Wohngeld in der Ausbildung / warum muss ich angeben, wie viel meine Mitbewohnerin verdient?

5 Antworten

Was dir fehlt ist ein Untermietvertrag, ohne diesen würdet ihr als BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) angehen und dann müsste sie auch Angaben über Einkommen / Vermögen machen !

Aber selbst wenn du diesen Untermietvertrag hast, würde dein Antrag auf Wohngeld sehr wahrscheinlich abgelehnt, weil du nicht über das nötige Mindesteinkommen verfügst.

Bei 600 € Brutto hast du mit Steuerklasse 1 ein Netto von etwa 475 €, zieht man davon deinen Mietanteil von 300 € ab, dann blieben nur noch etwa 175 € übrig.

Zu deinem Mietanteil von 300 € brauchst du dann aber min.noch 80 % von der derzeitigen Regelleistung von 416 € für deinen Lebensunterhalt, der dir ohne Einkommen bei Bedürftigkeit vom Jobcenter als ALG - 2 ( Hartz - lV ) Leistung zustehen würde.

Das wären also etwa 416 € minus 83,20 € ( 20 % ) = ca. 333 € die du zusätzlich zu deinen 300 € Mietanteil benötigen würdest, haben würdest du aber nur etwa 175 €, demnach würden dir min.um die 160 € fehlen.

Es bliebe dann ggf.nur ein ALG - 2 Antrag beim Jobcenter und da solltest du dann auch einen Untermietvertrag vorweisen können.

adeyaka 
Fragesteller
 29.06.2018, 23:34

Danke für die super Rechnung!

isomatte  29.06.2018, 23:38
@adeyaka

Bitte schön !

BAB habe ich beantragt, wurde aber abgelehnt da ich nicht zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre.

Heißt was ? Das Einkommen Deiner Eltern ist zu hoch - ergo sind diese Dir zum Unterhalt verpflichtet. Oder Dein Unterhaltsanspruch ist erschöpft.

Oder aber Du musst Deine Ausbildung mit einem ergänzenden Darlehen finanzieren.

Fakt ist in jedem Fall : um Anspruch auf Wohngeld zu haben benötigst Du ein Einkommen in Höhe von mindestens 80 % des SGB II Bedarfs.

https://wohngeldantrag.de/geld/mindest.htm

https://www.financescout24.de/wissen/ratgeber/wohngeld

Deine Vermieterin !! muss ihr Einkommen nicht offenlegen - allerdings muss diese Mieteinnahmen bei der Steuererklärung angeben.

Mitmieter – Mitbesitzer einer Wohngemeinschaft (WG)

Bei Mitmietern oder Mitbesitzern kann nur ein eingeschränkter Wohngeldanspruch geltend gemacht werden, da sie zwar in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, aber nicht als gesetzliche Familienmitglieder angesehen werden.

Die Einzelansprüche werden gekürzt, wenn die Anspruchssumme höher ist, als die eines gleichwertigen Familienhaushalts.

Das bedeutet, dass der Förderbetrag einer vom Wohngeld ausgeschlossenen Person mit einer wohngeldberechtigten Person gleichgestellt, und von der gesamten Höhe des Zuschusses aller Haushaltsmitbewohner abgezogen wird.

Wohngemeinschaft (i. S. des Wohngeldgesetzes)

"Zusammenwohnen mit ganz oder teilweiser gemeinsamen Versorgung des täglichen Lebensbedarfes”.

DerSchopenhauer  29.06.2018, 08:17

Abgesehen davon, hast Du als Azubi keinen Anspruch auf Wohngeld - Du kannst Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der Arbeitsagentur beantragen

DerSchopenhauer  29.06.2018, 08:21
@mondfaenger

Danke für den Hinweis: Ich lese nun unter Deinem Kommentar den Hinweis, daß das eine Zweitausbildung ist - daher besteht Wohngeldanspruch...

isomatte  29.06.2018, 17:50
@DerSchopenhauer

Aber nur mit Untermietvertrag und dem nötigen Mindesteinkommen und das erreicht er bei 600 € Brutto Vergütung nicht !

adeyaka 
Fragesteller
 29.06.2018, 19:30
@isomatte

Gilt bei der Berechnung des Mindesteinkommens die gesamte Miete, also 600 EUR warm? Denn wir teilen uns ja die Miete, ich zahle also nur 300 EUR.

isomatte  29.06.2018, 22:13
@adeyaka

Es zählt nur dein Anteil, also deine 300 € Warmmiete und dazu brauchst du dann von den derzeit 416 € Regelleistung, die dir bei voller Bedürftigkeit an ALG - 2 vom Jobcenter zustehen würde nochmal 80 %, es kämen also etwa zu den 300 € Warmmiete noch etwa 333 € dazu.

Als Mindesteinkommen würdest du demnach um die 633 € benötigen und mit deinen 600 € Brutto kommst du nicht einmal auf 500 € Netto.

adeyaka 
Fragesteller
 29.06.2018, 23:18
@isomatte

Danke für die super Erklärung!!!

Verstehe ich das also richtig: Ausschlaggebend ist die Formel: Warmmiete + 80% Regelleistung.

Die Regelleistung ist fix bei 416 EUR, also 333 EUR. Bei 600 EUR brutto bekomme ich ca 475 EUR netto. Das heißt meine Warmmiete dürfte 142 EUR nicht überschreiten, um das Mindesteinkommen für Wohngeld zu erreichen?

isomatte  29.06.2018, 23:32
@adeyaka

Die 416 € gelten derzeit ( 2018 ) als Regelleistung für den Lebensunterhalt für einen Single / alleinerziehenden, diese wird immer am 1.Januar eines neuen Jahres angepasst, da gibt es dann immer ein paar Euro ( etwa 5 € ) mehr pro Monat !

Davon dann diese 80 % un die volle Warmmiete, dass wäre dann das Mindesteinkommen für das Wohngeld.

Von deinen ca. 475 € Netto ginge erst einmal deine Miete von 300 € ab, du hättest dann nur um die 175 € zur Deckung deines Lebensunterhalts zur Verfügung, du bräuchtest aber 80 % von den derzeit 416 €, also abzüglich etwa 83 €, du müsstest dann etwa 333 € min.zusätzlich zu deinen 300 € Warmmiete haben.

Du kommst aber nur auf etwa 175 €, es würden dir um die 158 € fehlen, die du dann rein rechnerisch bei deiner Warmmiete von 300 € einsparen müsstest, sie dürfte dann nur bei etwa 142 € liegen.

Hast also korrekt gerechnet !

DerSchopenhauer  30.06.2018, 06:14
@isomatte

Mindesteinkommen - daran hatte ich jetzt gar nicht gedacht - vielen Dank für den Hinweis....

Ohne Mietvertrag, kein Wohngeld.

Wenn die Angaben nicht ordnungsgemäß gemacht werden, gibt es auch nichts!

Falls das deine erste Ausbildung ist, sind deine Eltern unterhaltspflichtig, wende dich an diese! Das Kindergeld kannst du direkt bekommen, wenn du nicht mehr zu Hause gemeldet bist. Falls dir deine Eltern aber Wohnraum etc. anbieten, haben sie ihrer Unterhaltspflich Genüge getan.

adeyaka 
Fragesteller
 28.06.2018, 20:50

Ich bin zu alt für Kindergeld (32), und das ist auch nicht meine erste Ausbildung und meine Eltern können mir auch keinen Wohnraum anbieten, da sie in DK leben. Ich glaube du hast meine Frage gar nicht verstanden :(

mondfaenger  28.06.2018, 20:52
@adeyaka

So, meinst du? Ich glaube, du hast nicht verstanden, dass man eben kein Geld bekommt, wenn man nicht die erforderlichen Angaben macht. Mit 32 Jahren müßtest du eigentlich schon so schlau sein.

adeyaka 
Fragesteller
 28.06.2018, 20:55
@mondfaenger

Und nochmal: nein, du hast meine Frage nicht verstanden. Hier nochmal meine Frage, damit auch du sie verstehst: Kann das Wohngeld abgelehnt werden, weil meine Mitbewohnerin "zu viel verdient/besitzt" und dann quasi gezwungen wird meinen Teil der Miete zu übernehmen?

mondfaenger  28.06.2018, 20:57
@adeyaka

Was willst du denn? Du hast ja noch nicht mal einen Mietvertrag! Du bist wohl oberschlau! Ich habe deine Frage sehr wohl verstanden! Aber du scheinst nicht in der Lage zu sein, die Voraussetzungen für Wohngeld zu verstehen.

adeyaka 
Fragesteller
 28.06.2018, 21:25
@mondfaenger

Das ist doch kein Problem! Dann gehe ich zu meiner Mitbewohnerin und sage, sie soll mir einen Untermietvertrag ausstellen. Was ich will, also was ich mir wünsche ist jemand der z.B. sagen könnte: "Solange du und deine Mitbewohnerin in keiner Partnerschaft seid, muss sie nicht deinen Teil der Miete übernehmen". Also jemand der sich mit der Materie Wohngeld im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der Mitbewohnern auskennt