Wer hat in diesem Fall das Urheberrecht?

5 Antworten

Der Maler, der ein Gemälde gemalt hat, hat das Urheberrecht an diesem Gemälde.

Der Fotograf, der eine Fotografie, also ein Lichtbildwerk oder ein § 72 Lichtbild, geschaffen hat, hat das Urheberrecht an diesem Lichtbildwerk oder Lichtbild.

Der Maler darf alleine bestimmen, wie, von wem und wo sein Werk verwertet wird, soweit er es alleine und selbständig geschaffen hat, siehe UrhG Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte  § 15 Allgemeines.

Der Fotograf hat für sein Werk dieselben Reche, muss davor aber den Maler um eine § 31 Einräumung von Nutzungsrechten ersuchen und diesem gegebenenfalls eine § 32 Angemessene Vergütung zukommen lassen. Denn das Werk des Malers ist ja auf dem Werk des Fotografen zu sehen - er hat sein Werk (die Fotografie) also nicht alleine und nicht selbständig geschaffen!

Umgekehrt gälte dasselbe umgekehrt: Hätte der Maler ein Gemälde gemalt nach einer Fotografie des Fotografen, müsste der Maler den Fotografen um Nutzungsrechte ersuchen, bevor er dessen und damit auch sein eigenes danach geschaffenes Werk verwertet.

Eine Ausnahme davon steht in UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen: Wenn der Maler recht frei die Fotografie verwendet und diese nicht einfach kopiert (also vielleicht aus einer naturalistischen Landschaftsfotografie ein kubistisches Gemälde schafft), greift möglicherweise Satz 2 von Absatz 1 ebenda:

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

Dem Fotografen wird dies hingegen schwerlich gelingen, es sei denn, er verwendet ebenfalls recht kreative Mittel - vielleicht Filter, Stempel und Änderungen von Farben und Schatten und dergleichen im Labor und/oder in Photoshop in äußerst kreativer Manier!

Gruß aus Berlin, Gerd

DerFab357 
Fragesteller
 21.02.2022, 19:18

Vielen Dank für die Antwort. Sehr Hilfreich👍

Du hättest - sofern Leonardo dir das Foto gestattet hat - lediglich ein Urheberrecht an diesem spezifischen Foto. Nicht auf dem abgebildeten "Ding" auf dem Foto

DerFab357 
Fragesteller
 21.02.2022, 18:31

Danke erstmal für die Antwort😄 Ich frage mich allerdings, was das genau bedeutet?

Also ich meine, heißt das, dass ich das Foto welches ich gemacht habe dann zum Beispiel auf Merchandising drucken dürfte? Oder auf Stock-Seiten verkaufen darf?

Ja das Recht an dem Photo hast Du. Völlig simpel. Du bist ja der Photomensch.

Aber, ich glaube das ist gar nicht Deine Frage.

Willst Du wissen, ob du das Photo verschenken, veröffentlichen, verkaufen oder vererben kannst und darfst?

DerFab357 
Fragesteller
 21.02.2022, 19:00

Danke für die Antwort und Genau das ist meine Frage hinter der Frage

NonNam  21.02.2022, 19:05
@DerFab357

Dann spielen wir mal weiter. War das nur ein temporäres oder ein dauerhaft ausgestelltes Kunstwerk?

DerFab357 
Fragesteller
 21.02.2022, 19:08
@NonNam

Leonardo da Vinci stellt das Werk, da er noch lebt, dauerhaft in seinem Laden aus.

NonNam  21.02.2022, 19:17
@DerFab357

Fein. Du fotografierst da. Damit wärst Du zumindest nach deutschem Recht Urheber dieses Fotos. Und damit kannst Du damit machen, was Du willst.

Klingt aber unfair, weil ja der Künstler dann davon ja nichts mehr hat. Interessiert aber nicht. Du kannst jede Skulptur oder ähnliche "Kunstwerke" die im öffentlichem Raum installiert wurden fotografieren und mit den Fotos machen, was Du möchtest.

Jetzt wäre nur noch spannend, ob Leonardo Dir das Photografieren gestattet hat oder mit der Titanic untergegangen ist. <duck und weg>

DerFab357 
Fragesteller
 21.02.2022, 19:19
@NonNam

Danke👌

Aber natürlich hat er es mir gestattet😂😉

NonNam  21.02.2022, 19:21
@DerFab357

Muss das noch um ein dauerhaft ergänzen. Gab ja mal die Christos und ähnlich sympatische Menschen.

GerdausBerlin  21.02.2022, 19:24
@NonNam

Ich glaube nicht, dass ein Verkaufs- oder ein Ausstellungs-Laden ein öffentlicher Platz ist im Sinne von UrhG § 59 Werke an öffentlichen Plätzen - und ich glaube auch nicht, dass Gemälde in solch einem Laden, der ja in der Regel dem Verkauf dient, "sich bleibend" befinden.

NonNam  21.02.2022, 19:25
@GerdausBerlin

Ich schrub doch: "Jetzt wäre nur noch spannend, ob Leonardo Dir das Photografieren gestattet hat" Oder?

NonNam  21.02.2022, 19:37
@GerdausBerlin

Hmm. Entweder ich bin blöd und blond und habe alle Gerichtsurteile missverstanden oder Du bist verkehrt unterwegs. Wenn ich jetzt raus gehe und ein Kunstwerk fotografiere, das dauerhaft draussen steht, kann ich mit dem Foto machen, was ich möchte.

Wenn Leonardo sagt, fotografiere doch hier alles, was Du sieht, kann ich mit dem Foto machen, was ich möchte.

NonNam  21.02.2022, 19:48
@GerdausBerlin

Wir reden hier aneinander vorbei. Es geht um Fotos. Nicht darum, dass das Werk des Künstlers vervielfältigt werden würde. Alle Deine Links gehen am Thema vorbei.

GerdausBerlin  21.02.2022, 19:59
@NonNam

Aha. Aber der Fragesteller schreibt in einem Kommentar:

"Also ich meine, heißt das, dass ich das Foto welches ich gemacht habe dann zum Beispiel auf Merchandising drucken dürfte? Oder auf Stock-Seiten verkaufen darf?"

NonNam  21.02.2022, 20:03
@GerdausBerlin

Und ja, das dürfte er. So ich gehe jetzt raus und fotografiere eines dieser "seltsamen" Kunstwerke die da rumstehen oder der Gemälden an den Hauswändern.

Warum solle ich diese Fotos nicht verkaufen oder veröffentlichen dürfen?

GerdausBerlin  22.02.2022, 01:07
@NonNam

"(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben." UrhG § 59 Werke an öffentlichen Plätzen.

Aber: Ein Werk, das "in einem Laden"(-Geschäft) "von Leonardo da Vinci" hängt, befindet sich nicht "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" - und in der Regel auch nicht "bleibend", sondern nur bis zum Verkauf!

Die Frage ist nicht ganz so einfach zu beantworten wie es scheint, denn es gibt teilweise sehr "seltsame" Urheberrecht-Regelungen.

Man darf zum Beispiel den Eiffelturm am Tag fotografieren und die Bilder sogar kommerziell verwerten. Die Fotos bei Nacht unterliegen aber dem Urheberrecht!

Das gleiche gilt noch für viele andere Sehenswürdigkeiten in Frankreich, andere Länder haben wieder andere "Urheberrechts-Sitten".

Man muss sich sehr genau informieren, wenn es sich nicht um Eigenkreationen handelt, ob man nicht doch gegen ein Urheberrecht eines Landes verstößt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Nein, Sie haben nicht alle Rechte an dem Foto, da Leonardo Da Vinci das Urheberrecht an der Mona Lisa besitzt. Sie haben jedoch das Recht, das Foto zu verwenden, solange Sie die entsprechenden Urheberrechtsgesetze einhalten und das Foto nicht kommerziell nutzen.