Wer hat Recht (Vermietung)?

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Wenn die Terrassengröße nicht definiert ist, sondern mietvertraglich nur zugesichert ist, dass sie genutzt werden darf, dann hat der Mieter keinen Anspruch auf eine bestimmte Größe der Terrasse. Entscheidend ist, dass der Mieter die Terrasse nutzen kann. Der Vermieter erfüllt seine Pflicht aus dem dann Mietvertrag auch, wenn er die Terrasse verkleinert. Er muss die Terrasse nicht vergößern.

Ein etwaiger Richter kann es sicherlich auch anders sehen und die Formulierung vorhandene Terrasseals die Terrasse in der bei Mietvertragsschluss vorhandenen Größe verstehen. Aber meiner Ansicht nach geht es in dem Mietvertrag nicht um eine zugesicherte Größe einer Terrasse, sondern allein um Zusicherung, die Terrasse mitnutzen zu dürfen.

Wenn der Mieter darauf bestehen will, dass die Terrasse vergrößert wird, muss er den etwaigen Richter davon überzeugen, dass eine bestimmte Terrassengröße zugesichert war.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Haben Sie vielen Dank und alles gute!

Wenn die Terrasse nur zur Mitnutzung vorhanden ist, und nicht explizit im Mietvertrag mit der Wohnung mitvermietet, ist der Vermieter alleiniger Eigentümer und Besitzer und kann dort Änderungen vornehmen wie er möchte.

Anders verhält es sich, wenn die Terrasse ausschließlich zur Mietwohnung gehört und Sie allein sie nutzen dürfen. Auskunft darüber gibt nur Ihr Mietvertrag.

Wenn die Terrasse zum Mietgegenstand gehört und du der Alleinnutzer bist, darf der Vermieter sie nicht einfach verkleinern. Wird dir aber nur die Mitbenutzung gestattet, kann er sie verkleinern oder auch ganz entfernen. Er kann auch ganz einfach die Mitbenutzung widerrufen.

msn

mit sicherheit nicht

du kannst niemals menschen zu handlungen zwingen

du kannst nur nicht-handeln sanktionieren

das maximale ist eine mietminderung, du kannst ihn nicht zwingen, die terrasse nach deinen wünschen herzurichten

es ist einfach, die terrasse gehört zur mietfläche

wird die gemietete fläche jetzt viel kleiner, bekommt er weniger miete, fertig

überdachte terrassen sind halbe wohnfläche, nicht überdachte ein viertel

also der bemessungsmaßstab

10qm nicht überdachte terrasse sind 2,5qm wohnfläche

die terrasse gehört zur mietfläche

du kennst den Wortlaut des Mietvertrags?

@peterobm

nein, aber normal gehört die zur wohnfläche

die kannst du eben einberechnen, zum 1/4 oder 1/2

aber da ist brotlos alles

die wohnflächen stimmen meist eh nicht zu 100% überein und wenn du ca in den vertrag schreibst, hast du 10% kulanz

ich kann ca 80 reinschreiben und sie muss dann nur 72 haben

eigentlich kann der mieter gar nix machen, wenn des exorbitant wäre, da vorher 100qm waren und jetzt 4qm terrasse sind, gut, aber sonst eigentlich nicht

Die Frage ist, ob es eine Terrasse für alle Mitbewohner ist oder ob diese zur Mietwohnung gehört zur alleinigen Nutzung des Mieters.

Wenn die Terrasse zur Wohnung und somit zur alleinigen Nutzung gehört, kann der VM sie nicht verkleinern, denn sie ist Mietbestandteil und wurde im beidseitigem Einverständnis wie gesehen vermietet. Dafür zahlt der Mieter einen entsprechenden Anteil zur Nutzung.

Ist die Terrasse für alle Mieter zugänglich, darf der VM sie verkleinern ohne Zustimmung der Mieter.

Es sei denn, dass alle Mieter eine Nutzungsgebühr bzw. anteilige Miete zahlen.