Wenn man als selbständiger Handelsvertreter arbeitet und selbst KV bezahlt wird dann auch die RV automatisch abgezogen?

6 Antworten

Mein Rat: such dir einen anderen Nebenjob! Jede 450-Euro-Stelle in irgendeinem Discounter ist immer noch fairer als dieses (Schein?-)Selbstständigkeitsmodell bei Eismann! Die standen und stehen nicht ohne Grund massiv in der Kritik deswegen...

Ansonsten, wenn du es trotzdem unbedingt durchziehen willst, mach vorher einen Termin bei einem Steuerberater. Bei dir kommen zwei recht spezielle Sachen zusammen - Selbstständigkeit und Erwerbsminderungsrente.

Da solltest du dich unbedingt vorher gründlichst informieren, was du alles beachten musst, um mit all den involvierten Stellen (Finanzamt, Rentenversicherung, Krankenversicherung usw.) keine Probleme zu bekommen. Hier bei GuteFrage kannst du dir sonst einfach nicht sicher sein, dass die Antworten wirklich auch korrekt sind, bei einem Fachmann hingegen schon.

Als selbständiger muss für das Finanzamt alles an Kosten belegt werden. Telefon, Fahrkosten, Übernachtungen, Büromaterial, Verpflegungskosten usw. Frage doch einmal einen Kollegen der schon ein paar Jahre dabei ist, was an Investitionen erfordelich ist und nachher, nach einem Jahr hängenbleibt.

Wenn man als selbständiger Handelsvertreter arbeitet und selbst KV bezahlt wird dann auch die RV automatisch abgezogen?

Nein, denn der HV hat keinen Arbeitgeber. Auch die Krankenversicherung zieht der Auftraggeber nicht runter.

Er muss seinen Gewinn selbst ermitteln (EÜR). Dieser ist relevant für die Einstufung.

Beitragsgrundage ist entweder

  • der einkommensbezogene Beitrag --> 18,6% vom Gewinn bis maximal 78.000,- € Jahreseinkünfte, mindestens auf 5.400,- € pro Jahr. Das wären pro Monat 1.209,- € --> Generieren 2,0595 Entgeltpunkte
  • der Regelbeitrag --> 18,6% auf die Bezugsgröße von 3.045,- € pro Monat, ergo 566,37 €. --> Generieren 0,9648 Entgeltpunke.

Für die ersten 3 Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit kann ein Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht gestellt werden (V0023). Danach versendet die DRV jedes Jahr Formular V0056 zur Feststellung der weiteren Versicherungspflicht.

Diese kann man in den Folgejahren wie folgt umgehen:

  • Mehr als 1/6 des Umsatzes muss von weiteren Auftraggebern stammen
  • Die Tätigkeit ist nur geringfügiger Natur und der Gewinn übersteigt 450,- € im Monat regelmäßig nicht.
  • Es wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder mehr als ein Minijobber mit Lohnsumme > 450,- € pro Monat.
Und bezahle ich dann die KV doppelt, weil ich noch Erwerbsminderungsrente beziehe und da auch immer KV abgezogen wird, ich aber bis 6300€ im Jahr hinzuverdienen darf?

Einkünfte aus selbst. Tätigkeit sind Arbeitseinkommen i.S.v. § 237, Nr. 3 SGB V i.V.m. § 15 Abs. 1 SGB IV, daher sind sie neben der Rente beitragsrelevant.

Muss man da ein Fahrtenbuch schreiben wegen dem Finanzamt wegen Kilometer oder Tankgutscheine aufbewahren?

Du kriegst doch ein Fahrzeug gestellt oder? Das wirst du ja wohl ausschließlich betrieblich nutzen, maximal noch für den Weg nach Hause.

Privatnutzung ist als Umsatz zu buchen, alle Ausgaben sind Betriebsausgaben. Vollkostenrechnung oder 1% Methode. Hierfür den Steuerberater einbinden.

Im Bezug auf deine EM-Rente halte ich die tägliche Arbeitszeit für das größte Problem. Du kannst ja keine 3 Stunden am Tag auf Achse sein mit deiner Karre. Wenn doch, bist du nicht voll erwerbsgemindert und dein Rentenanspruch sinkt oder fällt ganz weg und damit würde sich dein KV-Status ändern.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
...weil ich noch Erwerbsminderungsrente beziehe und da auch immer KV abgezogen wird, ich aber bis 6300€ im Jahr hinzuverdienen darf?

Lieber lachs4709,

du solltest beim Hinzuverdienst nicht nur auf die 6.300€ im Jahr (14 x 450€) achten, sondern unbedingt noch dein Restleistungsvermögen beachten: bei voller Erminderungsrente nur noch unter 3 Stdn. täglicher Arbeit möglich, ansonsten Halbierung (bei 3 Stdn. bis unter 6 Stdn. täglicher Arbeit) bzw. Wegfall deiner EM-Rente ab 6 Stdn. täglicher Arbeit!

Gruß siola55

http://www.erwerbsunfähigkeitsrente.net/selbstaendigkeit/

Bei einer Erwerbsunfähigkeit ist eine Selbstständigkeit, auch in Teilzeit, generell ausgeschlossen. Gründet ein Bezieher der EU Rente trotzdem eine Existenz, verliert er den Anspruch auf den Rentenbezug

?????

https://www.eurente.org/selbststaendigkeit-erwerbsminderungsrente/

Man sollte sich von der Rentenversicherung SCHRIFTLICH bestätigen lassen, dass die Tätigkeit nicht rentenschädlich ist.

Bei einer Erwerbsunfähigkeit ist eine Selbstständigkeit, auch in Teilzeit, generell ausgeschlossen

Nein. Das gilt nur für die EU-Rente nach altem Recht. Wenn der Fragesteller nicht zufällig schon vor 1961 geboren ist, tangiert ihn das nicht.

Bei der EM-Rente spielt es keine Rolle ob man selbständig ist oder angestellt. Nur Arbeitszeit und Einkommenshöhe wirken sich auf die Rente aus.

@kevin1905

Richtig! Da der FS von einer EM-Rente und nicht EURente schreibt (das Alter ist dabei unerheblich), ist der Ausschlusstatbestand für ihn nicht relevant. Trotzdem wird ihm die RV kaum glauben dass er täglich unter 3 Std. arbeitet. Ein Minijob wäre auf jeden Fall sicherer.

@okieh56

Das war auch mein Gedankengang. Wenn er mit dem Wagen von Eismann durch die Gegend fährt dürfte es schwer fallen tägl. unter 3 Stundne zu bleiben.