WEG Sondernutzungsrecht

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Nein, eine Aenderung der Teilungserklaerung (was eine Aenderung der Nutzungsrechte ja letztlich bedeutet) kann nicht so einfach beschlossen werden. Erstens bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und zweitens ist die Teilungserklaerung eine Urkunde, die durch eine Aenderung und Zustimmung aller Eigentuemer durch Unterschrift beim Notar rechtskraeftig wird. Es ist wohl in eurem Fall sinnvoll, wie soll das sonst geklaert werden mit dem Platzmangel? Ausserdem sind dann die Eigentuemer aus den Kostenfragen raus, die den Raum sowieso nicht nutzen. Bis jetzt zahlen alle, ob Nutzer oder nicht.

Die Regelung zur Nutzung in dem möglichen Rahmen wurde mehrheitlich beschlossen. Sondernutzungsrechte bestehen hinsichtsichlich der Elektroversorgung unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer ausschlielßch für den Strombezug. Folglich könnten nicht zu berücksitigende Dritte dort auch keine Maschine betreiben, was eine andere Regelung garnicht zuließe. Will ein einzelner Eigentümer, der dies nicht begreift, etwas anderes, so kann er versuchen, diesen Anspruch vor Gericht durchzufechten, was jedoch mangels Umsetzbarkeit wohl kam zum Erfolg sondern lediglich zu Kosten für den dies begehrenden Miteigentümer führen dürfte. Hier handelt es sich in erster Linie um ein organisatorisches Problem, dem sich halt die Gemeinschaft im möglichen Rahmen beugen muß.

1) Wie du schon selbst geschrieben hast, kann ein Sondernutzungsrecht nur vereinbart, aber nicht beschlossen werden (§ 15 Abs. 1 WEG). Daher wäre die Gemeinschaftsordnung der Teilungserklärung entsprechend zu ändern, was jedoch nur Allstimmig funktioniert.

2) Dann hat er zwei Möglichkeiten. Er kann erstens (gem. § 15 Abs. 2 WEG) die WEG verklagen, auf Schaffung eines solchen Anschlusses. Ist dies bautechnisch (wegen der Größe des Raumes) nicht möglich, kann er auf Erstellung einer Benutzungsordnung (gem. § 15 Abs. 3) bestehen. Diese Benutzungsordnung kann auf einfachem Beschlusswege beschossen werden und könnte z. B. vorschreiben, dass jeder seine Waschmaschine nur eine bestimmte Zeit dort aufstellen darf (wäre allerdings eine ziemlich unsinnige Regelung). Des weiteren könnte er verlangen, dass die anderen Waschmaschinen entfernt werden, weil es eine unzulässige Benachteiligung gem. § 14 Abs. 1 darstellt.

3) Wie zuvor schon erwähnt, muss sich die WEG einigen, anderenfalls das Aufstellen der Waschmaschinen gänzlich untersagt werden kann, sofern jemand den Gerichtsweg beschreitet. Am Sinnvollsten wäre es sicherlich, wenn man gemeinschaftliche Waschmaschinen (z. B. mit Münzen) und einen Trockner aufstellen würde, allerdings ist dieser Vorschlag ja bereits gescheitert.

4) Man kann so ein Problem auf verschiedene Art und Weise lösen. Vielleicht gibt es noch einen ungenutzten oder wenig genutzten Raum, der im gemeinschaftlichen Eigentum liegt, den man umfunktionieren könnte. Es wäre auch denkbar, dass die 5 Plätze vermietet werden, so dass die WEG hier Einnahmen erziehlen kann. In jedem Fall aber muss sich die WEG einigen.

Viel Spass bei den bevorstehenden Verhandlungen. ;-)

am 07.06.2010 schriebst du, dass du dich als Hausverwalter selbständig gemacht hast http://www.gutefrage.net/frage/hausverwalter-ratgeber

Zu deinem Waschmaschinen „Problem“ fragtest du bereits vor vier Wochen hier an und u.a. „@immofachwirt“ gab dir eine kompetente Antwort.

Offenbar hast du noch nicht in der Teilungserklärung nachgeschaut, dort dürfte doch der Waschmaschinenraum geregelt sein.

Was nun deine Fragen anbelangt, kennst du dich doch selber als Hausverwalter bestens aus und bist auf uns Laien doch bestimmt nicht angewiesen.

Allerdings solltest du lediglich einer von den vielen Hausverwaltern sein, die meinen mit Nullahnung aus den Hauspantoffeln heraus Immobilienverwaltung zu betreiben, dann empfehle ich dir die Anschaffung von Fachlektüre, u.a. WEG-Recht mit Handkommentar, sowie die Literaturpalette von Haus und Grund

Also, wenn denn wirklich ein Verwalter hier solche Fragen stellt, bin ich doch sehr irritiert. Natürlich besteht ein Beschlußanfechtungsrisiko! Allein wegen der Kosten. Alle WE sollen bezahlen, aber nur einige wenige sollen nutzen dürfen. Zudem wrd der Wert der WE gemindert bei Wegfall der Sondernutzung. Somit dürfte die Zustimmung aller Gläubiger einzuholen sein und auch ggf. eine Änderung der Nutzungswertbesteuerung anfallen. Viel Freude also noch mit so einem Verwalter.