Werden andere Einkünfte (Miete, Rente) auf die Berufsunfähigkeitsrente von der Berufsgenossenschaft angerechnet?
Meine Lebensgefährtin (Jahrgang 1959) bekommt derzeit Geld von der Berufsgenossenschaft,weil sie vor über 10 Jahren einen sehr schweren Arbeitsunfall hatte, der sie arbeitsunfähig machte.
Jetzt bekam sie einen Bescheid von der Rentenversicherung, dass sie ab 65 auch von denen ein paar hundert Euro zu erwarten hätte. Außerdem kann es sein, dass sie zukünftig ca. € 500,-- Mieteinnahmen haben wird.
Heißt das, ab 65 kann sie mit der Summe dieser Einkünfte rechnen, fällt da etwas ganz weg oder wird da etwas anteilig verrechnet?
(Es geht im Endeffekt um eine Baufinanzierung. Da muss man wissen, welchen finanziellen Spielraum man für einen Kredit hat.)
3 Antworten
Hallo kellerwessel,
Sie schreiben:
Werden andere Einkünfte (Miete, Rente) auf die Berufsunfähigkeitsrente von der Berufsgenossenschaft angerechnet?
Antwort:
====
Die Berufsgenossenschaft leistet bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Verletztenrente/Unfallrente!
Diese Verletztenrente leidet in der Regel nicht unter Mieteinnahmen und Rentenleistungen seitens der DRV!
http://www.unfallrente.net/unfallrente-und-altersrente.html
Auszug:
Kürzung der gesetzlichen Unfallrente bei gleichzeitigem Bezug einer gesetzlichen Altersrente?Ein wichtiger Satz vorweg: Die gesetzliche Unfallrente unterliegt in keinem Fall einer Kürzung, denn sie wird als Dauerrente von der jeweiligen Berufsgenossenschaft gezahlt, sobald sie als solche von dieser anerkannt wurde. Sie wird dann ein Leben lang in ungekürzter Form ausbezahlt.
Es erfolgt darüber hinaus auch keine Anrechnung auf Arbeitsentgelte, auch nicht auf das ALG I (Arbeitslosengeld 1).
====
Gesetzliche Unfallrente und AltersrenteZuerst einmal gilt grundlegend der § 93 SGB VI, welcher besagt, dass, wenn die Gesamtsumme aller Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt und Ansprüche aus beiden Versicherungsarten (gesetzliche Altersrente und gesetzliche Unfallrente) für den gleichen Zeitraum bestehen, die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht geleistet wird, sobald beide Renten diesen festgelegten Grenzbetrag übersteigen.
Dies ist zuerst einmal sehr allgemein formuliert. Daher wird jeder Einzelfall durch die entsprechenden Prüfstellen genau untersucht. In welchem Umfang die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt wird, soll nachfolgend besser verständlich gemacht werden.
Kürzung der gesetzlichen Altersrente bei gleichzeitigem Bezug einer gesetzlichen Unfallrente?Wie eingangs bereits erwähnt, wird also die gesetzliche Rente (Altersrente) bei Überschreiten einer bestimmten Grenze gekürzt. Die genauen Vorschriften über Art und Höhe des Anrechnungsbetrages der gesetzlichen Unfallrente auf die gesetzliche Altersrente sind im § 93 des 6. SGB zu finden. Grund für die Festlegung seitens des Gesetzgebers ist die Vermeidung einer Überversicherung zu Lasten der Sozialgemeinschaft, das heißt, dass ein durch Unfall Geschädigter bei gleichzeitigem Bezug der gesetzlichen Unfallrente und der gesetzlichen Altersrente nicht besser gestellt werden, als ein Arbeitnehmer vor Eintritt eines Unfalles.
ObergrenzenMaßgeblich für die Berechnung der Anrechnungsgrenzen beider Renten ist der angenommene (fiktive) Nettoverdienst, welcher vor dem Unfall existierte. Diese obere Grenze bezeichnet der Gesetzgeber als Grenzbetrag. Der Grenzbetrag beträgt 70% 1/12 des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (vgl. § 67 SGB 6). Bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4.
Der Jahresarbeitsverdienst wiederum wird seitens der Berufsgenossenschaften aus dem Bruttoarbeitsentgelt, welches vor dem Unfall zu Grunde lag, errechnet. Liegt ein solches nicht oder noch nicht vor, zum Beispiel bei Auszubildenden, so wird ein gesetzlicher Mindestwert als Berechnungsgrundlage zu Grunde gelegt.
Angabe der gesetzlichen Unfallrente bei Antragstellung auf Bezug der gesetzlichen AltersrentePrinzipiell gilt für alle Antragsteller, dass der Bezug einer Unfallrente angegeben werden muss. Ohnehin meldet die jeweilige Berufsgenossenschaft die Höhe der Rente an die gesetzliche Rentenversicherung.
====
Fazit:
Ihr richtiger Ansprechpartner ist zunächst Ihre zuständige DRV-Rentenanstalt, von wo Sie die DRV-Rente erhalten!
Bei weiterer Unsicherheit wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft und gehen auf Nummer sicher!
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Mit einer BG-Rente darfst du sogar voll berufstätig verdienen. Es wird ja deine KÖRPERLICHE Leistungseinschränkung mit einer rente ausgeglichen.
Umgekehrt wird die gesetzliche Rente gekürzt, wenn du zusammen mit der BG-Rente den "Grenzwert" überschreitest.
Diese bestünde aus 2/3 des letzten Bruttojahreseinkommens vor dem Schadensereignis.
Die Rente von der BG endet dann
Die "Minderung der Erwerbstätigkeit" heißt das bei der BG! Hat mit der Erwerbsminderungsrente nichts zu tun. Aber mit Eintritt in die Altersrente sind diese Leistungen immer zu Ende. Lediglich MDE Und EMR kann man gleichzeitig beziehen ( was viele nicht wissen, siehe diesen Fall)