Ein Fahrradfahrer hat auf einem Privatgrundstück ein Foto gemacht. Darf man ihn festhalten?

11 Antworten

Welche Gefahr war denn da im Verzug?

Er fotografiert ein Auto, nicht mal eine Person, weil er laut seiner Aussage vom Fahrer genötigt wurde.

Und im besten Einverständnis mit dem Fahrer nötigt auch ihr den Radler und setzt ihn quasi noch fest. Ihr seid keine Polizisten und ziemlich zu weit gegangen: festhalten zu zweit, einschliessen..

Man darf jemanden festhalten,d er eine Straftat begeht. aber das muss im angemessenen Rahmen sein.

Ihr habt diesen Rahmen weit überschritten.

Nein! Dafür könnt ihr selbst wegen Freiheitsberaubung und Nötigung eine Anzeige riskieren! Zudem habt ihr bei der Verschleierung eines Verkehrsdelikts geholfen. Festhalten dürft ihr ihn generell nur bei Begehen einer Straftat und bis er sich entweder ausgewiesen hat, oder aber bis die Polizei eintrifft. Du hast auch kein Recht sein Foto löschen zu lassen. Autos haben nämlich keine Persönlichkeitsrechte! Eine Staftat beging er nicht. Euer Gelände ist für Besucher öffentlich zugänglich. Ihr hättet ihm lediglich Hausverbot aussprechen können, aber da hatte er seine Fotos ja schon... Hätte euch also auch nichts gebracht! Sei froh. Hättest ihr ihn festgehaltenen und die Polizei gerufen, wäre das sehr übel für euch ausgegangen. Und bezüglich des Fotos hätte der Radfahrende das Auto gleich persönlich den Polizisten zeigen können. Vier Anzeigen auf einen Streich - das hätte sich gelohnt!

Wegen des Fotos garantiert nicht, höchstens wegen Hausfriedensbruch. Aber selbst das ist fraglich.

Hausfriedensbruch liegt nicht vor, das Tor war auf und er war ja nur auf dem Parkplatz

der Parkplatz ist somit öffentlicher Verkehrsraum

Nein, da keine Straftat vorliegt und auch keine Gefahr von dir abgewehrt werden muß.

Gefahr in Verzug ? Welche Gefahr ging denn von diesem Radfahrer aus, wenn er tatsächlich nur das Auto fotografiert hatte. Ihn festhalten bzw. durch den Verschluß des Tores "einsperren" würde ich als Nötigung, wenn nicht sogar als Freiheitsberaubung einstufen. Da sind geschulte Anwälte sehr erfindungsreich. Hätte sich dieser "Täter" bei seiner Flucht über den Zaun auch noch verletzt, könnte er rechtliche Schritte gegen euch einleiten. Man hätte ihn einfach vom Grundstück verweisen sollen. Denn auch der Aufforderung nach der Herausgabe bzw. Sichtung des Bildes hätte er einer Zivilperson nicht Folge leisten müssen.

Eine öffentliche Einrichtung wie die eines Heimes wird von Angestellten, Lieferanten und auch Besuchern frequentiert.

Er zählte in diesem Fall als Besucher, wenn auch mit anderen Absichten. Es sei denn es gibt im Eingangsbereich einen deutlichen Hinweis, dass das betreten des Grundstücks für unbefugte Personen verboten ist.

auf den Punkt gebracht, DH!!