Werden andere Einkünfte (Miete, Rente) auf die Berufsunfähigkeitsrente von der Berufsgenossenschaft angerechnet?

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Hallo kellerwessel,

Sie schreiben:

Werden andere Einkünfte (Miete, Rente) auf die Berufsunfähigkeitsrente von der Berufsgenossenschaft angerechnet?

Antwort:

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Die Berufsgenossenschaft leistet bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Verletztenrente/Unfallrente!

Diese Verletztenrente leidet in der Regel nicht unter Mieteinnahmen und Rentenleistungen seitens der DRV!

http://www.unfallrente.net/unfallrente-und-altersrente.html

Auszug:

Kürzung der gesetzlichen Unfallrente bei gleichzeitigem Bezug einer gesetzlichen Altersrente?

Ein wichtiger Satz vorweg: Die gesetzliche Unfallrente unterliegt in keinem Fall einer Kürzung, denn sie wird als Dauerrente von der jeweiligen Berufsgenossenschaft gezahlt, sobald sie als solche von dieser anerkannt wurde. Sie wird dann ein Leben lang in ungekürzter Form ausbezahlt. 

Es erfolgt darüber hinaus auch keine Anrechnung auf Arbeitsentgelte, auch nicht auf das ALG I (Arbeitslosengeld 1).

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Gesetzliche Unfallrente und Altersrente

Zuerst einmal gilt grundlegend der § 93 SGB VI, welcher besagt, dass, wenn die Gesamtsumme aller Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt und Ansprüche aus beiden Versicherungsarten (gesetzliche Altersrente und gesetzliche Unfallrente) für den gleichen Zeitraum bestehen, die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht geleistet wird, sobald beide Renten diesen festgelegten Grenzbetrag übersteigen. 

Dies ist zuerst einmal sehr allgemein formuliert. Daher wird jeder Einzelfall durch die entsprechenden Prüfstellen genau untersucht. In welchem Umfang die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt wird, soll nachfolgend besser verständlich gemacht werden.

Kürzung der gesetzlichen Altersrente bei gleichzeitigem Bezug einer gesetzlichen Unfallrente?

Wie eingangs bereits erwähnt, wird also die gesetzliche Rente (Altersrente) bei Überschreiten einer bestimmten Grenze gekürzt. Die genauen Vorschriften über Art und Höhe des Anrechnungsbetrages der gesetzlichen Unfallrente auf die gesetzliche Altersrente sind im § 93 des 6. SGB zu finden. Grund für die Festlegung seitens des Gesetzgebers ist die Vermeidung einer Überversicherung zu Lasten der Sozialgemeinschaft, das heißt, dass ein durch Unfall Geschädigter bei gleichzeitigem Bezug der gesetzlichen Unfallrente und der gesetzlichen Altersrente nicht besser gestellt werden, als ein Arbeitnehmer vor Eintritt eines Unfalles.

Obergrenzen

Maßgeblich für die Berechnung der Anrechnungsgrenzen beider Renten ist der angenommene (fiktive) Nettoverdienst, welcher vor dem Unfall existierte. Diese obere Grenze bezeichnet der Gesetzgeber als Grenzbetrag. Der Grenzbetrag beträgt 70% 1/12 des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (vgl. § 67 SGB 6). Bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4.

Der Jahresarbeitsverdienst wiederum wird seitens der Berufsgenossenschaften aus dem Bruttoarbeitsentgelt, welches vor dem Unfall zu Grunde lag, errechnet. Liegt ein solches nicht oder noch nicht vor, zum Beispiel bei Auszubildenden, so wird ein gesetzlicher Mindestwert als Berechnungsgrundlage zu Grunde gelegt.

Angabe der gesetzlichen Unfallrente bei Antragstellung auf Bezug der gesetzlichen Altersrente

Prinzipiell gilt für alle Antragsteller, dass der Bezug einer Unfallrente angegeben werden muss. Ohnehin meldet die jeweilige Berufsgenossenschaft die Höhe der Rente an die gesetzliche Rentenversicherung.

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Fazit:

Ihr richtiger Ansprechpartner ist zunächst Ihre zuständige DRV-Rentenanstalt, von wo Sie die DRV-Rente erhalten!

Bei weiterer Unsicherheit wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft und gehen auf Nummer sicher!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Mit einer BG-Rente darfst du sogar voll berufstätig verdienen. Es wird ja deine KÖRPERLICHE Leistungseinschränkung mit einer rente ausgeglichen.

Umgekehrt wird die gesetzliche Rente gekürzt, wenn du zusammen mit der BG-Rente den "Grenzwert" überschreitest.

Diese bestünde aus 2/3 des letzten Bruttojahreseinkommens vor dem Schadensereignis.

Die Rente von der BG endet dann

Paulina42  23.08.2017, 11:53

Die "Minderung der Erwerbstätigkeit" heißt das bei der BG! Hat mit der Erwerbsminderungsrente nichts zu tun. Aber mit Eintritt in die Altersrente sind diese Leistungen immer zu Ende. Lediglich MDE Und EMR kann man gleichzeitig beziehen ( was viele nicht wissen, siehe diesen Fall)