Wer ist schuld, wenn ein überholtes Fahrzeug eine Vollbremsung hin legt um einen Unfallzu vermeiden und der nachfolgende Verkehr auf das über holte Fahrzeug au?

6 Antworten

Bei Auffahrunfällen benutzt die Rechtsprechung regelmäßig einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden. Sie geht davon aus, dass derjenige, der auffährt einen zu geringen Abstand eingehalten oder mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren ist.

Dieser Anscheinsbeweis kann widerlegt werden, z.B. wenn der Auffahrende beweisen kann, dass der vor ihm Fahrende plötzlich und ohne einen vernünftigen Grund bremste. In Deinem Szenario liegt allerdings selbstverständlich ein vernünftiger Grund vor.

Aufgrund des Anscheinsbeweises würde ich hier sogar (unabhängig von der Frage der Unvermeidbarkeit gem. § 17 Abs. 3 StVG) von einer hundertprozentigen Haftung des Auffahrenden ausgehen. Hätte er den Sicherheitsabstand eingehalten, wäre es nicht zum Unfall gekommen.

Da der Fahrer des Sattelzugs allerdings ebenso den Unfall verursacht hat, besteht auch gegen ihn ein Schadensersatzanspruch. Das betrifft allerdings nicht das Verhältnis Unfallopfer - Aufgefahrener, sondern eher die Frage ob der Auffahrende sich vom Sattelzugfahrer nachher teilweise Geld wiederholen kann. Sollte der Fahrer nicht ermittelt werden können, bleibt der Auffahrende auf der gesamten Haftung sitzen.

Hallo,

- zunächst einmal der Lkw Fahrer:

Wenn ein Gegenverkehr so nah kommt, dass er schnell wieder auf "seine" Spur ziehen muss, dürfte

Sie überholten, obwohl Sie nicht übersehen konnten, dass während des

gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs aus-

geschlossen war. Es kam zum Unfall.

145 €, 1 Punkt; Tatbestandsnummer 105608

einschlägig sein. Der Unfall bezieht sich hierbei nicht ausschließlich auf den Gegenverkehr.

Sollte dies nicht vorliegen, ist die Tatbestandsnummer 105126 einschlägig

Sie schnitten beim Wiedereinordnen nach dem Überholen Andere.

Es kam zum Unfall.

35 €, Bußgeld

Der Lkw-Fahrer handelt also in jedem Fall unfallursächlich.

Dass er anschließend weiterfährt, ohne sich um den Unfall zu kümmern stellt eine Straftat der Unfallflucht dar:

§ 142 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ggf. kann der Lkw Fahrer glaubhaft machen, dass er von dem Unfall nichts mitbekommen hat, das muss aber von einem Richter entschieden werden, erstmal liegt zumindest der Verdacht nahe.

Zivilrechtlich hat der Lkw Fahrer die Hauptschuld, da er eben unfallursächlich handelt.

- Der Überholte, der bremst:

§ 4 StVO

Abstand

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Dazu urteilt das Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 67/15) (auf den Punkt gebracht):

"Es ist untersagt, ohne triftigen Grund stark zu bremsen, sonst kann derjenige die Alleinschuld haben."

Ein triftiger Grund (Unfallvermeidung!) liegt hier aber definitiv vor, daher 

- Der Auffahrer:

Um nochmal §4 zu zitieren:

§ 4 StVO
Abstand

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Interessanterweise gibt es für nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand mit Unfall keinen speziellen Verkehrsordnungswidrigkeiten-Tatbestand. Hier greift der Auffangstatbestand des §1/II

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer

 

geschädigt

, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

35€

Der Auffahrer hat also eine Teilschuld.

Wie genau das nun gewertet wird und wer wieviel zahlen muss, müssen die Gerichte ausmachen:)

Na, die auffahrenden Fahrer. Die sind eindeutig zu dicht und zu schnell gefahren.

Eben um so etwas zu vermeiden, muß man Mindestabstände einhalten.

Der Sattelzugfahrer und der ganz hinten.

Verursacher ist der LKW und damit der Schuldige. 

Er ist weg .... der hintere wegen mangelndem Abstand