Testamentsanfechtung gegenüber dem Nachlassgericht, worauf muss ich achten?
Hallo an alle,
ich habe eine Frage zur Testamentsanfechtung. Bitte um eure Meinungen, Tipps usw. Worauf muss ich achten? Welche Anfechtungsfrist ist für mich wichtig? Ein Jahr nach Erhalt des Testaments?
Welche Kosten kommen auf mich zu? Läuft es außergerichtlich oder muss man immer vors Gericht? Der Anfechtungsgrund – in meinem Fall besteht in Wirklichkeit kein Anspruch auf ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht.
Es geht um dieses Testament von meiner verstorbener Mutter: 1. Erbeinsetzung – mein Sohn als Alleinerbe 2. Auflage - Meiner Tochter 1 (das bin ich), wohnhaft xx ist im Hause xx ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht, im .. , bestehend aus xx, .., von meinem Erbe xx zu gewähren und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. 3. Vermächtnis - Meine Tochter 2, geb. am ., wohnhaft .. erhält das Bauplatzgrundstück Nr Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.
Ich habe Grundbucheintrag und Pflichtteilsanspruch in der Nachlasssache bei meinem Bruder beantragt. Dann hat sich der RA von meinem Bruder gemeldet:
Mein Mandant wurde als Alleinerbe mit einer Auflage belastet. Gem. Par. 1940 gewährt jedoch eine Auflage dem Begünstigten keinen Anspruch auf die Leistung.
Mein Bruder hat nach Erhalt des Testaments gleich das Haus auf sich überschreiben lassen, mein Wohnrecht wurde bis heute nicht eingetragen und er will es auch nicht eintragen lassen.
Die Sitzung beim Notar soll folgendermaßen aussehen. Die Person erklärt dem Notar den Gegenstand der beabsichtigten Regelung. Der Notar fasst mündlich vorgetragene Vorstellungen zu einem Schriftwerk zusammen. Er wird diesen als Protokoll vorlesen, von der Person unterzeichnen lassen, dies dann durch seine Unterschrift beurkunden. Dadurch ist das Testament wirksam.
Es ist ungewöhnlich, dass der Notar, der das Testament vorformuliert hat, den von meiner Mutter geäußerten letzten Willen, dass ich ein Wohnrecht erhalten soll, als bloße Auflage an meinen Bruder, nicht als Vermächtnis formuliert hat.
Nachdem das Testament von einem Notar gefertigt wurde, ist davon auszugehen, dass meine Mutter im Normalfall über die Konsequenzen auch aufgeklärt sein musste. Falls der Notar meiner Mutter die Eigenart der Auflage richtig erklärt hat, dann sollte sie doch verstehen, dass ich in diesem Fall überhaupt kein Anspruch auf ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht habe?
Das heisst, mein Bruder kann meinen Auszug jederzeit beantragen. Und besser noch, mein Pflichtteilanspruch ist nach 3 Jahren nach Todesfall verjährt.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass meine Mutter das so wollte. Meine Mutter, Witwe, war beim Erfassen des Testaments alt und leicht zu beeinflussen. Sie war nicht mehr alleine unterwegs, sie wurde zu sämtlichen Terminen von einem Familienmitglied begleitet.
Danke für alle Tipps.
8 Antworten
Hallo, danke für alle Antworten. Verstehe ich da immer noch was falsch?
Ich möchte die Anfechtung darauf stützen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments über die Folgen ihrer Erklärungen im Irrtum war. Sehe Kommentar von jurafragen 07.08.2015.
Was würde esfür mich (und beide Geschwister) bedeuten, wenn die gesamte Verfügung (oder nur die Auflage) aufgehobenwird?
Oder ist es in diesem Fall nicht möglich?
KOPIE Kommentar von jurafragen 07.08.2015.
Also trifft das hier nicht auf meinen Fall zu? “
Nein, es sei denn, Du möchtest die Anfechtung daraufstützen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments überdie Folgen ihrer Erklärungen im Irrtum war.
Hallo, danke für alle Antworten.
Ich habe mich nach Erhalt vom Testament bei einem RA beraten lassen. Im Testament steht wirklich Auflage, der RA hat gemeint, damit ist ein Vermächtnis gemeint. Und dass mein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht gültig bleibt, auch wenn es nicht im Grundbuch eingetragen wird.
Danach ging ich zu einem Anwalt für Erbrecht. Er hat ursprünglich auch gemeint, dass es sich um ein Vermächtnis handelt. Jetzt meint er, wenn man das Testament als ganze ansieht, soll es hier um eine Auflage handeln. Diese Gliederung – Punkt 2 Auflage für mich, Punkt 3 Vermächtnis – Bauplatzfür meine Schwester.
Meine Mutter hat das Testament definitiv nicht selbst geschrieben, sie kam wahrscheinlich zum Notar mit verschiedenen Unterlagen und hat dem Notar Ihre Vorstellungen geäußert.
Sie konnte nicht mehr alleine unterwegs sein, sie wurde zu sämtlichen Terminen von einem Familienmitglied begleitet. An dem Tag war sie mit meiner Schwester unterwegs.
Für dieses Testament scheint niemand zuständig sein.
Hier die Antworten von dem Notar (Winter 2014), der das Testament damals unterschrieben hat. So was würde er wahrscheinlich auch vor Gericht aussagen, oder?
Sie nehmen mir bitte nicht übel, dass ich mich angesichts der zahlreichen Beurkundungsvorgänge und darüber hinaus auch noch weiteren Notariats- und Anwaltsaufträge mit denen ich schon vor diesem Vorgang und auch wieder danach beschäftigt war und noch bin regelmäßig - und dies sogar bereits nach kurzer Zeit - nicht mehr "aus dem Stand" an diesen oder auch andere davon konkret erinnern kann.
Ich müsste mir also die Akte und die Urkunde aus der Ablage ziehen und versuchen, meine Erinnerung damit aufzufrischen.
Dann habe ich dem Notar eine Kopie vom Testament gesendet.
Auch das Testament hat bei mir leider keinen weiteren konkreten Erinnerungen an den Vorgang selbst mehr geweckt.
Daher vermute ich, dass Ihre Mutter sozusagen zum früheren Mandantenkreis der ehemaligen Kanzlei XX, bzw. des Notars a.D. XX zählte - in deren Kanzlei ich nach dessen Ausscheiden aus dem Notariat (aber nicht auch aus der Kanzlei) meines verlegt hatte - und so über diesen zu mir gefunden hatten.
Dann wäre es gut möglich, dass die Besprechung und vorbereitende Ausarbeitung des Testaments durch diesen erfolgt ist und dieser sich aus seiner dann doch intensiven Befassung mit den Vorstellungen Ihrer Mutter leichter erinnern kann. Ich kann mich, wie bereits gesagt, bisher - trotz des mir nun überlassenen Textes -überhaupt nicht konkret an den Vorgang erinnern.
RA u. Not. a. D.
Es mag ja sein, dass deine Mutter auch bezgl. des Wohnrechts ein Vermächtnis wollte, aber eine Auflage testierte. Der Notar dürfte sich dahingehen abgesichert haben, dass der beurunkundete Inhalt dem tatsächlichen (!) Willen der Testierenden entsprach ("... vorgelesen, genehmigt und wie folgt eigenhändig unterzeichnet...").
Und die klare Abgrenzung, "2. Auflage...", "3. Vermächtnis..." spricht auch dafür, dass hier kein Unbedarfter beurkundete :-(
Nun könnte man dennoch Zeugen beibringen, die diesen gemutmaßten, von der Verfügung abweichenden Willen belegt und auf Erfüllung beider Vermächtnisse, Wohnrecht und Bauplatzgrundstück, klageweise erkennen lassen.
Nur wäre dazu eben Erfüllungsklage, nicht Testamentsanfechtung zielführend und glaubhafte Zeugenaussagen unabdingbar. Aussagen, die jenseites eines begründeten Zweifels und Gefälligkeitsaussage nicht auf Hörensagen beruhen und Zeugnis eines in persönlichem Gespräch geäußerten Willens der Versorbenen nach Testamentserrichtung ablegen, was die Verstorbene zum Wohnrecht ihrer immerhin enterbten Tochter denn nun wirklich als eigentlichen Wunsch äußerte :-O
Allein das dürfte schon schwer genug werden. Aber: Was nützt es dir, wenn in beiden Fällen tatsächlich auf ein Vermächtnis des Wohnungsrechts erkannt würde?
Beide Vermächtnisse kann der damit beschwerte Alleinerbe verweigern, wenn deren herausgegebener Wert sein noch verbleibendes Erbe aus Reinnachlass unterhalb dessen Pflichteil brächte - der gingen nämlich allen Vermächtniserfüllungsansprüchen vor :-O
Allein beim Wohnrecht reden wir von einem niedrig sechsstelligen (!) Wert (ortsüblicher Jahresmietwert x deiner stat. Lebenserwartung); plus Wert des Baulands müsste er demgegenüber also mindestens doppelt so hohes Erbe zugesprochen bekommen haben :-)
Zumal der Wert des Hauses damit erheblich sinkt, wäre es mit einem Bewohner unverkäuflich und kaum beleihbar. Verursacht aber laufende Instandsetzungskosten sowie Grundeigentümerpflichten und -lasten.
Meint: Wir reden von einem Reinnachlass deines alleinerbenden Bruders mit Faktor 2,5 zu deinen beiden Vermächtnissen, um die überhaupt erfüllt verlangt zu können :-O
Um dich nicht völlig zu entmutigen nur noch der Hinweis, dass er Aufwendungen für die Pflege seiner Mutter zusätzlich dem Nachlass entnehmen kann.
Ich rate dir durchaus zu einer Beratung eines versierten Fachanwalts für Ebrecht, schätze deine Erfolgsaussichten aber deutlich weniger optimistisch ein als etwa sergius.
G imager761
Hallo imager, danke für Deine Antworten.
AD Es mag ja sein, dass deine Mutter auch bezgl. des Wohnrechts ein Vermächtnis wollte, aber eine Auflage testierte. Der Notar dürfte sich dahingehen abgesichert haben, dass der beurkundete Inhalt dem tatsächlichen (!) Willen der Testierenden entsprach ("... vorgelesen, genehmigt und wie folgt eigenhändig unterzeichnet...").
Der Notar sollte eigentlich die Eigenart der Auflage erklärt haben, oder?
Hallo, danke für alle Antworten
Falls ich die Anfechtung darauf stützen möchte, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments über die Folgen ihrer Erklärungen im Irrtum war, wie wäre der Ablauf, Kosten und die Folgen?
Falls der Notar meiner Mutter die Eigenart der Auflage richtig erklärt hat, dann sollte sie doch verstehen, dass ich in diesem Fall überhaupt kein Anspruch auf ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht habe, oder?
ANFECHTUNGSERKLÄRUNG
Die Anfechtung ist nach § 2081 BGB gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären. Die Abgabe der Anfechtungserklärung kann formlos erfolgen.
Sie kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts abgegeben werden. Die Anfechtung wird erst mit dem Zugang beim Nachlassgericht wirksam. Die hierbei beim Nachlassgericht anfallenden Kosten sind gering.
Was soll der Unsinn dass Sie Ihre Frage vom 4.12.14, für deren Beantwortung Sie mir am 5.12. ein Prädikat erteilt haben, jetzt praktisch wiederholen ? Es bleibt dabei, dass Sir Ihr Wohnrecht durchsetzen können, wenn es als "Vermächtnis" Ihrer Mutter zu verstehen ist und dass der Notar, bei dem es sich offenbar um einen des Erbrechts wenig kundigen Rechtsanwalt aus der Provinz gehandelt haben wird, fehlerhaft oder weil ihm die Unterscheidung nicht bekannt war, statt "Vermächtnis" den Begriff "Auflage" verwendet hat.Sie sollten sich einen ausgewiesenen Erbrechtsanwalt nehmen, der durchsetzen müsste, dass das Testament auslegungsbedürftig ist und dass die Auslegung ergibt, dass Ihre Mutter seinerzeit den Willen hatte, Ihnen das Wohnrecht erbrechtlich "zuzuwenden" und nicht nur dem Sohn als Erben gewissermaßen überlassen wollte, die "Auflage", Ihnen das Wohnrecht zu gewähren, zu erfüllen oder es sein zu lassen. Das kann zwar zu einem Rechtsstreit mit dem Bruder führen ; ich sehe aber die Aussichten als nicht schlecht an, dass zumindest in letzter Instanz das OLG erkennt, dass ihre Mutter nicht "Auflage", sondern Vermächtnis gemeint hat und Sie daher einen Anspruch auf Erfüllung gegen den Bruder haben.
Vmtl. ist sie ein halbes Jahr später sachkundiger geworden und mißtraut deinen vollmundigen Erfolgsaussichten und sachlich unbegründeter Notarschelte?
Hallo sergius,
danke für Ihre Antwort. Hier die Stellungnahme von meinem Anwalt für Erbrecht: Die im Testament gemachte Auflage können sie nicht durchsetzen. Dies könnte z. B. nur ein Miterbe.
Eventuell könnte das Testament so ausgelegt werden, dass die Auflage eigentlich als Vermächtnis zu sehen wäre. Hingegen spricht vor allem, dass es sich um ein notarielles Testament handelt und der Notar eigentlich die Eigenart der Auflage erklärt haben sollte.
Zudem wurde ausdrücklich zwischen Auflage und Vermächtnis unterschieden. Eine gerichtliche Auseinandersetzung wäre damit risikobehaftet.
AD Beide Vermächtnisse kann der damit beschwerte Alleinerbe verweigern, wenn deren herausgegebener Wert sein noch verbleibendes Erbe aus Reinnachlass unterhalb dessen Pflichteil brächte - der gingen nämlich allen Vermächtniserfüllungsansprüchen vor :-O
Ich habe das durchgerechnet, beim Wohnrecht komme ich auf bestimmte Summe X.
Den Bauplatz hat meine Schwester bekommen. Das Haus mit dem Grundstück, was mein Bruder geerbt hat, ist mindestens 3-mal mehr wert als mein Wohnrecht.