Werkstattkosten / Inspektionskosten nicht bezahlen?

6 Antworten

NORMALERWEISE hat der Händler Anspruch auf die Zahlung der Rechnung.

Für unklare Rechnungen gibt es auch die "Schiedsstelle des KfZ-Gewerbes" oder so ähnlich.

das hängt davon ab ob du ein guter kunde bist,mein händler würde es mir geben auch wenn was unklar ist

Find ich klasse da du einen mtschboxfahrzeug fährst nur brauchen die keine inspektion.. Wie oft muß man noch schreiben das bei Fragen Hersteller modell und ev sogar baujahr anzugeben ist um antworten geben zu können.. Du schreibstr es sei was dzugekommen... was denn bitte ?? da solltest du schon konkreter wrden. um das zu beurteilen..

Du hast vermutlich doch einen kostenvoranschlag bekommen bzw eingefordert. Nun solltest du neben diesem auch gefragt worden sein was dazukommen könnte.. Die Werkstatt darf nicht einfach drauflosschrauben und Teile erneuern es sei den die kostenübernahmen durch Garantieleistungen sind geklärt. das kann Herstellerabhängig häuffiger etwas länger Dauern..bis die entscheidungen durch sind...

Ich würde mal abwarten und Du mußt die von Dir beauftragten Arbeiten auf alle fälle bezahlen, das ist legitim und rechtens.. Die Zusatzkosten wird Dir die Werkstatt wenn diese aufschlagen in Rechnung stellen und das geht auch schriftlich..

Wenn du nicht gefragt wurdest und das funktionsrelevannte kosten sind kann die werkstatt diese zwar einbauen, du kannst aber genauso weil nicht beauftragt den Rückbau fordern und das ist Werkstattproblem. Bringt in der realität allerdings wenig den beim erforderlichen nachträglichen einbau wird das dann teurer wie es jetzt schon ist.

Die Schiedstelle des KFZ Handwerkes ist ( bei der KFZ Innung oder handwerkskammer erreichbar ) der richtige Ansprechpartner wenns dann doch zum streit kommen sollte. Was steht auf dem Arbeisauftrag den du unterschrieben hast den genau drauf bzw auf deinem Duchschlag...

wie du hast keinen Durchschlag oder schriftlichen auftrag unterschrieben ?? dann hast du die große A Karte gezogen und wirst um die Zahlung nicht herumkommen. Da hilft dann auch der kostenpflichtige Anwalt nix... Joachim

blacksheepkills 
Fragesteller
 08.05.2014, 07:47
Wie oft muß man noch schreiben das bei Fragen Hersteller modell und ev sogar baujahr anzugeben ist um antworten geben zu können.

Hat doch gar nix mit der Frage zu tun! Wen interessiert es, ob es ein Ferrari, Porsche oder Trabbi ist??? Ist doch völlig wurscht...

Droitteur  08.05.2014, 10:32
@blacksheepkills

Pöbel doch nicht so herum, der Mann hat dir eine ausführliche und gute Antwort gegeben.

jloethe  08.05.2014, 17:01
@Droitteur

das ist kein Pöbeln sondern ehr ein Ärgern.. denn ich versuche ja zu helfen.. Wenn Fahrzeugdaten beklann sind kann man ev Rückschlüsse auf die genannten Zusatzarbeiten oder detailierte angeben herausbekommen auch ob diese oder einige dieser arbeiten schon als Garantiekosten anerkannt wurden.,.. aber ohne richtige hintergrundinfos ist das nicht möglich..

Des weiteren habe ich auf die KFZ-Schiedstelle hingewiesen sowie andere Fehler die schon in ähnlichen Fällen gemacht wurden..

Mich ärgert nur das man ständig nachfragen muß um richtig und Zielführend zu antworten bzw Antworten zu können.. Glaskugel hab ich leider keine... Joachim

Droitteur  08.05.2014, 17:13
@jloethe

Mein Kommentar bezieht sich auf blacksheepkills - er/sie pöbelt, nicht du.

Ich denke der Händler wird sich hier auf sein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) berufen und die Herausgabe des Fahrzeugs an die Zahlung der Rechnung knüpfen.

Die Werkstatt wird das Motorrad bei nicht bezahlter Rechnung nicht rausgeben.

blacksheepkills 
Fragesteller
 11.04.2014, 11:50

Ja dürfen die das dann überhaupt?

lenzing42  11.04.2014, 11:56
@blacksheepkills

Doch,das dürfen sie sehr wohl bis zur Bezahlung der Reparaturkosten zurückhalten,es sei denn,es wurde vorab etwas anderes vereinbart.

blacksheepkills 
Fragesteller
 11.04.2014, 11:59
@Marf88
Woher weißt du, dass es ein Motorrad ist!?

ist kein Motorrad, aber das tut ja auch nicht zur Sache...

Bimmelbommel  11.04.2014, 12:03
@lenzing42

Ja, das dürfen sie sehr wohl. § 273 BGB.

blacksheepkills 
Fragesteller
 11.04.2014, 12:05
@Bimmelbommel
Ja, das dürfen sie sehr wohl. § 273 BGB.

Also hilft im Ernstfall nur: Stehenlassen und Anwalt einschalten?