Wer regelt wo ein Verkaufsautomat aufgestellt werden darf und was darin verkauft werden darf?

2 Antworten

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Grundsätzlich regelt der Grundstückseigentümer es, ob auf seinem Grundstück ein Automat aufgestellt wird und sie hoch die Standmiete ist. Auf öffentlichen Flächen ist das in den Straßen-und Wegegesetzen der jeweiligen Länder und in den Sondernutzungssatzgen der entsprechenden Komunen geregelt. Die Gebührenhöhe ergibt sich dementsprechend aus der entsprechenden Sondernutzungsgebührensatzung. Verkauft werden darf alles, was gesetzlich erlaubt ist und womit der Vermieter/Erlaubnisgeber einverstanden ist. 

Versteuert werden die Gewinne wie jedes andere Einkommen auch. 

Vielen Dank schon mal für die Antwort.

Wie sieht es aus mit Automaten die ein komplettes Display haben ? Über die man Werbung anbietet .

Gleiche Vorraussetzungen wie bei herkömmliches Automaten ?

Interessieren würde mich auch wie hoch Werbekosten an solchen Automaten sein könnten !

Also was kostet Digitale Werbung ?

@TheJe

Dazu kann ich nur sagen, dass die meisten Kommunen das Werberecht auf öffentlichen Flächrn vertraglich abgegeben haben, häufig an die Fa. Ströer Deutsche Städte Medien. Und Werbung ist teuer. Wie es bei Automaten ist, kann ich jedoch nicht sagen. Bei uns wären solche - und Warenverkaufsautomatem - auf öffentlichen Flächen aus stadtgestalterischen Gründen gar nicht zugelassen. 

Also denken Sie es ist nicht möglich Verkaufsautomaten mit Werbefläche aufzustellen oder denken Sie es ist nur an öffentlich Plätzen ein Problem ?

@TheJe

Auf öffentlichen Flächem dürfte es in jedem Fall problematisch werden. Bei privaten Flächen sehe ich da weniger Probleme. Eventuell muss - wenn der Automat eine bestimmte Größe hat - eine Zustimmung des Bauordnungsamtes eingeholt werden. Bei Werbetafeln ist es zumindest so. 

Und sagen wir ein privates Gebäude in einer Fußgängerzone . In dem gleichen Gebäude ist Geschäft XY Schuhgeschäft. Könnte hier nicht Schuhgeschäft XY Werbung  schalten ? Realistisch ?

@TheJe

Was im Geschäft stattfindet, ist egal. Befindet sich der Automat vor dem Geschäft auf dem Gehweg, ist das Sondernutzung. Das gilt auch, wenn er an der Hauswand befestigt ist und in den Gehweg ragt bzw. nur vom Gehweg aus benutzt werden kann. 

Das heißt auch für Zigaretten Automaten gibt es eine Sondernutzung ?

Und ist doch somit auch zu beantragen ? Egal welches Produkt ich darin vertreibe !

Das heißt alles wo ein Bürgersteig oder eine öffentliche Straße angrenzt  beinhaltet das Sondernutzungsrecht ?!

Wie weit muss man denn entfernt sein um nicht mit diesem Gesetz in Konflikt zu kommen ?

Danke nochmal für die guten Antworten !

@TheJe

Ja, auch für Zigarettenautomaten benötigt man eine Sondernutzungserlaubnis. Erlaubnisfrei ist es nur, wenn der Automat sich z. B. im Vorgarten befindet. Bei uns in Kiel gibt es Unterschiede, ob der Automat z. B. in zentraler Innenstadtlage oder in Vorortlage aufgestellt ist. In zentraler Lage mit vielen Passanten wird der Gemeingebrauch mehr beeinträchtigt. Ein Zigarettenautomat kostet - je nach Gebührenzone - zwischen 50 € und 150 € im Jahr. Sonstige Automaten liegen zwischen 25 € und 75 € pro Jahr. http://www.kiel.de/rathaus/ortsrecht/root/download.php?typ=lf&fid=9ac0099ded9633457fcc9ef80e9b96a5

Okay wunderbar das hört sich doch gut an .

Jetzt stellt sich für mich weiter die Frage wie sieht es aus mit der digitalen Werbung ....

Gibt es da auch eine ähnliche Rechtssprechung ?

@TheJe

Wie schon gesagt: die meisten Städte haben das Werberecht für alle Werbung im öffentlichen Bereich vertraglich vergeben. Wer werben möchte, muss dann einen entsprechenden Vertrag abschließen. Darüber hinaus könnte es notwendig sein, einen Bauantrag zu stellen, wenn die Werbeanlage eine  Größe von 1 qm überschreitet (Par.63 Abs. 12 a LBO SH) . Viele Städte und Gemeinden haben für Werbeanlagen eigene Satzungen. 

http://www.kiel.de/rathaus/ortsrecht/root/download.php?typ=lf&fid=4136e123fb06ebf49154101469ead07f

Gut sehr schwer zu verstehen für mich als Leihe aber wenn ich lese : (5) In dem besonders schutzwürdigen Gebiet dürfen Warenautomaten nur an den Gebäuden angebracht werden. Freistehende Warenautomaten sind unzulässig.

Ist es also zulässig einen Warenautomaten an einer Hauswand anzubringen auch wenn die Hauswand in einem Schutzwürdigen Gebiet steht?

(1) Werbeanlagen und Warenautomaten dürfen höchstens 30 cm in Fußgängerbereiche hineinragen, wenn Fußgänger hierdurch nicht behindert werden. Ab einer Höhe, von mehr als 3,0 m über öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Werbeanlagen höchstens bis 1,0 m vor die Gebäudefront und bis höchstens 1,0 m Abstand zum Fahrbahnrand vorragen. (2) Die Verwendung von Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht oder akustischer Werbung ist unzulässig.

Heißt dieses jetzt das man Die Wechsel Blink Werbung nur in der Nähe von Fahrbahnen nicht einsetzten darf?

Wie ist das mit digitalen wechselnden Bilder wie bei Werbetafeln ?

Fragen über Fragen .....
Kann ich davon ausgehen das die Rechte in anderen Städten ähnlich ist ?

Und meinen Respekt für Ihr Wissen meine Fragen !

@TheJe

Ich lese es auch so, dass Automaten in Schutzgebieten an der Hauswand angebracht werden dürfen, wobei auch hier natürlich eine Erlaubnis notwendig ist, wenn sie in den Gehweg hineinragen. 

Da es sich bei dem Satz mit der Laufwerbung um einen eigenen Punkt handelt, bezieht sich das nicht ausschließlich auf den vorherigen Satz sondern gilt allgemein für alle Werbeanlagen. 

Ich gehr davon aus, dass besonders in Großstädten entsprechend ähnliche Regelungen existieren. 

Bei uns in Kiel bin ich für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständig. Ich bekomme nur sehr selten Anträge für Warenautomaten und die werden meist aus stadtgestalterischen Gründen abgelehnt. Werbeautomaten würden über unsere Vetragspartnerin Fa. Deutsche Städte Medien laufen. Auch hier denke ich, dass es eher auf öffentlichen Flächen nicht erlaubt werden würde. Preiswert dürfte das jedenfalls nicht werden. Vermutlich kommen deshalb auch keine Anträge - weil es auch nicht rechnet. 

@miboki

Ich denke direkt an öffentlichen Flächen ist vielleicht der falsche Standpunkt (ich will keinen Automaten mitten auf dem Alexanderplatz :-) ) mir geht es darum das viele Menschen an dem Automaten vorbei laufen. Das könnte dann ne Nebenstraße von der Fußgängerzone sein. Ich meine es wird genügend Plätze geben mit hohem Durchgang. Wie sieht es mit der U - Bahn aus ? Alles zu klären über die Bahn denke ich ...

Sagen wir als Beispiel eine Nebenstraße einer Fußgängerzone in Düsseldorf , oft siedeln sich hier Restaurants und Kneipen an. In solch einer Straße müsste es doch möglich sein einen Automaten an einer Privaten Hauswand zu platzieren . Kompletter Displayautomat der Werbung in gewissen abständen abspielen kann.

So könnte man Werbemöglichkeiten für z. B. Restaurants und Kneipen anbieten oder im besten Fall auch Werbung für den Hausbetreiber.

Ist das jetzt unrealistisch?

Was die Kosten betreffen :

- wie hoch kann die monatliche Gebühr den ausfallen ? 200 € monatlich für einen Automaten ? komme ich damit hin ?

- welche möglichen einmaligen Kosten kommen pro Automaten auf einen zu ? ( Anträge, Genehmigungen  für jeden weiteren Automaten )

ist wahrscheinlich so gar nicht abzuschätzen sondern in jeder Stadt etwas anders geregelt.

Ob es möglich ist die Rechtsprechungen der einzelnen Städte einzusehen?

Grüße :-)

@TheJe

Die Satzungen sind im Internet zu googeln. Düsseldorf hat mehrere  Satzungen zu dem Thema z. B. https://www.duesseldorf.de/stadtrecht/6/63/63-202.html

Ob die Bahn Fremdwerbung erlaubt, weiß ich nicht. Ich könnte mir vorstellen, dass die nur über eine eigene Agentur Werbung erlauben. Das musst Du direkt klären. Zu den Kosten kann ich nicht viel sagen. 

(8) Warenautomaten sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und nur dann, wenn dort die gleichen Waren üblicherweise während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten hauptgewerblich verkauft werden.

So heißt es in der Satzung !
Bedeutet das ich kann keinen Warenautomaten aufstellen wenn das Gebäude dahinter nicht auch meine Waren verkauft !

Oder kann ich das nur umgehen wenn ich meinen Automat an einen z. B. 24h Kiosk hänge der ja auch Produkte ähnliche bis gleiche Produkte vertreibt !
Mit einem Gewinnanteil sicher regelbar ?!?

@TheJe

Ganz ehrlich? Ich glaube, das rentiert sich nicht. Selbst wenn es erlaubt werden würde, die Kosten müssen erst mal reinkommen. 

Klar ich verstehe die Zweifel aber für mich ist wichtig wie hoch sind die Kosten von denen du da redest ? Gerne auch übertrieben hoch angesetzt .
Kannst du mir da irgend ne Richtung geben ?

Wird es so sein wenn ich dann einen Automaten nach Kiel stellen will das Du meinen Antrag auf dem Schreibtisch liegen hast ?

@TheJe

Ja. Ich würde Dich aber an die Ströer Deutsche Städte Medien verweisen, weil die für uns die Werbung auf städtischen Flächen regeln. Der Antrag würde vermutlich aus stadtgestalterischen Gründen abgelehnt werden - zumindest im Innenstadtbereich.

Wenn ich dann die Werbefläche ausblenden würde oder nur zu bestimmten Zeiten laufen lassen würde ?

Es geht ja hauptsächlich um den Automaten ! Wie sieht es ohne Werbung aus ?
Sind dann die Chancen realistischer?

Sonst ist das Display ja die Verkaufsfläche und das Licht blendet ja nicht . Eben so hell in etwa wie ein normaler Warenautomat nur eben als Display!

@TheJe

Wir erlauben auch keine Warenautomaten. Nur Zigarettenautomaten, die bereits seit Jahrzehnten stehen. Neue werden auch nicht erlaubt. Ich rate den Bewerbern immer, es auf Privatfläche zu versuchen. Es gibt zwar bei uns in der Innenstadt außerhalb der Gebäude nur öffentliche Flächen aber in den Randgebieten gibt es ja den ein oder anderen Vorgarten.

wie ist die Lage in z. B. der U-Bahn . Läuft dann wahrscheinlich über die Bahn. Bei denen ist es sicherlich auch Schwierig einen Verkaufsautomaten unter zu bekommen . Vielleicht mit einer Ordentlichen Gewinnbeteiligung . Was hätten Sie zu verlieren ?

wenn es keinen Anklang findet ist so ein Automat ja auch schnell wieder abgebaut !