Urheberrecht bei Nachbildung eines anderen Werkes?

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Es macht einen erheblichen Unterschied,

  1. ob man ein fremdes Werk nachstellt, um von der Qualität und dem Ruhm dieses Werkes zu profitieren,
  2. oder ob man davon inspiriert ist, sein eigenes, im Wesentlichen völlig anderes Werk zu schaffen,
  3. oder ob man es imitiert, um es zu parodieren, zu persiflieren, zu kritisieren, zu verarschen und so weiter.

Fall 1 schreit nachgerade nach UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen:

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

Fall 2 schreit geradzu nach UrhG § 24 Freie Benutzung:

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

Fall 3 kann auch in die Kategorie von Fall 2 fallen. Näheres zu den Unterschieden zwischen 1, 2 und 3 findet man in Was ist eine freie Benutzung?

Zur Frage "Und filme es und lade es auf Youtube hoch, kann ich dafür belangt werden?" lese man jenseits dessen, was YouTube ohnehin tun kann, das, was die Urheber und deren Vertragspartner laut UrhG tun können:

Gruß aus Berlin, Gerd

Uthredvan 
Fragesteller
 04.02.2021, 11:58

Vielen Dank,

Deine Antwort hilft mir schon sehr. :) dann hätte ich noch eine Gegenfrage: bsp. Dieses Video https://m.youtube.com/watch?v=2fwQeefuYG4

Falls Sie nicht auf den Link klicken wollen dort wird Arnold aus dem Film Terminator als Vorlage benutzt und mit Modelliermasse nach modelliert, in einem kleineren Maßtab. Titel des Filmes usw werden auch genannt. Jetzt ist die Frage ob das Video in Deutschland auch hätte hochgeladen werden dürfen?

Gehen wir mal davon aus ich würde es genauso wie die Person machen, wäre es doch theoritscherweise in Deutschland nicht erlaubt solche Videos ohne die Erlaubnis des Urhebers hochzuladen. ( Also damit meine ich jetzt den Filmtitel Terminator und Arnold, nicht den Künstler im Video. Das Video soll nur als Beispiel gelten , da meine Videos von ähnlichem Stil wären)

Vielen Dank und liebe Grüße

GerdausBerlin  04.02.2021, 17:19
@Uthredvan

Wir haben hier folgende vier möglicherweise geschützte Phänomene;

  1. eine fiktive Figur namens Terminator
  2. aus einem Filmwerk namens Terminator
  3. und einen einen geschützten Werktitel "Terminator"
  4. und eine reale Person, den Schauspieler A. S.

Zu 4.) Für die Person gilt das Kunst-UrhG. § 22 Satz 1 besagt: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Die Ausnahmen davon stehen in § 23 Absatz 1, hier vor allem "(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" [...]"

Dies gilt auch für berühmte Personen, die nicht die Weltgeschichte verändert haben, also auch für Schauspieler, die nicht Gouvenor von Kalifornien waren. Man sieht ja auch immer Karikaturen von Promis in Zeitungen. Diese sind meist zulässig - entsprechend auch sonstige Portraits, auch in Ton oder Gips - falls nicht die Ausnahme von der Ausnahme in Absatz 2 ebenda greift:

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

"ein berechtigtes Interesse" nimmt ein im Streitfall angerufenes Gericht wohl eher an bei pornographischen Montagen Prominenter als bei einer naturgetreuen Abbildung. Siehe dazu auch die berühmten und wegweisenden https://de.wikipedia.org/wiki/Caroline-Urteile

Zu 3.) "(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt." Markengesetz § 5 Geschäftliche Bezeichnungen. Was man damit nicht tun darf, also mit dem Werktitel "Terminator", steht in § 15 ebenda:

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Ein Werktitel für eine Skulptur, die ausgestellt wird in einem Museum oder öffentlich zugänglich gemacht wird per Film im Internet, wird in der Regel dann "im geschäftlichen Verkehr" benutzt (selbst wenn man damit kein Geld verdient), wenn man den Werktitel dazu benutzt, ein anderes Werk (als eben den Film selbst) anzupreisen und zu verkaufen oder sonstwie in Verkehr zu bringen.

Wenn man stattdessen aber für seine Skulptur einen Werktitel wie "Wie schnitze ich mir einen Terminator" benutzt, könnte dies von einem Gericht dahingehend beurteilt werden:

a) Es droht keine Verwechslung mit dem Filmwerk im Sinne von Absatz 2 § 15.

b) Und / Oder: Es trifft nicht zu, dass die Verwertung der Skulptur unter diesem Werktitel den geschützten Film-Titel "in unlauterer Weise ausnutzt".

c) Und falls dies doch geschieht, geschieht es doch nicht "ohne rechtfertigenden Grund".

Das sind also mögliche Urteils-Begründungen, um um Folgen herumzukommen, die in Absatz 4 und 5 ebenda genannt werden:

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Und zu Phänomen 1 und 2 oben komme ich vielleicht später.

Gruß aus Berlin, Gerd

Meiner Meinung nach entsteht damit ein neues Kunstwerk. Da dürfte es keine Probleme geben.

Eher mit dem Titel, also wenn Du den Film auch " 007 James Bond Skyfall" nennst. Und natürlich darfst du keine Markenzeichen nachbauen, also von der Filmgesellschaft oder so.