Rechtliche Fragne zu Verkaufsautomaten.

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§ 14 Abs. 3 GewO sagt: Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.

Für Spielgeräte (auch die mit den Stofftieren) brauchst du zusätzlich noch eine Aufstellererlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO und eine Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 GewO für jeden Standort.

Solche Warenspielgeräte dürfen gemäß § 2 SpielV nur aufgestellt werden:

  1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,
  2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
  3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder
  4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.

Einen Verkaufsautomaten kannst Du Dir bei einem Automatenaufsteller mieten,wenn Du ein Gewerbe und den geigneten Aufstellungsort hast. Auflagen und Richtlinien erfahrst Du am sichersten beim Gewerbeaufsichtsamt.. Auch die Kontaktaufnahme zu einem Automatenvertrieb koennte nuetzlich sein.

Ziemlich gute Antworten. Alles wurde gesagt, vielen Dank!

Bei Automaten gibt es nichts was es nicht gibt.

Nehmen wir an, wir haben den Pausenraum eines großen Unternehmens. Die Chance dass ein Automat dort gut läuft ist hoch. Die Automatenaufsteller werden dort auf eine Miete verzichten und dem Unternehmen sogar etwas von den Einnahmen anbieten, damit sie den Automaten aufstellen dürfen.

Nehmen wir an, wir haben den Pausenraum einer kleinen Klitsche. Wenn das Personal dort einen Getränkeautomaten haben will, der sich vermutlich nicht für den Aufsteller nicht lohnt, wird er eine Miete verlangen, damit die Kosten für die regelmäßigen Fahrten zum auffüllen gedeckt werden.

Bei Spielautomaten würdest Du noch eine Erlaubnis nach § 33c GewO benötigen.

Automaten darfst Du nur dort aufstellen, wo der Eigentümer des Grundstückes bzw. Gebäudes damit einverstanden ist.