Wiedervermieten nach Kündigung wegen Eigenbedarf

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Die Frage ist leicht beantwortet. Deine Eltern machen sich schadenersatzpflichtig, wenn der Mieter heraus bekommt, dass die Wohnung wieder vermietet wird.

Bei vorgeschobenem Eigenbedarf, um einen Mieter aus der Wohnung zu haben, muss sich jeder klar sein, dass er bis zu 24 Monate höhere Mietkosten des ehemaligen Mieters für eine gleichwertige Wohnung tragen muss, er bei Bedarf dessen Mietkaution übernehmen muss, Kosten eines Maklers, alle Kosten, die dem Mieter durch dem Umzug entstehen, nicht nur Umzugskosten, sondern auch wenn erforderlich neuen Zuschnitt für Gardinen, bis hin zu Portokosten, die der Mieter durch seinen Umzug bei einer Ummeldung hat.

Nun, was könnte da helfen ? Das Paar, also ihr, wolltet euch trennen und ein Teil wollte ind diese Wohnung einziehen. Man hat sich aber in dieser Woche, kurz vor Ostern versöhnt. Ein Opfer, das ihr bringen müßtet. Ob dies, sofern es zu einem Rechtstreit kommen sollte, glaubhaft nachgewiesen werden kann, ist eine andere Sache.

Auf jeden Fall, je nach Größe der Wohnung und allen anderen Umständen, die ein Umzug mit sich bringen, spielen Deine Eltern so zwischen 5.000 € und 15ooo € um ihr Vermögen.

Jazzix 
Fragesteller
 30.03.2010, 11:01

Prima idee,aber die Eigenbedarfsgründung war ja, dass da eine Familie einzieht.

wunhtx  30.03.2010, 11:13
@Jazzix

Man kann sich ja verschreiben und meinte ein Teil der Familie zieht ein. Will aber, wie es oft ist, doch niemand auf die Nase binden, dass sich Kinder vom Partner trennen wollen.

Da der Grund für den Eigenbedarf nicht mehr vorhanden ist und offensichtlich auch nie war, greift die Eigenbedarfskündigung nicht. Will man sie trotzdem mit diesem Grund durchsetzen, kann es zu Ersatzleistungen kommen. Zunächst werden Sie ja offensichtlich Eigentümer, durch das Überschreiben, eintragen ins Grundbuch. Sie übernehmen damit den Mieter und den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Kündigen wg. Eigenbedarf müssten Sie, bei Eigentumsüberschreibung. Wenn der Mieter den Rechtsweg bestreitet, wird man Ihnen vorgeschobenen Eigenbedarf nachweisen und dies kann teuer werden. Ich rate dringend davon ab, irgendwelche Gründe zu suchen, das kann böse ausgehen. Es gibt andere Wege zumindest in einem Zweifamilienhaus, wenn der vM selber im Haus wohnt und wenn es denn ein solches ist, einen Mieter ordentlich zu kündigen. Hier wäre die erleichterte Kündigung, ohne Nennung von Gründen möglich. Als einzige Möglichkeit, den Eigenbedarf durchzudrücken, wäre der tatsächliche Einzug in das Haus, auf bestimmte Zeit. Vielleicht findet sich aber auch jemand aus der Verwandtschaft, der erst einmal einziehen möchte. MfG

Vermieten kannst du das Haus auf jeden Fall. u solltest es sogar, und zwar so schnell wie möglich, um deinen Schaden zu reduzieren, der durch den Leerstand entsteht.

Nach deiner Beschreibung war es in der Tat ein vorgetäuschter Eigenbedarf. Dieser kann zu Schadensersatzansprüchen des ehemaligen Mieters führen (Umzugskosten, höhere Miete im neunen Haus). Daran läßt sich jetzt nichts mehr ändern, auch wenn man das Haus leerstehen läßt. Das passiert aber nur sehr selten. Die wenigsten Mieter machen solche Ansprüche geltend, da sie in der Regel mit dem alten Mietverhältnis abgeschlossen haben. Und sollte es doch dazu kommen, benötigt man vor allem eine gute Begründung, warum man es sich später anders überlegt hat.

Liebe Petra,

Ich bin erschrocken über die vielen Antworten und Ratschläge zur straffreien Durchführung einer Straftat.

Ich empfehle hierzu die Lektüre der Absätze 14 und 15 unseres Grundgesetzes.

Vorgetäuschter Eigenbedarf ist eine STRAFTAT und kein Kavaliersdelikt. Du hast in Deiner Anfrage schon angedeutet, daß Du selber das Verhalten Deiner Eltern als fragwürdig betrachtest.

Damit hast Du Recht !!!

Empfehle Deinen Eltern doch einfach, sich vernünftig mit den unliebsamen Mietern zu einigen. Dies geht natürlich nicht ohne Geld. Sie sollen doch bitte berücksichtigen, daß es auch für die Mieter eine erhebliche finanzielle Belastung bedeutet vorzeitig umziehen zu müssen. Da kommen sehr schnell 10 T€ zusammen.

Es heißt nicht umsonst: " 3 Mal umgezogen = einmal abgebrannt"

Ich selber habe mich als vorbildlicher Mieter aktuell mit mehreren Prozessen zu beschäftigen, weil meine Ex-Vermieter nicht begreifen, daß auch Mieter Rechte haben.

Es gibt nicht nur die Mietnomaden, was ich auch verurteile, sondern auch leider schwarze Schafe auf Vermieterseite. Dies ist leider auch sehr häufig.

Für meine Exvermieter war ich natürlich schlussendlich auch nicht so toll, weil ich das gesamte 3-Parteienhaus nicht zum überhöhten Preis kaufen wollte.

An uns hat man unbefristet vermietet als verkaufsfördernde Maßnahme.

Kann denn auf Dauer wirklich nur der Betrug das Maß aller Dinge sein, nur weil es ja angeblich alle machen.

Denk mal drüber nach, Petra.

Auch Mieter haben ein Recht auf zu Hause und Vertrauen auf geschlossene Verträge.

Schöne Grüße an Deine Eltern

Chris

bei vorgetäuschtem eigenbedarf können deine eltern mit schadensersatzforderungen rechnen. ich glaube aber nicht, dass du verantwortlich gemacht werden kannst, da es ja ohne dein wissen geschah.

DollyPond  30.03.2010, 10:38

Vorgetäuschter Eigenbedarf - Schadensersatz für Mieter In folgenden Fällen ist der Vermieter dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet: wenn der Vermieter den Eigenbedarf vorgetäuscht hat (und der Mieter daraufhin bereits umgezogen ist), wenn der Eigenbedarf entfällt, bevor der Mieter ausgezogen ist und der Vermieter dem Mieter den Wegfall des Eigenbedarfs nicht mitgeteilt hat, wenn der Vermieter den Eigenbedarf zurückzieht, nachdem der Mieter einen neuen Mietvertrag unterschrieben hat. 1. Schadensersatz Als Schaden kommen alle in Verbindung mit der Kündigung stehenden Kosten in Betracht: Zum Beispiel die Umzugskosten und Kosten einer notwendigen Einrichtung, aber auch Maklergebühren für die Suche nach einer neuen Wohnung und Mehraufwendungen infolge größerer Entfernung der neuen Wohnung zum Arbeitsplatz. Schaltet der Mieter einen Detektiv ein, um festzustellen, ob der Eigenbedarf wirklich besteht oder nur vorgetäuscht wird, so kann er auch diese Kosten ersetzt verlangen. Voraussetzung ist, dass er den Kündigungsschutzprozess aufgrund der Detektivermittlungen gewinnt. Grundsätzlich hat der Mieter, wenn er sich eine vergleichbare Wohnung gesucht hat, auch Anspruch auf die Mietdifferenz für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren. Er muss sich allerdings bemühen eine im Zuschnitt und Standard der gekündigten Wohnung ähnliche Wohnung zu einem vergleichbaren Mietpreis anzumieten.

Der Mieter kann überdies auch die Kosten des Räumungsrechtsstreits ersetzt verlangen.

quelle internetratgeber-recht.de