Wechselmodell, ALG 2, Miet- Neben und Heizkosten?
Frage zu Mietkosten und Wechselmodell, ALG II
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe ALG2 und lebe mit meiner 13,5 jährigen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und zusätzlich mit meinem 26-jährigen Sohn, eigenes Einkommen, in Haushaltsgemeinschaft. Ich habe mich vor kurzem mit Hilfe des JobCenters selbständig gemacht. Allerdings sind bisher sind noch keine nennenswerten Gewinne entstanden, die als Einkommen anrechenbar sind.
Ich habe eine Frage zum Wechselmodell und den anzusetzenden Miet-, Neben- und Heizkosten:
Wir, Kindesmutter und ich, praktizieren nachweislich das Wechselmodell 50/50, d.h., meine Tochter ist jeweils eine Woche bei mir und eine Woche bei der Kindesmutter.
Bisher wurden vom JobCenter die Miet-, Neben- und Heizkosten voll angerechnet / berechnet, d.h. jeweils auf die Bedarfsgemeinschaft, 2 Personen = 2/3, Haushaltsgemeintschaft, 1 Person = 1/3, aufgeteilt.
Laut dem neusten Bescheid, der mir am 28.12.2016 rückwirkend für die Zeit vom 01.10.2015 - 31.03.2016, zugestellt wurde, findet jetzt eine Berechnung auf Grundlage von 1/30 der Tage statt, die meine Tochter bei mir ist.
Miet-, Neben- und Heiz-Kostenvorauszahlungen ändern sich ja nun nicht und sind von mir monatlich in voller Höhe an den Vermieter zu leisten.
Ich beziehe mich hier ausschließlich auf die Miet-, Neben- und Heizkosten und nicht anteilig Regelsatz für meine Tochter.
Ist diese Berechnung des JobCenters im Einklang mit den Urteilen des Bundessozial-Gerichts und dem Berliner Senatsbeschluß?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.
2 Antworten
Die Kindsmutter bezieht ebenfalls ALG 2? Und gibt ebenfalls ihre Tochter als Mitbewohnerin an?
Aus meinem Interesse als Steuerzahler heraus möchte ich nicht, dass eine doppelte Mietzahlung für deine Tochter geleistet wird.
Insofern habt ihr einen Hauptwohnsitz zu bestimmen oder es wird eben eine taggenaue Berechnung der Mietkosten vorgenommen.
Den Internetinfos zufolge wird der Unterkunftsbedarf beim Wechelmodell hälftig auf die beiden Eternteile verteilt, wenn beide ALG 2 beziehen. Das beruhigt mich. :-)
nein, die Kindesmutter ist neu verheiratet und bezieht kein ALG 2 und Hauptwohnsitz ist bei mir...
Meiner Ansicht nach sollte hier erst mal ein schriftlicher Widerspruch erfolgen,denn auch bei der zeitweiligen Abwesenheit eines BG - Mitgliedes sind die tatsächlichen angemessenen KDU - zu übernehmen !
Denn auch wenn dein Kind angenommen eine 100 % Sanktion bekommen würde,müsste hier die tatsächliche KDU - übernommen werden,denn es gibt keine Sippenhaftung.
Außerdem muss die BG - vorher schriftlich ( § 22 SGB - ll ) aufgefordert werden die KDU - zu senken,ohne diese Aufforderung hätte der Bescheid keine Rechtsgültigkeit.
Also erst mal Widerspruch einlegen,der muss innerhalb von 3 Monaten abschließend bearbeitet und ein Bescheid zugegangen sein,ist das nicht der Fall,dann zum zuständigen Sozialgericht und da Klage wegen Untätigkeit einleiten.