wer muß das Wohnrecht bezahlen?
die Eltern leben noch und haben 2 Kinder, dass Haus wurde geschätzt und ein Wohnrecht soll eingeräumt werden, die Tochter übernimmt das Haus und kauft es ihrem Bruder ab.
Gebäudewert liegt bei 215.000€ es wird Anteilig an die Tochter 50% und an den Bruder 50% berechnet, ergibt 107.500€ das Wohnrecht kostet 55.000€
wie wird jetzt gerechnet? müssen die 55.000€ ebenfalls 50zu50% aufgeteilt bzw. abgezogen werden?
oder muß von dem Anteil des Bruders 55.000€ abgezogen werden?
daher ergeben sich für uns 2 Rechnungsarten:
1.) 215.000€ minus 55.000€ = 160.000€ geteilt durch 2 = 80.000€ oder
2.) 215.000€ geteilt durch 2 = 107.500€ Anteil Tochter
215.000€ geteilt durch 2 = 107.500€ Anteil Bruder minus Wohnrecht Eltern 55.000€ = 52.500€
Der Bruder fordert die 80.000€, gibt es eine gesetzliche Bestimmung für die Berechnungsweise?
wir wissen nicht, wie wir im Netz suchen sollen.
vielen Dank!
3 Antworten
Hier gibt es keine handfesten Meinungen, da es hierzu keine Rechtsprechung gibt.
Die Schwester kauft es nicht ihrem Bruder ab, sondern kauft ihm seinen „Pflichtteilsverzicht“ab.
Eltern können den Bruder auch leer ausgehen lassen.
Soll es fair zu gehen und die Eltern schenken der Tochter das Haus: lässt man den Wert des Wohnrechts unberücksichtigt, abhängig davon, ob die Tochter in das Haus einzieht oder nicht.
Zwischen Null und 107.500 € ist alles machbar.
Muss ich als Tochter aktuell keine Miete zahlen, würde ich dir die 80.000 € ( = nicht wegen Wohnrecht, sondern wegen 20% Familienrabatt) anbieten. :-)
Als Eltern lenke ich dies noch dadurch, dass ich mich entweder überhaupt nicht einmische oder berücksichtigte die finanzielle Situation der einzelnen Kinder.
Verpflichtet sich die Tochter in dem Vertrag noch zur Pflege?
Der Wert des Wohnrechts spielt die größte Rolle, wenn das Objekt zwangsversteigert wird, bzw. als Wertminderung im Falle eines freiwilligen Verkaufs.
Nicht selten sehe ich Verträge in denen der Wert des Wohnrechts mit 500€ angesetzt wird, um Notar- und Gerichtskosten zu sparen.
Soll der Hauswert der Tochter bei Eintritt des Erbfalls angerechnet werden, hätten Eltern ein Berliner Testament, würden Eltern sich ein Nießbrauchrecht vorbehalten, damit Sohn auch von einer evtl. Wertsteigerung des Objektes bei Eintritt des Erbfalls profitieren könnte.
Alternativ könnten Eltern ein Testament schreiben, bei welchem die Tochter sich die Schenkung des Hauses bei Eintritt des Erbfalls unabhängig der 10 Jahresfrist anrechnen lassen muss.
zusammengefasst: es hängt am Willen aller Beteiligten.
Was hat das alles mit der Fragestellung zu tun?
Hier geht es ausschliesslich darum, wie die lebzeitige, von den Schenkern offenbar gewollte Ausgleichung der begünstigten Tochter an ihren Bruder zu berechnen ist.
Die im Kostenintersse des Notars vertraglich benannten Werte wären für diesen Anspruch völlig belanglos: Maßgeblich wäre ein Schenkungswert aus gutachterlich ermitteltem Immobilienwert abzügl. des Wohnungsrechtes, wie er sich nach ortsüblicher Jahres-Vergleichsmiete mal Verfielfältiger nach Lebensalter der Schenker berechnet.
Und hier gehe ich davon aus, dass die angegeben Zahlen entsprechend zutreffend ermittelt wurden, da sie schlüssig sind: 55.000 EUR sind eben keine 500 EUR :-O
Der Bruder fordert die 80.000€, gibt es eine gesetzliche Bestimmung für die Berechnungsweise?
Ja: Ich gehe davon aus, das es sich um eine Schenkung im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge handelt und die schenkenden Eltern eine Ausgleichspflicht der Begünstigten über diese lebzeitige Schenkung bestimmen.
Schenkungen sind gem. § 516 BGB Zuwendungen, die ohne Entgelt oder Gegenleistung erfolgen. Mit vereinbartem Wohnrecht handelt es sich daher um eine gemischte Schenkung.
Dabei berechnet sich der Schenkungswert, um den es hierbei geht, abzüglich des Wohnrechts, das ja keine Schenkung, sondern eine Gegenleistung der Beschenkten an die Schenker darstellt, nach der Berechnungsmehtode 1:
"215.000€ (immobilienwert) minus 55.000€ (Gegenwert des Wohnrechts) = 160.000€ (Schenkungswert) geteilt durch 2 = 80.000€ "
G imager761
Du fragst nach Meinungen und nicht wie es gesetzlich ist.
Wäre ich die Schwester, würde ich die 80000 bezahlen, das erscheint mir gerecht.
Danke, dass Wort "Meinungen" war falsch gewählt, deswegen gelöscht, wir brauchen die gesetzliche Bestimmung oder wie es bestimmt ist zu rechnen oder wo man was darüber lesen kann etc.
Dieser Rechtsauffassung vermag ich mich nicht anzuschliessen. Hier geht es ganz ofenkundig darum, dass die eigentümenden Eltern das Haus lebzeitig einem ihrer Kinder übertragen, um es im Familienbesitz gehalten zu wissen, sich ein lebzeitiges Wohnrecht darin vorbehalten und über die schenkungsweise Überschreibung eine lebzeitige Ausgeichung der damit begünstigten Tochter an den gesetzl. erbberechtigten Sohn bereits vorschreiben, um keinen ihrer Erben zu benachteiligen.
Hier finden die Vorschriften der gemischten Schenkung, §§ 516 ff. BGB sowie eine gesetzl. Ausgleichungspflicht n. § 2050 BGB nach dem Willen der Eltern Anwendung.