Wie verfährt ein Ordnungsamt üblicherweise mit Bürgern, die öffentlichen Grund zuschütten?

3 Antworten

Man wird den Verursacher zur Räumung auffordern und Strafantrag wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Bereitung eines Hindernisses) stellen:

§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,2.Hindernisse bereitet oder3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

110101101 
Fragesteller
 02.09.2020, 16:01

Da gibt es keinen Straßenverkehr. Da fährt nie ein Auto runter. Wieso auch? Da sind Privatgrundstücke. Das ist alles Wiese.

Da kann gewiss nicht die Rede von einem "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" sein.

schelm1  02.09.2020, 17:52
@110101101

Ich kenne jemanden, der einen öffentlichen Weg mit einer LKW-Ladung Erde zugeschüttet hat.

Ja watt danu? Öffentlich = Straße - oder nicht öffentlich?

Da sollten Sie sich mal gedanklich zu einer Entscheidung durchringen.

110101101 
Fragesteller
 03.09.2020, 01:35
@schelm1

Da muss ich mich nicht gedanklich zu einer Entscheidung durchringen. Ich habe nie behauptet, dass es um eine Straße geht. Ich schrieb' - und das zitierst du sogar selbst - etwas von einem öffentlichen "Weg", nicht von einer Straße. Und um ganz präzise zu sein geht es eher um ein Wegstück, weil der gesamte Weg nicht einmal 10 m lang ist.

Was daran ist so schwer zu verstehen?

Straße ≠ Weg

Öffentliche Straße ≠ Öffentlicher Weg

Sachverhalt: Öffentliches Wegstück, welches zu privaten Grundstücken (Wiesen) führt.

Deine Antwort: "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" inkl. Zitierung des Paragraphens.

Merkst du was?

schelm1  03.09.2020, 09:52
@110101101

Tja, das muß dann im Zweifel gerichtlich geklärt werden.

110101101 
Fragesteller
 03.09.2020, 12:54
@schelm1

Nein, das muss auch nicht gerichtlich geklärt werden, weil es absolut keine Zweifel darüber gibt wem welches Grundstück gehört. Diese Zweifel hat es auch nie gegeben.

schelm1  03.09.2020, 16:22
@110101101

Sofern ein von Ihnen selber als öffentliches Grundstück bezeichneter Weg durch Aufschüttung widerrechtlich versperrt wird, kann die Kommune als Eigentümerin auf die Beseitigung klagen.

Mit der Aufforderung zum wegräumen oder die Behörde räumt es weg, kosten kriegt er dann. Alternativ wird es gleich weggeräumt wenn es zwingend notwendig ist

110101101 
Fragesteller
 02.09.2020, 15:39

Ich nehme an: In jedem Falle erfolgt dies schriftlich.

Kuga50  03.09.2020, 01:15
@110101101

Nein - nach deiner Schilderung wird schnellstens ein Unternehmen beauftragt, dass den Schutt wegräumt. Wenn der Schadensverursacher bekannt ist, gibt es eine Anzeige und er darf die Rechnung bezahlen.

Was ist das für Dich, öffentlicher Grund? Eine Straße?

Ich denke, es ist ein Privatweg, der zu den Häusern führt. Und da sind die jeweiligen ET selber zuständig.

Schaufeln, wie bei Schnee, oder so, mit all denen, die den Zugfang benötigen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
110101101 
Fragesteller
 03.09.2020, 08:14

Es spielt keine Rolle was das "für mich ist". Es geht darum was Fakt ist. Und ich habe nie und an keiner Stelle etwas Gegenteiliges geschrieben. Es ging von Anfang an und die ganze Zeit um einen Weg, genauer gesagt um ein Wegstück. Und dieses kleine Wegstück ist öffentlicher Grund und Boden. Dieses Wegstück gehört der Gemeinde / Stadt. Und dieses kleine Wegstückchen führt bergab zu Wiesen. Diese Wiesen sind alle Privatgrundstücke. Privatgrundstücke, die über diese kleine - man könnte auch sagen "Traktoren-Zufahrt" - also über dieses kleine Wegstückchen extrem selten überhaupt betreten oder befahren werden.

Und es ging auch nicht darum eine Grundsatzdiskussion darüber zu eröffnen was für mich wann wo "öffentlicher Grund" ist und was nicht. Das ist gar nicht das Thema hier. Ich weiß aber, dass Straßen nicht immer und nicht grundsätzlich "öffentlicher Grund" sind, nur weil es Straßen sind. Es gibt tatsächlich auch private Straßen.

Es geht und ging aber nie um Straßen und schon gar nicht um öffentliche Straßen!

Demzufolge kann und konnte es auch nie um die Straßenverkehrsordnung oder um "Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" gehen!

Es geht um ein Privatgrundstück, welches mit einem Traktor nicht mehr zu erreichen ist, weil der einzige Weg zum Privatgrundstück mit Erde zugeschüttet wurde. Die Erde wurde dort hin geschüttet von einer Privatperson, weil diese Privatperson das so wollte. Warum auch immer. Und dieser jetzt zugeschüttete Weg - dieses kleine Wegstückchen - ist kein Privatgrundstück, sondern öffentlicher Grund und Boden!

(Der Weg führt nicht zu irgendwelchen Häusern! Und der Weg ist kein Privatweg!)

Ist jetzt endlich mal alles klar?

schleudermaxe  03.09.2020, 08:20
@110101101

Verstehe ich trotzdem nicht, Deine Erregeung. Wennes nur wein Weg ist, dafr der ja mit Fahrzeugen gar nicht befahren werden, denn die Gemeinde/das Rathaus hat ja zu haften.

Und wenn das Ding wirklich denen gehört, räumen die auch, wie beim Winterdienst und nach Sturmschäden.

Bei uns wäre zuständiug der Bürgermeister, mit seinem Bauhof.