Gehören Fenster und Rolladen zum Teileigentum!

9 Antworten

Rollläden sind Sondereigentumsfähig. Fenster hingegen sind gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum, weil sie der Sicherheit und dem Bestand des Gebäudes dienen. Daran ändert auch eine anderslautende Zuordnung in der Teilungserklärung nichts.

Unabhängig vom Eigentum, kann aber die Kostentragung sein. So kann die Teilungserklärung durchaus regeln, dass man die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung für die Fenster zu tragen hat.

Auch kann ein in der Teilungserklärung fälschlich zu Sondereigentum erklärtem Fenster, zur Folge haben, dass im Rahmen einer Umdeutung gem. § 140 BGB die Kosten von dem Sondereigentümer zu tragen sind, in dessen Räumen sich das Fenster befindet.

normalerweise ist es Gemeinschaftseigentum, aber die Instandsetzungspflicht kann dennoch dem Eigentümer obliegen und das steht dann in der Teilungserklärung, aber das kannst Du auch sehr schnell mit dem Verwalter abklären. In unserer Teilungserklärung ist dieser Punkt z.B. unter "Instandhaltung und Erneuerung" sinngemäß so festgelegt, dass die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht von Fenster und Türen innen und außen, wenn sie sein Sondereigentum abschließen, dem Eigentümer obliegt, auch wenn sie zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

Warum liest du nicht in der Teilungserklärung nach?

Hallo Herr "Nachbar" Fenster und dazugehörende Rolladen sind Bestandteil des Wohnungseigentümers, d.h. Bestandteil der Sondereigentumsverwaltung. (SEV) - das heißt wiederum dass der Vermieter und nicht die WEG für die Schäden an Tür der Wohnung und Fenster usw. verantwortlich ist.

mfg Achim Stiegmann

Für das Ersetzen von Fenstern bist du nur deinem Geldbeutel gegenüber Rechenschaft schuldig. Für das Verändern zum Beispiel Rolladen anbringen musst die Hausgemeinschaft das Jawort geben.