Wasseruhren im Mietshaus sind ersetzt worden

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Der Einbau von Kaltwasserzählern im Mehrparteienhaus ist keine wertverbessernde Modernisierungsmaßnahme, die Gesamtkosten des Einbaues können daher nicht mit einem Anteil von 11% pro Jahr auf die Mieter umgelegt werden. AG Halle-Saalkreis, Urteil vom 15. September 1992, Az: 22 (4) C 196/92, Quelle: WuM 1992, 682. Die Kosten der erstmaligen Anschaffung der Wasserzähler gehören auch nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten ( § 2 Nr. 2 BetriebskostenVO 2004) . Anders ist es allerdings, wenn der Vermieter die Wasseruhren nicht anschafft sondern mietet. Die Mietkosten können auf die Mieter dann als Betriebskosten umgelegt werden. Der Austausch (Erneuerung) der Zähler ist zumindest dann auf die Mieter umlegbar, wenn die Kosten einer vorgeschirebenen Eichung mindestens ebenso teuer wäre.

Die Kosten eines periodischen (nicht durch einen Defekt bedingten) Austauschs der Warm- und Kaltwasserzähler können im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden (Anschluß AG Koblenz, 28. Mai 1996, 42 C 970/96, DWW 1996, 252). AG Bernkastel-Kues, Urteil vom 10. Juli 2000, Az: 4 C 509/99

Der Vermieter ist nicht gehalten, die Wasserkosten in Kosten der Be- und Entwässerung aufzuteilen. Die Verteilung der Bewässerungskosten nach der gesamten Nutzfläche einschließlich Gärten ist nicht zu beanstanden. Die Verwendung geeichter Meßgeräte ist nicht erforderlich, da eine Abrechnung auf der Grundlage einer "Pfennig-Gerechtigkeit" nicht verlangt werden kann. Eine analoge Anwendung des § 12 HeizkostenV für Kaltwasserkosten kommt nicht in Betracht. LG Berlin 62. Zivilkammer, Urteil vom 14. November 2002, Az: 62 S 230/02. Quelle: Grundeigentum 2003, 121-122

Mietrecht 03 - 2006 Mietrechtslexikon

helmutgerke  03.04.2012, 08:15

@Patrick26 - gut ausgegraben - dafür DH

Wohnungswasserzähler unterliegen der Eichpflicht. Warmwasserzähler dürfen fünf Jahre betrieben werden und Kaltwasserzähler haben heute einen Eichintervall von sechs Jahren. Danach ist die Eichung zu erneuern. Das lohnt sich bei Kleinzählern nicht, weshalb sie einfach ausgetauscht. werden. Mit dem Austausch der Geräte erfüllt der Vermieter also die Anforderungen des Eichgesetzes und der Eichordnung. Insofern handelt es sich auch nicht um eine Instandhaltung, sondern um die Einhaltung einer regelmäßigen gesetzlichen Verpflichtung.

Nach § 8 (Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser) der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (kurz: Heizkostenverordnung oder HKVO) gehören die "die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern" zu den umlagefähigen Kosten. Darunter sind auch die Kosten der regelmäßigen Nacheichung zu verstehen.

Wenn keine Wartungs- oder Mietverträge mit dem Messgerätehersteller bestehen, hat der Vermieter oder Wohnungseigentümer selbst regelmäßig für die notwendige Nacheichung zu sorgen. Er muss dann aufpassen, wann die Eichgültigkeit abgelaufen ist (erkennbar an der Eichmarke am Gerät) und rechtzeitig für die Nacheichung bzw. den Einbau neuer Geräte sorgen.

Dabei gibt es oft Probleme mit der Umlagefähigkeit der alle fünf oder sechs Jahre einmalig entstehenden Kosten. Auf keinen Fall dürfen die Kosten für den Austausch der Messgeräte auf einmal in der gerade laufenden Abrechnung umgelegt werden, weil sonst ein Mieter, der vielleicht im nächsten Jahr schon wieder auszieht, zu viel bezahlt und der Nachmieter, als eigentlicher Nutznießer, überhaupt nichts. Das ist rechtlich in jedem Fall anfechtbar.

Es ist dem Hausbesitzer auch nicht gestattet, die Kosten für einen in ein paar Jahren anstehenden Geräteaustausch im Voraus von seinen Mietern einzubehalten, also eine vorschüssige Berechnung vorzunehmen. Die einzige Möglichkeit besteht für den Hausbesitzer darin, den Austausch auf eigene Rechnung zu machen und erst in den Folgejahren seine Mieter anteilig zur Kasse zu bitten (nachschüssige Berechnung).

Nicht ganz einfach, deshalb hier zusammengefaßt: Kosten eines Wasserzählerwechsels, die der Erfüllung der Eichpflicht dienen, sind umlagefähig.

Unabhängig von der rechtlichen Betrachtung: Wasserzähler sparen Wasserkosten. Bei einer pauschalen Verteilung wird bis zu 20 % mehr verbraucht, weil viele denken, es wäre ja umsonst. Allein das Wissen, dass der Verbrauch gemessen und abgerechnet wird, sorgt für bewußteren Umgang. Das gilt nicht nur für Wasser, sondern in gleichem Maß für Heizung und andere Verbräuche.

Neue Verbrauchsmesser sind keine Wertsteigerung, keine Modernisierung höchstens eine Sanierung... die Kosten sind alleinig vom Vermieter zu tragen, jedoch zukünftige Wartungskosten wie bspw Eichung können auf die Mieter umgelegt werden.

Die Wasseruhren wurden ersetzt. Also kann von keiner Wertsteigerung die Rede sein.

Wasseruhren im Mietshaus sind ersetzt worden. Vermieter verlangt jetzt, dass wir, die Mieter, das bezahlen.

Das ist Instandsetzung und somit Vermietersache.

Meines Wissens sind neue Wasseruhren aber eine Wertsteigerung am Haus.

Hahaha. Selten so gelacht :-)

Nein das ist keine Modernisierung.