Wie lange darf einen die Polizei festhalten?

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Wie lange darf einen die Polizei festhalten?

was meinst du mit "festhalten"? Ist deinem Verständnis nach unter Festhalten auch die gesetzlich kaum geregelte Freiheitsbeschränkung zu verstehen? Oder meinst du die objektiv als Freiheitsberaubung erkennbare Freiheitsentziehung (z.B.durch Einschließen in eine Gewahrsamszelle).

Grundsätzlich ist jede Freiheitsentziehung richterlich anzuordnen, auch wenn es sich nur um eine Minute handelt! Wird jemandem die Freiheit entzogen, so ist unverzüglich ein richterlicher Entscheid herbeizuführen. Der richterliche Entscheid ist nur dann entbehrlich, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung schneller entfiele, als eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden könnte. Sollte bei allem Bemühen kein Richter erreichbar sein, so gilt:

"Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten."

(Art. 104 Abs. 2 S 3 GG). Also maximal 48 Stunden.

Nessi2295 
Fragesteller
 03.03.2014, 11:26

Oder meinst du die objektiv als Freiheitsberaubung erkennbare Freiheitsentziehung (z.B.durch Einschließen in eine Gewahrsamszelle)

Ja genau des mein ich :)

Nach einer Straftat muß die Polizei bis zum Ablauf des darauf folgenden Tages einen richterlichen Entscheid über die Fortsetzung der Freiheitsentziehung einholen. Anschließend wäre von einer Untersuchungshaft zu sprechen. Bei Gefahrenabwehr bis zum Wegfall der Gefahrenlage, wobei zeitnah eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung erfolgen muß.

furbo  03.03.2014, 15:53

Nach einer Straftat muß die Polizei bis zum Ablauf des darauf folgenden Tages einen richterlichen Entscheid über die Fortsetzung der Freiheitsentziehung einholen.

Nicht nur bei einer Straftat, sondern bei jeder Freiheitsentziehung. Und nicht bis zum Ablauf des folgenden Tages, sondern unverzüglich.

Still  04.03.2014, 08:37
@furbo

siehe 128 StPO

(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.

Hast du auch den 2. Satz meiner Antwort gelesen? Da geht es um die Gefahrenabwehr.

In "keinem speziellen Fall" überhaupt nicht.

Je nachdem obs ein spezieller Fall ist: Solange wie es dauert, deine Personalien sicher festzustellen.

DeadWeasel  02.03.2014, 21:30

Wen Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr besteht auch länger, aber nur mit richterlichem Haftbefehl.

Geau findest du das , wenn du unter Google "Festnahme Polizei" suchst (NIVHT U-Haft!!!)

siehst du, das ist vom speziellen fall abhängig.

ka, hab in ner serie (navy cis) gehört das die jmd 24 std. vesthalten können.. ob das bei der ''normalen'' polizei auch so ist weiss ich nicht .. ://

DeadWeasel  02.03.2014, 21:28

Ich weiß nicht, ob dus weißt, aber: Navy CIS spielt in den USA!!!!

Was dort möglich ist, gilt KAUM für Deutschland! Und die Nacy CIX hat in Detu auc hgar nix zu smachen...