Fällt ein verschenktes Haus nach dem Tod des Schenkers wieder in die Erbmasse zurück?

4 Antworten

Jeder Gerichtsfall ist in der Regel wegen seiner Begleitumstände einzigartig......Deshalb nutzen die besten Tipps der GFUser nichts...Wenn das Ganze, denn so klingt es,...dein eigenes Problem ist,...dann würde lediglich ein Anwalt für Erbrecht deine Frage beantworten können und gegebenfalls deine Zukunftsorgen in die Winde zerstreuen können.....

Kostet nicht die Welt......auf alle Fälle sollten es dir deine Nerven wert sein.

Ja, das ist schon richtig - tatsächlich wußten 2 Anwälte nicht, dass die Pflichtergänzung nur 1/8 ist ....ein Freund fand dies im Erbgesetzbuch und bekam Recht. Vorab mal im Forum fragen, ist ja eine gute Sache und darum habe ich sie genutzt

@smileyfragt

Dann warst du bei keinem Fachanwalt für Erbrecht ... da würde ich aber hingegen, oder kaufst du deine Brötchen beim Frisör?

Kennst du nicht das Sprichwort: Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen.

'tschuldigung, ich hab am Ende meines Postings den Smiley vergessen :-) 

Kenne das Sprichwort, aber leider ist es nicht so....Rechtsanwalt und Landgericht sehen das verschenkte Haus so, dass davon Pflichtteile gezahlt werden müssen. Bin eine Freundin der Tochter und frage für sie....Für meine Freundin wäre es besser, das Haus würde wieder in die Erbmasse fallen, dann kann sie eben Beerdigungskosten etc. abziehen. Wenn es nicht in die Erbmasse fällt, dann ist sie sich unsicher...Einen Anwalt zu nehmen um diese Frage zu klären, kostet gut Geld - vielleicht weiß einer der Leser hier Bescheid, das wäre prima

@smileyfragt

Wer hat das Haus denn vererbt?

Ursprünglich gehörte es der Mutter der Tochter... diese ist verstorben, damit hat die Tochter schonmsl 50% des Erbes der Mutter (das Haus?) geerbt.

Die anderen 50% hat der Mann (Vater der Tochter ) geerbt, wenn die beiden zum zeitpunkt des Todes noch verheiratet waren.

DIESE 50% wurden der Tochter vom Vater vor zwei Jahren geschenkt.

Selbst WENN die zweite Frau des Vaters diese Schenkung anfechten würde undvdamit durch käme, stünden ihr nur die Hälfte der erbmasse zu... und diese beträgt 8/10 von 50% des halben Hauses!

Verwirrend? Ja - ich Versuch es aufzuschlüsseln:

Die Hälfte des Hauses gehört der Tochter durch den Tod der Mutter, die andere Hälfte dem Vater.

Stirbt dieser, wird normalerweise dessen halber hausanspruch auf seine Tochter und seine zweite Frau aufgeteilt.

Da diese haushälfte aber vor zwei Jahren an die Tochter verschenkt  wurde, und sich die zurückforder bare Schenkung jedes Jahr um 10% reduziert, bleiben nach zwei Jahren nur noch 80% der haushälfze des Vaters als erbmasse... und davon bekämen Frau und Tochter jew die Hälfte

Damit würde der Tochter 50% der Mutter, 10% nicht zurückforder bare Schenkung und 20% Erbanteil des Vaters gehören... in der Summe 80% des Hauses

Da wird die zweite Frau wohl ne lange Nase machen wenn ihr das klar wird...

@Vampire321

Aber ein guter Fachanwalt für Erbrecht wird das schon aufschlüsseln können... denn 'enterbt' ist die zweite Frau ja gar nicht, sie hat halt keinen Anspruch auf Dinge, die ihr (und ihrem verstorbenen Mann) nicht gehört haben - wie gesagt, es war das Elternhaus der ersten Frau!

Mit Einsetzung der Tochter als Alleinerbin hat die Witwe zunächst einen Pflichtteilsanspruch: Im gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet gewesen, wäre sie über die Hälfte ihres gesetzl. Erbrechts, § 1931 I 1 BGB, mithin zu 1/8 plus 1/4 pauschaliertem Zugewinn, § 1371 I BGB, insgesamt also 3/8 in Geld als Pflichtteilsberechtigte berufen.

Darüberhinaus steht ihr der sog. Voraus an Hausratsgegenständen und dem Familienauto zu, § 1932 BGB.

Drittens der sog. Pflichteilsergänzungsanspruch, § 2325 BGB. Demnach werden alle innerhalb von 10 Jahre verschenkten Werte, ab dem zweiten Jahr jeweils jährlich um 1/10 im Schenkungswert abschmelzend, dem Nachlass hinzugerechnet.

Demnach ergibt sich eine stichtagsgenaue Bewertung der Anspruchsgrundlage zum Datum des Erbfalls: (Vermögen + abgeschmolzener Hauswert) ./. (Verbindlichkeiten + angemessene Bestattungskosten) = Reinnachlass.

Richtigerweise gingen die Prozesskosten einer sog. Strufenklage, sofern der Anspruch nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb von 30 Tagen bezahlt würde, zu Lasten der rechtnachfolgenden Erbin, also der Tochter.

G imager761

Hm, stimmt nicht ganz... denn bis zu 10 Jahren dürfen nur der Schenker selbst und Amt bzw. Behörden rückfordern. Alle anderen, die das anfechten, können nur bis zu 4 Jahren rückfordern.

@Marithe

Stimmt schon, nicht das Haus selbst, dessen verschenkten Verkehrswert kann der Pflichtteilsberechtigte n. § 2325 BGB in Geld ergänzt beanspruchen.

Das Haus valutiert demnach mit gut 80% seines Wertes zum Nachlass des Schenkers bzw. Erben, an dem die Pflichtteilsberechtigte 1/8 in Geld beanspruchen kann - ihr Anwalt fordert dies zurecht.

Ich würde mich auf alle Fälle an einen guten Anwalt für Erbrecht wenden.

Meiner Meinung nach hat die Witwe keinerlei Anspruch auf das Haus, da das Haus bereits weit vor der zweiten Eheschließung, nach dem Tod des Vaters und Ehemannes, testamentarisch an die Tochter vererbt wurde. Daher fällt es nicht in die Erbmasse.

Die Witwe hat lediglich einen Anspruch auf die Barmittel, falls keine weiteren Vermögenswerte vorhanden sein sollten. Da bedauerlicherweise, nach Abzug der Beerdigungskosten und der Schulden des Mannes, keine weiteren Vermögenswerte vorhanden sind, geht die zweite Ehefrau leer aus1

Manchmal verliert man und manchmal gewinnen die Anderen!

Das ist nicht richtig. Die Witwe hat den Pflichtteilsergänzungsanspruch und wie der Erbe diesen befriedigt, ist nicht ihr Problem. Sie hat Anspruch auf Barauszahlung, selbst wenn dazu ein Haus verkauft werden muss.