Wird Verpflegungsgeld vom Jobcenter angerechnet, wenn man ohnehin schon 100 € durch Nebenjob verdient?

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Laut einem Urteil des Sozialgerichts Dresden ist steuerfreies Verpflegungsgeld kein anrechenbares Einkommen, was auf ALG - 2 Leistungen angerechnet werden darf.

Gibst Du im Internet einmal ein, Paragraf 11 a SGB - ll nicht zu berücksichtigendes Einkommen.

GerdausBerlin  13.03.2022, 19:25

Das "Urteil des Sozialgerichts Dresden" war lediglich ein Beschluss, mutmaßlich der Eile wegen. Das Urteil wird vielleicht noch folgen.

In diesem Beschluss ging es nicht um

A) "steuerfreies Verpflegungsgeld" (was es ebenfalls gibt, in geringerem Umfang: Der Chef gibt zwei, drei Euro für das Essen in der Kantine dazu oder spendiert einen Bon für ein Mittagessen im Restaurant nebenan), sondern um

B) die teilweise ebenso (Einkommens-)steuerfreien Zuschüsse für Verpflegungsmehraufwendungen bei einem arbeitsbedingten Aufenthalt außer Haus von mindestens 12 Stunden, was in vorliegenden Fall ja nicht der Fall ist.

Bei der Einkommenssteuer werden beide Fälle, A) und B), ähnlich behandelt, nur mit anderern Höchstgrenzen.

Sozialrechtlich gibt es aber einen Unterschied:

A) gilt als anrechenbares Einkommen, genauso wie andere steuerlich geförderte Leistungen des Arbeitsgebers wie Dienstwagen und Monatsfahrkarten,

B) gilt als (wenn auch teilweise zwecks Arbeitserleichterung pauschalierter) Ersatz für tatsächliche Mehr-Kosten, weshalb dies nicht angerechnet werden soll auf den Bedarf an ALG II: Die Fritten am Imbiss gelten nun mal als teurer als die zu Hause;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

isomatte  14.03.2022, 09:01
@GerdausBerlin

Selbst wenn es kein Urteil sein sollte, wird in diesem Fall sicher nichts angerechnet, da ich davon ausgehe, dass diese Maßnahme über das Jobcenter läuft und dieses Geld vom Jobcenter zusätzlich erbracht wird.

Nur weil man dann zusätzlich noch Erwerbseinkommen erzielt, käme es dann sicher zu keiner Kürzung dieses Zuschusses.

Denn der anrechnungsfreie Mehraufwand für eine Arbeitsgelegenheit ( 1 € Job ) wird ja auch nicht gekürzt, wenn man nebenbei noch Erwerbseinkommen erzielt.

GerdausBerlin  14.03.2022, 17:47
@isomatte

Richtig, richtig: Auch für "dieses Geld vom Jobcenter", auch wenn es "zusätzlich erbracht wird" zum sonstigen ALG II, greift SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen: "(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1. Leistungen nach diesem Buch [...]".

Falls es sich um eine Entschädigung für "Mehraufwand für eine Arbeitsgelegenheit ( 1 € Job )" handelt. Üblich ist etwa ein Fahrkostenzuschuss.

Anders könnte es aussehen, wenn das Jobcenter Leistungen nach anderen Büchern locker macht, etwa nach SGB III oder aus Bereichen der Krankenkasse oder der Rentenversicherung.

Und anders sieht es sicher aus, wenn der Träger einer Maßnahme etwas Nettes tun will, das ihn wenig bis nichts kostet - etwa Geld an die Teilnehmer einer Maßnahme auszuschütten, etwa, weil er zu viel davon (etwa als gemeinnützige GmbH) oder aus sonstigen Gründen.

Dann gilt es eben - wie ich oben schrieb - zu unterscheiden zwischen

  1. Man erhält Verpflegung von einer Institution.
  2. Man erhält Geld für Verpflegung von einer Institution.
  3. Man erhält Geld für einen Mehraufwand für Verpflegung von einer Institution.

Nur im Fall Nummer 3 griffe der Beschluss aus Dresden! Die Verkürzung in der Presse von 3. "Geld für einen Mehraufwand für Verpflegung" zu 2. "Geld für Verpflegung" sollte man also nicht gedankenlos übernehmen!

Ebensowenig sollte man Entstellung in der Presse von "Beschluss nach einem Antrag auf eine einstweilige Anordnung" zu "Urteil" nicht gedankenlos übernehmen!

In manchen Fällen wird ein solcher Beschluss eines einfachen Sozialgerichts in einem sehr speziellen Einzelfall in einem Eilverfahren sogar zu einem höchstrichterlichen Grundsatz-Urteil hochgejubelt, so im Sinne von

"Jobcenter darf [generell] nicht ... !!!!!!!!!!!!!!!!!!"

Solchen Boulevard-Journalismus sollte man als Fachmann nicht ungeprüft nachplappern, sondern umgehend richtigstellen.

isomatte  14.03.2022, 19:45
@GerdausBerlin

Das ich ein Fachmann bin, habe ich nie behauptet, dazu wird man hier automatisch gemacht, wenn man gewisse Voraussetzungen erfüllt hat, dass sollte dir auch bekannt sein.

Du hast die Richtigstellung doch schon übernommen.

Danke dir sehr.

isomatte  09.01.2023, 09:12

Danke dir für deinen Stern !

Man muss diese drei Fälle untescheiden:

  1. Man erhält Verpflegung von einer Institution.
  2. Man erhält Geld für Verpflegung von einer Institution.
  3. Man erhält Geld für einen Mehraufwand für Verpflegung von einer Institution.

Im hier als Lösung vorgeschlagenen Urteil, das gar kein Urteil ist, sondern lediglich ein Beschluss, der noch auf ein Urteil wartet,

geht es um Nummer 3: Man muss mehr Geld für seine Verpflegung ausgeben (= "Verpflegungsmehraufwendungen"), weil man sich in Restaurants und in Imbissen verpflegen muss, weil man lange Zeit weit weg von zu Hause ist wegen seiner Arbeit (oder seiner Maßnahme) und nicht selbst kochen kann.

Dazu schreiben die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit auf PDF-Seite 54:

(2) Ist eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person im Rahmen einer Erwerbstätigkeit von ihrer Wohnung abwesend, ohne dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, ist für Mehraufwendungen für Verpflegung für jeden Kalendertag, an dem die Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von ihrer Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6,00 EUR nach § 6 Absatz 3 Alg II-V abzusetzen. Bei Ansatz dieser Pauschale ist lediglich die Dauer der Abwesenheit, nicht aber der konkrete Verpflegungsmehraufwand nachzuweisen.
Darüber hinaus können Verpflegungsmehraufwendungen nur abgesetzt werden, soweit sie tatsächlich angefallen und nachgewiesen sind. Die Obergrenze bildet für tatsächlich nachgewiesene Mehraufwendungen die geltenden steuerrechtlichen Regelungen (BSG vom 11.12.2012 Az. B 4 AS 27/12 R) in der Fassung des Bundesreisekostengesetzes und des Einkommensteuergesetzes ab dem 01.01.2020.

Wenn eine Person aber nicht "von ihrer Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist", gibt es auch keine besonderen Absetz-Möglichkeiten für Verpflegungsmehraufwendungen!

Dann sollte greifen, was auf der PDF-Seite 18 steht in Randziffer (11.23) "Bereitgestellte Verpflegung". Denn im ALG II ist welcher Posten bereits berücksichtigt? Genau: Der für Ernährung, mit über 150,- €.

Dies gilt sowohl für Geld für Essen als auch für Essen selbst, das ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt.

Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, dass man das Essen auch wirklich isst, und auch nicht darauf, ob man den Essenszuschuss auch wirklich für Essen verwendet, schreibt die Agentur ebenda:

Für die Berücksichtigung als Einkommen ist die Bereitstellung der Verpflegung ausreichend. Es kommt nicht darauf an, ob die bereitgestellte Verpflegung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Was auch sonst? Streit gab es lediglich mal, weil ein Arbeitnehmer kein Fleisch essen wollte, das sein Chef zur Verfügung gestellt hatte, weil er Vegetarier war (oder kein Schweinefleisch, weil er Muslim war, oder keine Eier, da er Veganer war, oder so etwas ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Alles was ich mir als 100 € verdiene, wird zu 20% angerechnet.

Kann nicht sein, da es falsch ist.

Es gibt einen Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen in Höhe von 100 € zzgl. eines Freibetrages in Höhe von 20% des nach Abzug des Grundfreibetrages verbleibenden Einkommens.

Dein Verpflegungsgeld sollte nach meinem Ermessen nicht angerechnet werden.

Wenn Du in Deinem Minijob 100 € mtl. verdienst, solltest Du nach meiner Rechnung zusammen 619 € mtl. bekommen bzw. haben zzgl. etwaiger Mehrbedarfe zzgl der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Das Sozialgericht Dresden – S 21 AS 1805/08 ER – hat entschieden, dass ein „Hartz IV“-Empfänger sich steuerfreies Verpflegungsgeld nicht als Einkommen anrechnen lassen muss .

Du wirst doch ne Visitenkarte vom Sachbearbeiter/in haben, ist wohl die klügere Anlaufstelle als in nem Trollforum

Agamemnon712  13.03.2022, 06:52

Auch unter den Jobcentern bzw. unter dessen Sachbearbeitern gibt's genug Trolle ;-)