Wie ist die steuerliche Behandlung bei Nießbrauch?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Der Nießbrauchr hat die Einnahmen, falls das Gebäude vermietet ist. Wenn also eine Vernietung vorliegt, könnte er selbst die Heizungsanlage steuerlich geltend machen.

Der Grundstückseigentümer hat, egal ob das Haus vermietet ist, oder nicht , keine Einnahmen aus dem Haus und kann daher auch nichts abziehen.

EnnoBecker  29.09.2010, 08:57

Nur, wenn ein Zuwendungsnießbrauch vorliegt. Beim Vorbehaltsnießbrauch ist das alles ganz anders.
 
Und selbst wenn, dann kommt es noch drauf an, wem die Heizungsanlage gehört.

schelm1  29.09.2010, 09:04
@ wfwbinder - Ein Hellseher! - Toll! Können Sie mir vielleicht einen Tipp für die Zahlen für Samstag geben? - Aber bitte über meine Komplimentebox; muß ja nicht gleich jeder lesen, wg. dem Gewinnteilen und so!
EnnoBecker  29.09.2010, 14:14

Siehste! Vorbehaltsnießbrauch. Äääääätsch :-)

Fred4u 
Fragesteller
 29.09.2010, 15:54
@EnnoBecker

Dann kannst Du doch jetzt Dein Wissen anbringen, wenn Du nicht noch smollen tuest wegen der anfänglichen Missverstaendnisse.

wfwbinder  29.09.2010, 16:24
@Fred4u

Hier die Darstellung zu Vorbehaltsnießbrauch.

http://www.steuertipps.de/lexikon/vorbehaltsniessbrauch

Ausserdem hat @EnnoBecker natürlich auch noch recht mit dem Hinweis auf die eigentumsrechte der Heizungsanlage.

Also wenn ich die ganzen Sachverhaltsteile zusammen nehme, die hier in den verschiedenen Äußerungen enthalten sind , kann ich nur annahmen, ein Steuerberater wurde vor Abschluss des Vertrages nicht konsultiert.

Bei der Übertragung eines Hauses mit Reparaturstau, war diese Lösung wie man heute so sagt: "suboptimal."

Schließlich geht alles was mit dem Grund und Boden (dem Gebäude) festverbunden wird, ins eigentum des Grundstückseigentümers über.

Fred4u 
Fragesteller
 29.09.2010, 16:44
@wfwbinder

Die Heizungsanlage ist Bestandteil des Hauses ist somit auch Eigentum des Hauseigentümers. Steuerberater wurde nicht konsultiert, beide Parteien waren froh sich nach Jahren endlich geeinigt zu haben. Nun, will jeder aus der "suboptimalen" Situation versuchen das Beste daraus zu machen. Muss neuer Eigentümer solange Nutznießer/in noch lebt immer nur zahlen ohne jeglichen auch steuerrechtlichen Nutzen?

wfwbinder  29.09.2010, 18:21
@Fred4u

genau so ist es.

Bei rechtzeitiger Konsultation eines Steuerberaters hätte es möglicher Weise bessere Lösungen gegeben (will ich nicht aus dem Steggreif behaupten), aber in der jetzigen Situation ist der Eigentümer nur "zahlendes Mitglied."

Wo ist denn Ihr Problem? Wer bestellt bezahlt und dies völlig losgelöst von steuerlichen Aspekten! Steuerlich wird der Nießbrauch dann relevant, wenn der Berechtigte das Zeitliche segnet und der Nießbrauch als Erbe dem Berechtigten im Rahmen der des Freibetrages frei oder darüber hinaus steuerpflichtig zufällt! Im Übrigen dürfte sich Ihre Frage darüber hinaus, was die Kostenzuständigkeit angeht, aus der ursprünglichen Eintragungsbewilligung des Nießbrauchrechtes und den daraus folgenden Verpflichtungen des Berechtigen ergeben; nur die kennt hier, außer Ihnen selber, niemand!

EnnoBecker  29.09.2010, 09:06

Eigentlich auch wieder wahr: Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich kein Steuerproblem. Da hab ich zu sehr an der einleitenden Frage gehangen....

schelm1  29.09.2010, 09:46
@EnnoBecker

"shit happens"! Geht mir in manchen Fällen genauso! - Nichts für Ungut!!!

EnnoBecker  29.09.2010, 10:32
@schelm1

Im Kommentar zu meiner Antwort behauptet der Fragesteller, den Sachverhalt umfassend genug dargestellt zu haben. Außerdem ginge es um den steuerlichen Aspekt der Sache. Da er von mir nun keine Antwort haben möchte, kannst du ja mal nachfragen.
 
Ich hab sowieso keine Lust mehr dazu, die erforderlichen Fragen zu stellen, um herauszufinden, worum es eigentlich geht.

Fred4u 
Fragesteller
 29.09.2010, 15:24

Also es geht um einen eventuellen steuerlichen Vorteil, sei es auch nur Verlustortrag, aufgrund der Kosten der Erneuerung der Heizungsanlage. Hat Eigentümer oder Nießbraucher einen eventuellen steuerlichen Vorteil? Wie ich hier erfahren habe gibt es wohl zwei Arten von Nießbrauch: Zuwendungsnießbrauch und Vorbehaltsnießbrauch; und wenn ich es richtig verstanden habe, dann ist es Vorbehaltsnießbrauch.

Junge gibt doch endlich mal Futter, Nießbrauch ist nicht gleich Nießbrauch.

Erkläre doch mal um was für einen Nießbrauch es sich handelt... Wie EnnoBecker schon schrieb es gibt Zuwendungsnießbrauch und Vorbehaltsnießbrauch.

Beschreibe Dein Haus wer welches Nießbrauch und Eigentum hat, und wer wie was mit der Heizung gemacht hat und dann kann man vielleicht eine Antwort hier verlangen. Ich werde jetzt keine Annahmen machen, da ich vielleicht auch zwischendurch mal was Arbeiten muss...

EnnoBecker  29.09.2010, 12:40

Kunde am Schalter: "Ein Fahrschein bitte."
Schaltertante: "Na, wohin solls denn gehen?"
Kunde: "Das verrate ich Ihnen nicht, das geht Sie nichts an."
 
Ergebnis:
Die Schaltermaus weiß, dass der Kunde die Bahn benutzen möchte. Der Kunde weiß, dass die Tante das weiß und erwartet nun, die richtige Fahrkarte zu bekommen.
 
So ist dieser Fall.
 
Nur wfwbinder hat ihm einen Kurzfahrschein in eine (!) Richtung verkauft.

Fred4u 
Fragesteller
 29.09.2010, 14:04

Die Abgrenzung zwischen Zuwendungsnießbrauch und Vorbehaltsnießbrauch ist mir nicht bekannt. Der Notar schrieb derzeit nur Nießbrauch. Nießbrauchnehmer sind Vater von Eigentümer mit seiner Frau. Heizungsanlage Baujahr 1978, musste angeblich verschleissbedingt erneuert werden. Jedenfalls hat Nießbraucher/in die Handwerker beauftragt, neuen Brenner und Kessel aufstellen lassen. Die Kosten verlangt Nießbraucher/in nun vom Eigentümer erstattet. Einfamilienhaus Baujahr 1964. Kann jemand die Kosten steuerrechtlich geltend machen, und mit welcher Frist.

wfwbinder  29.09.2010, 14:18
@Fred4u

Das im Vertrag nur nießbrauch steht ist nicht das Problem für die Unterscheidung.

Wichtig ist der Grund, warum der Nießbrauch erstellt wurde.

Gehörte das Gebäude vorher dem Nießbraucher/Vater? hat er es auf den jetzigen Eigntümer übertragen und sich dabei den Nießbrauch einräumen lassen (sozusagen als Gegenleistung für die Übertragung des Hauses), oder hat der Eigentümer gesagt, der Vater hat keine vernünftige Rente, ich räume an meinm Haus einen Nießbrauch ein. "ZUwendungsnießbrauch"

Fred4u 
Fragesteller
 29.09.2010, 14:34
@wfwbinder

Das Grundstück mit Gebäude gehörte dem jetzigen Nießbraucher/Vater, aber nicht seiner jetzigen Frau die auch Nießbraucher/in ist. Übertragung erfolgte damit es in der Familie bleibt, und Nießbrauch zur seiner Sicherheit. Neben der gesetzlichen Regelung verpflichtete sich neuer Eigentümer alle regelmässigen laufenden Kosten wie Steuern und Versicherung zu übernehmen.

Nachdem ich nicht erkennen kann, dass irgendeine der beteiligten Parteien aus der Vermietung dieses Objektes Einnahmen erzielt, dürfte sich die Frage nach der steuerlichen Bewertung doch ohnehin erledigen. Es handelt sich zweifellos um Erhaltungsaufwand, ggfs. noch Modernisierungskosten - aber in Ermangelung einer Fremdnutzung (Einkunftserzielung!) kann m.E. weder der Nießbrauchsnehmer noch der Eigentümer die Kosten geltend machen (in V+V).

Kommt auf den Sachverhalt an. Leider fehlt der in der Beschreibung völlig.
.
Oder hat jemand eine Kristallkugel?

Coladose1  29.09.2010, 08:17

Die ist mir heute Nacht leider runtergefallen

wfwbinder  29.09.2010, 08:57

Ich habe meine zum aufspielen der Stuersoftware 2010.2 zum Service gegeben. habe es trotzdem mal grob probiert.

Fred4u 
Fragesteller
 29.09.2010, 09:51

Der Sachverhalt ist klar und kurz gefasst dargelegt. Heizungsanlage verschleissbedingt ersetzt, Niessbraucher beauftragt Handwerker, klagt nun die Kosten vom Eigentuemer ein. Doch es geht in obiger Frage nur um den steuerlichen Aspekt! Wenn Du mit dem Sachverhalt nicht weiterkommst dann spar mir Deine Antwort.

EnnoBecker  29.09.2010, 10:30
@Fred4u

In Ordnung, dann spare ich eben. Du wurst selbst wissen., ob du eine Antwort haben möchtest oder nicht.
 
Eine Frage hätte ich allerdings noch: Wenn es dir egal ist, ob du eine Antwort bekommst, warum machst du dir dann erst die Mühe, eine Frage einzustellen?

Fred4u 
Fragesteller
 29.09.2010, 11:54
@EnnoBecker

Es ist mir nicht egal, ob ich eine Antwort bekomme, doch ich bin nur an qualifizierte Antworten interessiert !! Es ist doch klar, das es hier um die steuerliche Absetzbarbarkeit der Kosten der Heizungsanlage geht.

EnnoBecker  29.09.2010, 12:37
@Fred4u

Zum Thema Klarheit gibt es allerdings zwei unterscheidliche Ansichten: Deine und die richtige.
 
Wie ich sehe, hast du mein Profil besucht. Wenn du da immer noch der Ansicht bist, von mir sei eine qualifizierte Antwort auf eine Frage ohne Sachverhaltsdarstellung nicht möglich, so gebe ich dir recht. Ich schalte daher die Mail-Benachrichtigung lieber aus.
 
Sieh dir mal die Antwort von meinem sehr verehrten Kollegen RautenMiro an. Die hat er um 11:29 Uhr geschrieben. Du blaffst mich hier um 11:54 Uhr an und wir alle zusammen wissen nun immer noch nicht, welche Art Nießbrauch es ist und wie das Grundstück genutzt wird.
 
Statt dessen maulst du hier nur rum und beschwerst dich, dass du keine Antworten bekommst, die dir gefallen.
 
Kaufst du dir am Bahn-Schalter auch eine Fahrkarte, ohne dem Verkäufer zu verraten, wohin du willst? Ich wette, der Verkäufer errät, dass du mit der Fahrkarte einen Zug benutzen willst. Du aber glaubst, das sei ausreichend, um dir die korrekte Fahrkarte zu geben.

wfwbinder  29.09.2010, 14:19
@EnnoBecker

Das im Vertrag nur nießbrauch steht ist nicht das Problem für die Unterscheidung.

Wichtig ist der Grund, warum der Nießbrauch erstellt wurde.

Gehörte das Gebäude vorher dem Nießbraucher/Vater? hat er es auf den jetzigen Eigentümer übertragen und sich dabei den Nießbrauch einräumen lassen/vorbehalten (sozusagen als Gegenleistung für die Übertragung des Hauses), oder hat der Eigentümer gesagt, der Vater hat keine vernünftige Rente, ich räume an meinm Haus einen Nießbrauch ein. "ZUwendungsnießbrauch"

Fred4u 
Fragesteller
 29.09.2010, 14:56
@EnnoBecker

Ja, ich habe Dein Profil angeschaut, und unterstelle Dir keinesfalls das Du unkompetent bist. Doch behauptest Du die Sachverhaltsbeschreibung fehlt hier völlig, doch ich meine alles relevante geschrieben zu haben. Wunderte mich was Du überhaupt noch wissen willst, wenn es doch nur um den steuerlichen Aspekt geht. Schliesslich will ich doch kein Roman schreiben, sondern nur das für die Frage relevante. Oder mit Deinem Vergleich: Bahnkunde will Fahrkarte nach Halle oder Frankfurt kaufen, sagt aber auch nur Fahrziel Halle bzw. Frankfurt. Bahnangestellte sagt nur gehen Sie zur Seite und nimmt den nächsten Kunden. Bahnkunde total sauer vesteht die Welt nicht mehr, bis jemand ihn darauf hinweist, er muesse sagen Frankfurt am Main bzw. Frankfurt an der Oder oder Halle an der Saaale bzw. Halle/Westfalen.

Fred4u 
Fragesteller
 29.09.2010, 15:37
@wfwbinder

Also, wenn ich es richtig verstehe ist es in meinem Fall Vorbehaltsnießbrauch!