ist verpflegungsgeld vom arbeitgeber auf hartz 4 anrechnungsfrei?
ich habe einen bescheid vom jobcenter bekommen, nach dem ich zuviel verdienst in einem monat hatte.
nun soll ich insgesamt knapp 180 € zurückzahlen.
es verhält sich aber so, dass ich azubi bin und mit hartz 4 aufstocken muss, da meine ausbildung nicht durch bab oder bafög gedeckt wird.
die ausbildung teilt sich in betrieb, der ca. 30 km von meinem wohnort entfernt ist, schule, die ca. 140 km entfernt ist und verschiedene praktika auf, die meist unterschiedlich weit entfernt sind.
nun zur rechnung:
ich bekomme 776 € brutto, das macht 601 € netto. als km-geld gibt es 0,30 €, aber nur einmal für einen schulblock. ich fahre aber jedes wochenende nach hause. für die zeit in der schule gibt es verpflegungsgeld, 9,20 € am tag, davon muss man sich aber auch die gesamte zeit selbst versorgen.
nun weiß ich nicht, ob die anrechnung vom jobcenter gerechtfertigt ist, da die verpflegung laut der abrechnung steuer- und sozialversichrungsfrei ist.
schließlich laufen meine weiteren kosten auch noch weiter, eigene wohnung, eigenes auto, etc. aber anscheinend ist man mit diesen sachen allein auf weiter flur, was das jobcenter betrifft...
6 Antworten
Steuer- / und Sozialversicherungsfrei heist beim ( ergänzenden ) ALG II aber noch nicht "Anrechnungsfrei ", da hier für Werbungskosten ( z.B. Reisekosten ) und Mehraufwand letztlich eine Pauschale von 100 Euro + 20 v Hundert bei 100.01 bis 800.00 Euro zusätzlich in der Anrechnung freistellend Rücksicht finden.
Bei etwa 600 Euro netto müsste das Jobcenter zu Deinen Gunsten in den Berechnungen für Werbungs- / und Mehraufwandsentschädigung in etwa 200 Euro Freibeträge in seinen Berechnungen berücksichtigt haben .
Kommt das laut Bewilligungsbescheid in etwa so hin ?
Wenn jemand bereits Bezüge vom Jobcenter erhält ( ALG II ) und danach noch einen nicht komplett für Miete und Lebensunterhalt deckenden Job annimt, zahlt das Jobcenter ja bestimmte Beträge weiter.
Dabei hat es 2 Möglichkeiten der Berechnung :
- Pauschaler Freibetrag bis 100 Euro für Werbungs-Und Mehraufwendungen extra + 20 % für jeden weiteren zuverdienten Euro über 100,00 hinaus. ( wären also insgesamt anrechnungsfrei 100 Euro Basispauschale + 500 Euro x 20 % , weil Du ja als Zuverdienst 600 Euro benennst )
Somit müsstest Du in der jetzigen Situation ( ergänzendes ALG II + Nebenverdienst und ggf. Miete + HZG ) in ezwa 200 Euro mehr insgesamt haben, als wenn Du lediglich ALG II für Deinen Grundbedarf + Miete und HZG an sich ohne jeglichen Verdienst beziehen würdest.
Rechnerisches Beispiel nur mit fiktiven Zahlen :
- Anspruch auf Grundsicherung / ALG II für alleinstehende Person = 400 Euro
- derzeitige Mietkosten für die Haupt-Wohnung incl. NK & HZG = 400 Euro.
Müsste Dir das JC demnach jeden Monat 800 Euro überweisen.
Nun verdienst Du bereits bewilligt wegen Ausbildung pro Monat 600 Euro hinzu.
Dann müsste die "einfache Rechnung des JC" wegen Aufstockung in etwa so aussehen :
- Grundbedarf für Lebenshaltung, Miete und HZG am Haupt-Wohnsitz = 400 + 400 = 800 Euro.
-Aufgerechnet gegen 600 Euro Netto-Verdienst : 100 Euro anrechnungsfreier Pausch-Betrag und 600 - 100 x 20 % weitere anrechnungsfreie Summe. ( 500 × 20 % = 100 Euro )
Also müsste Dir das JC nach dieser vereinfachten Pauschalregelung nun noch jeden Monat zu Deinen 600 Euro je 400 Euro drauf legen. Damit wären in diesem Modell Deine Fahrt- / und Mehraufwandskosten abgegolten vom Amt, wenn diese Kosten nachweislich pro Monat nicht mehr als 200 Euro ausmachen. ( das ist die einfach anzuwendende "Pauschalvariante" bei einem einzigen Wohnsitz und täglicher Pendelfahrt )
Nachtrag : es gibt davon ab noch mehrere Möglichkeiten und Rechnungsvarianten.
Bist Du zwangsverpflichtet vom JC zur Teilnahme an dieser Aus- / oder Fortbildungsmassnahme ?
Die 20 % Freibetrag auf Erwerbseinkommen über den 100 € Grundfreibetrag gehen schon mehrere Jahre bis 1000 € Brutto und nicht mehr nur bis 800 €,außerdem werden die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll nach dem Brutto und nicht dem Nettoeinkommen berechnet !
Man muss auch nicht seinen kompletten Freibetrag für seine berufsbedingten Aufwendungen einsetzen,sondern nur den Grundfreibetrag von 100 €.
Gib im Internet mal ein ,, Fachliche Weisungen SGB - ll ,§§ 11 - 11 b SGB - ll ,zu berücksichtigendes Einkommen ",da solltest du mal auf den Seiten 42 / 43 nachlesen was da steht !
Trifft das auf dich zu dann lege einen schriftlichen Widerspruch ein,hast du den Bescheid schon 1 Monat geht das nicht mehr,dann musst du einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB - X stellen,Musterschreiben findest du im Internet.
Gehe in den Widerspruch das Jobcenter hat schon mal Verpflegungsgeld angerechnet obwohl es das nicht durfte da ginge es aber um eine Kur!
das jobcneter beruft sich doch auf einen Artikel schaue den selber im Sozialgesetzbuch nach und 5-10 davor oder dahinter findet man oft einen extrem guten Widerspruchs Grund!..
verpflegungsaufwand, der im arbeitsverhältnis mit ausgezahlt wird, wird von deinem bedarf abgezogen und angerechnet.
Nein.
Es gibt Urteile dazu, dass es nicht angerechnet werden darf.
S 21 AS 1805/08 ER
Natürlich wird das Verpflegungsgeld angerechnet. Warum denn auch nicht?
Natürlich nicht.
doch wenn es ausgezahlt wird schon
schon mal was von sozialer ungerechtigkeit gehört? nur, weil man hartz 4 bekommt, muss alles angerechnet werden? echt super, zu sehen, wie die kolleginnen und kollegen das geld behalten dürfen, weil die nicht aufstocken müssen und ich alles zurückzahlen muss und zusehen darf, wie ich klarkomme...
das musst du mir mal erklären, das verstehe ich so nicht so wirklich...