Darf der Vermieter Wechselkosten auf den Mieter umlegen weil die Firma ISTA 2Abrechnungen erstellen müsste weil man nicht Ende Jahr ausgezogen ist?

7 Antworten

Nein, die Übernahme von Wechselkosten kann von Mietern abgelehnt werden, selbst wenn es im Mietvertrag vereinbart ist. Diese Kosten gehören zu Verwaltungskosten, welche generell nicht umgelegt werden können.

Dennoch kann man sie umlegen und wenn ein Mieter bereit ist, diese Kosten zu tragen, was sollte ihn daran hindern? Wenn er reklamiert, kann man immer noch einen Rückzieher machen.

Grundsätzlich sind evtl. Kosten einer Zwischenablesung nicht umlegbar (BGH). Auch dann nicht, wenn im Mietvertrag das stehen sollte. Die Klausel wäre unwirksam, da rechtswidrig. Der BGH hat das eindeutig so geurteilt.

Grds. falsch, wenn man das BGH-Urteil VIII ZR 19/07 denn mal richtig lesen könnte: In Rn 9 hat der Senat ausdrücklich ausgeführt, dass Zischenablesungen nur "mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung" als einmalige Kostenart dem Vermieter zur Last fallen.

@imager761

Gemäß Urteil LG Leipzig v. 5.9.19, Az.: 8 O 1620/18 ist bei Wohnraummietverträgen die Umlage auf die Mieter grundsätzlich ausgeschlossen.

@albatros

Das soltest du besser wissen: In reversiblen Rechtsbereichen wie dem bundesweit anzuwendenden Mietrecht gehen höchstrichterliche Entscheidungen des BGH denen obergerichtlicher LG insoweit vor, als dass sie alleinige Orientierung der Rechtsprechung bei der Rechtsauslegung sind :-O

Wenn ich als M unterschreibe, damit gar erwarte, dass durch Zwichenablesung eine vorfristige BK-Abrechnung erstellt und schneller meine Kaution zurückgezahlt werden soll, muss ich auch die Kosten dafür tragen, wenn dies übereinstimmend genau so vereinbart wurde. Dem VM darf es andernfalls egal sein, bis zur ordentlichen Abrechnung mit Umlage für die anteilige Mietzeit während der Abrechnungsperiode die Kaution bis zu 23 Monaten einzubehalten - Zinsen kostet ihn das so gut wie keine.

@imager761
eine vorfristige BK-Abrechnung erstellt

Die wäre unzulässig. Darum geht es doch gar nicht. Die Umlage der Nutzerwechselgebühr / Zwischenablesung ist für Wohnraummietverträge unzulässig.

Verstehe ich jetzt nicht ganz.

Hast du vor, im laufe des Jahres auszuziehen und da muss dann eine neue Nebenkostenabrechnung erstellt werden? Hat der Vermieter dann gesagt, da entstehen zusätzliche Kosten?

Es gibt keine zweite Abrechnung auf Grund einer Zwischenablesung.

@albatros
2Abrechnungen erstellen müsste weil man nicht Ende Jahr ausgezogen ist

ok, habe ich jetzt verstanden. Da solltest du mal in den Mietvertrag schauen, was da geregelt ist. Bei mir stand das damals drin.

Darf der Vermieter Wechselkosten auf den Mieter umlegen weil die Firma ISTA 2Abrechnungen erstellen müsste weil man nicht Ende Jahr ausgezogen ist?

Das kommt darauf an: Ist die Kostentragung einer Zwischenablesung bei Mietende duch den M übereinstimmend ausdrücklich vereinbart, ja. (BGH-Urteil VIII ZR 19/07, Rn. 9.)

Ist sie es nicht, fällt dieser einmalige Abrechnungsvorgang dem VM an.

Nutzerwechselkosten sind nur umlegbar wenn ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart.

Also Mietvertrag genau lesen.

Gemäß Urteil LG Leipzig v. 5.9.19, Az.: 8 O 1620/18 ist bei Wohnraummietverträgen die Umlage auf die Mieter grundsätzlich ausgeschlossen.