Kann man neuen Nießbrauch eintragen lassen ohne alten zu löschen?

6 Antworten

Ein inhaltsgleicher Nießbrauch kann nicht erneut eingetragen werden (gleiche Berechtigte, gleiche Ausübungsbestimmungen etc). Ein weiterer Nießbrauch kann aber durchaus eingetragen werden, z.B. für weitere Berechtigte. Nur wird dieser im Regelfall wertlos sein, da der alte Nießbrauch Vorrang hat.

Kommt darauf an...

insbesondere auf die Art des bestehenden Nießbrauchs.

Wenn eine Partei eine Grunddienstbarkeit als Nießbrauch (z.B. Wegerecht)eingetragen hat, dann kann man durchaus auch an andere Wegerechte eintragen lassen. Das kann der Eigentümer alleine entscheiden. Allerdings wäre dennoch die Einbindung des ersten Nießbrauchers zu empfehlen, denn der Nießbraucher hat auch die aus dem Nießbrauch entstehenden Pflichten die ggf. bei einem zweiten Nießbraucher geteilt werden könnten.

Anders wäre es, wenn das eine Nießbrauchsrecht das andere beeinträchtigt oder unmöglich macht, wenn z.B. zum Nießbrauch auch die Fruchtziehung gehört. 

Du hast deine Frage recht global gestellt. Genaues kann man ohne die exakte Kenntnis der Nießbräuche nicht sagen. Da sie sowieso notariell bestätigt werden müssen, sollte man den vollziehenden Notar um Auskunft bitten. Der hat die Akte vor sich liegen und weiss damit definitiv mehr zum Sachverhalt zu sagen.

Alle für das gleiche Objekt?  Die kriegen sich in die Haare, Ich glaube nicht, dass das möglich ist, es müßte eine Aufeilung geben z.B. für mehrere Wohnungen.

Eine neuer Nießbrauch hätte aufgrund der späteren Eintragung automatisch Rang nach dem 1. Nießbrauch. Folglich kann das ältere Recht keine Beeinträchtgiung erfahren. Das jüngere Recht käme auch nur im gleichen Zuge zum Tragen, wie das vorgehende Recht Bestand hätte.

das kannst du, solange der Nießbrauch der anderen davon nicht betroffen ist, bzw. geschmälert oder verändert wird