Alleinerbe will Vermächtnis - oder doch AUFLAGE? nicht erfüllen

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Wenn der von Ihnen angegebene Wortlaut zutrifft, enthält das Testament eher ein Vermächtnis zu Ihren Gunsten, von einer "Auflage" ist doch nicht die Rede. Es wäre auch ungewöhnlich, wenn der Notar, der das Testament vermutlich vorformuliert hat, den offenbar von Ihrer Mutter geäußerten letzten Willen, dass Sie ein Wohnrecht erhalten sollen, als blloße Auflage an Ihren Bruder, nicht als Vermächtnis (das einen unmittelbaren Anspruch gegen ihn bedeuten würde) formuliert hätte. Die Umstände des Falles lassen m.E. nur den Schluss zu, dass Ihnen das Wohnrecht "vermacht" werden sollte.. Das heißt dann, dass Sie einen Rechtsanspruch darauf hätten, dass das Wohnrecht für Sie bestellt, im Grundbuch eingetragen und Ihnen dann auch tatsächlich gewährt wird. Wenn der kapitalisierte Wert dieses Wohnrechts (Jahreswert x Faktor gemäß der Sterbetafel entsprechend Ihrem Alter) indessen dem Wert Ihres Pflichtteils entspricht oder diesen übersteigt,.können Sie neben dem Vermächtnis keine Pfölichtteilsansprüche geltend machen. Das würde nur dann möglich sein, wenn Sie das Vermächtnis des Wohnrechts ausschlagen würden. Da Sie aber m. E. die Wohnung haben wollen, kommt das wohl nicht in Frage. Sie sollten also um die Bestellung des Wohnrechts mit Hilfe eines engagierten Anwalts kämpfen, notfalls vor Gericht, aber den Pflichtteilsanspruch daneben fallen lassen, weil ich wohl zu Recht vermute, dass der Wert des Wohnrechts Ihren Pflichtteil (1/6 des gesamten Nachlass-wertes) übersteigt.. Reden Sie mit Ihrem Anwalt und zeigen Sie ihm das hier Geschriebene und hören Sie seine Meinung dazu.

Hallo, ich war gestern bei einem Anwalt. Wir wohnen in Bayern, das Testament wurde bei einem Notar/Anwalt für Steuerrecht in Hessen erfasst.

Nach der Testamentseröffnung hat mir Amtsgericht (Bayern) mitgeteilt, ich wurde von der Erbfolge ausgeschlossen, daneben wurde mir ein Vermächtnis zugewendet.

Telefongespräch mit dem Notariat in Hessen – der Notar ist a.D. – in Rente. Sein Kollege ist im Telefonbuch nur als Rechtsanwalt f. Familienrecht und Notariatsverwalter eingetragen.

Er will sich zurückmelden, kann er da überhaupt beurteilen, ob es sich hier um eine Auflage oder Vermächtnis handelt?

Danke.

Nimm dir einen Anwalt! Viel zu komplex um es dieser Hausfrauencommunity hier zu überlassen.

Hallo,

heute war ich bei einem Anwalt f. Erbrecht. Ich habe auch die Antwort von sergius dabei gehabt.

Der Anwalt meint, wenn man das Testament als ganze ansieht, soll es hier um eine Auflage handeln.

Zusammenfassung vom Testament von meiner Mutter - KOPIE 1. Erbeinsetzung – mein Sohn als Alleinerbe und Stammerbe

  1. Auflage - Meiner Tochter 1, wohnhaft xx ist im Hause xx ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht, nicht übertragbar, im .. , bestehend aus xx, nebst freiem Umgang im Haus und .., von meinem Erbe xx zu gewähren und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. Mehr steht da nicht.

  2. Vermächtnis - Meine Tochter 2, geb. am .., wohnhaft .. erhält das Bauplatzgrundstück Nr…

Weiteres habe ich nicht zu bestimmen. Den Wert meines dereinstigen Nachlasses gebe ich an mit ca… 90.000.EUR. (Der Wert hier ist fraglich, 1 Zweifamilienhaus mit Bauplatz 900 qm und noch ein Bauplatz 900 qm sind bestimmt mehr Wert.)

Wir wohnen in Bayern, das Testament wurde bei einem Notar/Anwalt in Hessen erfasst. Ich muss jetzt auf die Fristen – Grundbucheintrag und/oder Pflichtteil aufpassen – was ist jetzt bitte richtig? 3 Jahre nach Todesfall - dh. nur bis Juli 2017 – Todestag war im Juli 2014?

ODER Der Vermächtnisanspruch verjährt binnen 3 Jahren und zwar beginnend mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Nachdem meine Mutter im Jahre 2014 verstorben ist, beginnt also der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 01.01.2015 d.h. bis 31.12.2017?

Ich werde versuchen, mit dem Notar zu reden. So schnell wie möglich. So wie es aussieht, habe ich jetzt wirklich keinen Anspruch auf mein Wohnrecht, wenn es im Testament als Auflage steht.

Wozu schreibt man dann solche Testamente? Ist aber trotzdem gültig?

Das gleicht doch einer Enterbung? In beiden Fällen bekommt man nur einen Pflichtanteil?

Du kannst auf eigene Rechnung ein Wertgutachten für Grundstück und Gebäude..erstellen lassen..

nach den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung & /inclv. alles weitere.. dann erstellt ein Gutachterausschuss auf schriftlichen Antrag Gutachten über den Verkehrswert von unbebauten und bebauten Grundstücke sowie über den Wert von Rechten an Grundstücken (z. B. Wohnungs-/Nießbrauchrechte, Wegerecht etc.).

die anfallenden Kosten kannst Du der der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung Deines Ortes/Stadt ....Bundeslandes entnehmen. und die Mehrwertsteuer dazu rechnen..

wohlgemerkt das sind alles Kosten, die Du alleine tragen mußt..