Wenn ein verpachtetes Grundstück tlw. "plattgemacht" werden soll für eine öffentliche Straße, kann dann der Pächter direkt Ersatz von den Behörden fordern?
Oder hat der/die/das pachtende BRD-Untertänin (m/w/d) gegenüber den Behörden grundsätzlich keinerlei Ersatzansprüche? Auch wenn der BRD-Verpächter selbst Einspruch gegen die Baumaßnahme erhoben hat, muss der Pächter sich an den Verpächter wenden und NICHT an den Bauherren ( die veranlassende Behörde) ???
2 Antworten
Wenn der ausführenden Behörde der Pachtvertrag bekannt ist - hat der Pächter auch einen Anspruch. Dieser muss über die Bauarbeiten informiert werden und es steht ihm je nach Nutzung ein Ertragsausfall zu.
Inwieweit der Eigentümer berechtigt ist diesen Anspruch auf sich zu übertragen- kommt drauf an.
Anspruch gegen den Bauherren.
ZB auf die Höhe der Pacht, die Art der Nutzung, Inhalt des Pachtvertrag, Beginn der Bauarbeiten.
Ab dem Zeitpunkt des Baubeginn kannst du die Pachtsache nicht mehr laut Vertrag nutzen.
Als Pächter hast du einen Anspruch auf Entschädigung. Die Enteignung kann auch andere als Eigentumsrechte berühren
z. B.:
Anspruch gegen wen? Gegen den Bauherren oder den Verpächer/ Vermieter? Auf was kommt es an?