wer bezahlt schaden?
angenommen ich frage eine person ob sie ein foto von mir mit meinem handy macht, die person lässt das handy fallen und display geht kaputt.
14 Antworten
Hallo,
leider lässt sich die Frage - entgegen mancher hier scheinbar ach so sicheren Meinung - nicht eindeutig beantworten, weil zu viele Details in so einem Fall zu beachten sind, als dass man dies an dieser Stelle tun könnte.
Das Ganze ist ein bisschen kompliziert und etwas furztrocken, aber GRUNDSÄTZLICH kann man Folgendes festhalten: Aufgrund der Schilderung ist davon auszugehen, dass es sich hier um einen sog. "Gefälligkeitsschaden" handelt.
Ein solcher Schaden entsteht - wenig überraschend - aus einer Gefälligkeitsleistung.
Kennzeichnend für eine solche Gefälligkeitsleistung wiederum ist, dass diese i.a.R. unentgeltlich und aufgrund einer gesellschaftlichen Verpflichtung erbracht wird (z.B. die berühmte Umzugshilfe am Wochenende bei Freunden).
Hieraus entsteht aber - anders als z.B. bei einem Auftrag an ein Umzugsunternehmen - keine vertragliche Verpflichtung. Juristen sprechen davon, dass der sog. "Rechtsbindungswille" fehlt.
Somit entsteht aus einem Gefälligkeitsschaden schon einmal keine vertragliche Schadenersatzpflicht.
Sehr wohl kann aber eine gesetzliche Haftung gem. § 823 BGB zum Tragen kommen. Dies vor allem dann, wenn - weder stillschweigend noch ausdrücklich - kein Haftungsausschluss vereinbart worden ist.
Dies wäre im vorliegenden Fall entweder dann gegeben, wenn zwischen "Fotograf" und Handybesitzer ausdrücklich vereinbart worden wäre, dass im Fall einer Beschädigung des Handys der "Fotograf" hierfür nicht leisten muss oder wenn aufgrund der Umstände auch stillschweigend 100%ig klar war, dass der "Fotograf" hier keine Haftung übernehmen will.
Alleine dass der "Fotograf" die Gefälligkeit unentgeltlich erbracht hat, reicht aber für eine solche Annahme nicht aus.
Fazit: Es kommt also seeeeehr auf die genauen Umstände an. Diese in einem solchen Forum auch nur annähernd rechtssicher zu beurteilen, halte ich für extrem schwer. Insofern wundert es mich immer wieder, mit welcher ebenso einerseits erstaunlichen wie andererseits nur scheinbaren Gewissheit hier die eine oder andere Antwort formuliert ist.
Übrigens noch ein Wort zu einer möglichen Haftpflichtversicherung: Besteht eine solche für den Schädiger, ist ein stillschweigender Haftungsausschluss noch unwahrscheinlicher anzunehmen. Die Rechtsprechung geht hier nämlich davon aus, dass ein solcher stillschweigender Haftungsausschluss lediglich dem Versicherer zugute käme, aber nicht zwingend dem Willen der Beteiligten entspräche.
Daher haben Versicherer regelmäßig die Haftung bei Gefälligkeitsschäden per Bedingungswerk aus ihren Deckungen heraus genommen - um sie dann (beitragspflichtig) als Zusatzbaustein wieder einzuschließen. Ihren Vermittlern erzählen die Gesellschaften aber gerne die Mär von der generellen Nicht-Haftung bei Gefälligkeitsschäden. Diese ziehen in die Welt und verbreiten die Geschichte unter ihren Kunden, die dann wiederum Haftung mit Deckung verwechseln und sich im Schadenfall ganz schön wundern können...
Viele Grüße
Loroth
Der Passant hat das Handy im Auftrag benutzt, Schäden die wegen Fahrlässigkeit während der Benutzung entstehen fallen in das Risiko des Auftraggebers.
Sieh dir dazu mal den Schadensersatzpflicht Paragraphen an. § 823 BGB, darin heißt es sinngemäß: wer Anderen WIDERRECHTLICH einen Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Benutzung im Auftrag und dabei etwas fahrlässig zu beschädigen ist aber nicht widerrechtlich, daher bleibt das Risiko beim Auftraggeber.
Eine evtl vorhandene Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers wehrt den Schaden ebenfalls ab, da kein Verstoß gegen § 823 BGB vorliegt.
Es zahlt die Privathaftpflicht der Person, wenn dort der Passus zu Gefälligkeitsschäden enthalten ist und die Person die Regulierung ausdrücklich wünscht.
Wenn nicht, KANN die Person FREIWILLIG zahlen.
Ansonsten zahlst du selber.
Wenn sie ein Foto von dir machen soll, ist sie ja für dich tätig. Dann kann es ja nicht sein, dass sie dann für diese "Gefälligkeit" zur Kasse gebeten wird.
Außerdem wäre dem Betrug Tür und Tor geöffnet, wenn man so leicht die Versicherung in Anspruch nehmen könnte.
Dadurch würde der wichtige Schutz, der privaten Haftpflichtversicherung bald unbezahlbar.
soviel ich weiß der Fotograf. Fahrlässige Beschädigung deines Eigentums verpflcihtet zum Schadenersatz
dann wäre es wahrscheinlich vorsätzlich und erst recht zu ersetzen. Schwieriger sieht es bei höherer Gewalt auf. (wind, Sandsturm...)
Also wer das Eigentum anderer mit Absicht beschädigt, hat sowieso einen Schaden :)
Also wenn du dem dein Eigentum in die hand drückst und er es nicht beabsichtigt fallen lässt kommt deine eigene Versicherung dafür auf oder du sitzt selbst drauf. Wenn er es mit Absicht getan hat kommt seine Versicherung auf bzw. Schadenersatz
es ging nur auf die Frage wenn es nicht fahrlässig war und dann ist es fast immer vorsätzlich.
was für ne Versicherung?
In der Frage steht das der jenige das Handy fallen lässt. Vorsätzlich wäre es es mutwillig auf den Boden zu knallen.
Absichtlich wäre mit Vorsatz- Es gibt keine Versicherungen die den Schaden nach vorsätzlichen Taten bezahlt.
Fahrlässige Beschädigung deines Eigentums verpflcihtet zum Schadenersatz
Prinzipiell ja, aber bei Gefälligkeitshandlungen (wie hier eine vorliegt) wird von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgegangen. Der Helfer haftet nicht für Schäden die er nur leicht fahrlässig verursacht.
und was wenn es nicht fahrlässig ist