffeCaramel  27.11.2012, 14:45

Aber ob der Vermieter das macht? Wenn zwei im Vertrag stehen, haften auch zwei Personsn für die Miete. Und das ist für den Vermieter immer besser. Kann der eine nicht zahlen, wendet er sich an den anderen.

Sommerloch2010  27.11.2012, 21:41

Das nutzt gar nichts, weil es sich um ein fingiertes Untermietverhältnis handelt und dies den Tatbestand der missbräuchen Inanspruchnahme von Wohngeld erfüllen würde. Das heißt, es käme zur Ablehnung.

Gerhart  28.11.2012, 14:46
@Sommerloch2010

Von dieser sommerlöchrigen Antwort halte ich nichts, wenn die Verträge alle richtig abgeschlossen sind, dann ist da gar nichts fingiert. Im Gegenteil - Alle Beteiligten sind vertraglich so verbunden, dass diese Verträge bei Bedarf ordentlich gekündigt werden können.

Sommerloch2010  28.11.2012, 17:54
@Gerhart

Der Untermietvertrag ist nur geschlossen worden, um einen ansonsten nicht bestehenden Wohngeldanspruch zu begründen. Ob es dir gefällt oder nicht, dass ist ein Ablehnungsgrund.

Sommerloch2010  28.11.2012, 17:58
@Gerhart

Und hier zum Nachlesen für Gerhart eine Auszug aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum WoGG 2009:

"21.33 Fingierte Untermietverhältnisse

Ist ein Untermietverhältnis offenbar nur zu dem Zweck begründet worden, die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch zu schaffen oder einen bestehenden Anspruch zu erhöhen, ist die Wohngeldbewilligung für die antragstellende Person, die Haupt- oder Untermieter sein kann, ganz oder zum Teil abzulehnen."