Wie viel Entschädigung bei Urheberrechtsverletzung?

4 Antworten

In Deutschland sieht es so aus: Es gibt drei Arten von Schadensersatz, siehe Satz 2 bis 4 in UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz Absatz 2:

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Satz 2:

Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.

Wenn du mit dem Verkauf eines Bildes 1.000,- € Gewinn gemacht hast (also Einnahmen minus für den Verkauf nötige Ausagen wie Einkaufspreis, Transportkosten, Werbung usw.), kann der Rechte-Inhaber diesen Gewinn von 1.000,- € als Schadensersatz fordern - und vom Gericht verhängt werden.

Satz 3:

Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Stattdessen kann der Schadensersatz auch nach UrhG § 32 Angemessene Vergütung berechnet werden. Dies nennt sich "lizenzanaloge Vergütung", also eine Vergütung in der Höhe, die mutmaßlich angefallen wäre, wenn der Verletzer vorher angefragt hätte, also ganz legal um eine § 31 Einräumung von Nutzungsrechten gebeten hätte.

Diese Art der Berechnung des Schadensersatzes bietet sich vor allem an, wenn der Verletzer keinen oder nur wenig Gewinn erzielt hat mit seiner Verletzung des Urheberrechts.

Satz 4:

Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Ein "Schaden[s], der nicht Vermögensschaden ist", ist ein sog. immaterieller Schaden - also kein materieller Verlust, etwa in Geldwert, sondern zum Beispiel ein Image-Schaden oder ein Schaden am Werk, der sich seelisch auf das Wohlbefinden des Urhebers auswirkt. Dafür kann der Verletzte (also in der Regel der Urheber selbst, nicht sein Verleger/Vertragspartner) - auch zusätzlich zu sonstigem Schadensersatz - ein Schmerzensgeld als Schadensersatz verlangen und in der Regel auch erhalten.

Beispiele für solche Verletzungen stehen im UrhG dort:

§ 13 Anerkennung der Urheberschaft  

Wenn der Urheber nicht anerkannt wird für sein Werk, weil er nicht genannt wird, wäre so ein Beispiel. Oder wenn gar ein anderer Urheber genannt wird, schmerzt das ja jeden Künstler ganz besonders.

§ 14 Entstellung des Werkes

Dies kann sicher jeder nachvollziehen. Wenn ich in meiner violetten Phase ein Bild male mit einem violetten Pferd, und du änderst die Farbe in Rosa und verkaufst Kopien meines Werkes, ist ebenso ein Schmerzensgeld möglich.

Eine Tabelle für Satz 3, für eine "lizenzanaloge Vergütung", gibt es in der Tat, inbesondere die viel benutzte und berühmt-berüchtige MfM-Tabelle für Fotografien. Die ist allerdings nicht gratis, sondern kostet selbst schon Geld, und greift zudem vor Gericht nicht automatisch, schon gar nicht für jede Amateur-Knipserei ;-)

Gruß aus Berlin, Gerd

Marco79100 
Fragesteller
 10.02.2022, 21:02

An wen wende ich mich am besten, wenn ich Bilder aus dem Internet minimal verändern möchte und dann billiger verkaufen möchte, das alles aber im legalen Rahmen ohne Urheberrechtsverletzung? Lg

GerdausBerlin  10.02.2022, 21:18
@Marco79100

Für Fotografien gibt es leider keine Einrichtung wie die gema.de für Lieder, wo man einfach angibt, wo man singt und dann eine Rechnung bekommt. Bei Fotografien muss man die Rechte-Inhaber schon suchen. Beispiel:

Fotgraf A. fotografiert ein Haus und verkauft die ausschließlichen Rechte an dem Werk an Zeitung B. Hier kannst du B. um eine § 31 Einräumung von Nutzungsrechten ersuchen und über den Preis verhandeln - nicht aber, wenn B nur ein einfaches Nutzungsrecht inne hat. Dann musst du mit A verhandeln.

Das musst du auch bei § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes - außer in diesem dort genannten Fall: "Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor."

Da gibt es keine Tabellen. Der Geschädigte verlangt eine Summe und wenn er Glück hat, bekommt er diese

Hi,

da ist der entstandene Schaden des Rechteinhabers maßgeblich und wird im Zweifelsfall von einem Gericht festgestellt.

Wer sowas macht und nötig hat, der hat meist eh kein Geld. Von daher wären selbst "nur" die Anwaltskosten und Gerichtskosten unbezahlbar sein.