was passiert wenn die polizei mich in nrw mit drei gramm gras erwischen?

4 Antworten

Es erfolgt eine Anzeige. Bei Verdacht auf Handel kann auch eine Hausdurchsuchung stattfinden. Ist aufgrund des Ermittlungsergebnisses klar, dass es sich nur um (eine geringe Menge zum) Eigenbedarf handelt, kann das Verfahren vom Staatsanwalt eingestellt werden. Oftmals geschieht eine solche Einstellung gegen Auflagen (Sozialstunden ableisten oder an Urin-Screenings bzw. Drogenberatungsgesprächen teilnehmen.)

Alleine wer sowas fragt sollte sein Tütchen ganz schnell wegwerfen und nach Hause zu Mami gehen

MaikStramm2001  09.06.2022, 17:11

Und dich sollte man anfurzen du Vogel HAHAHAH

Der Missbrauch von Suchtmitteln hat nach Auffassung des Gesetzgebers erhebliche negative Folgen.

Aus diesem Grund versucht der Gesetzgeber, den Zugang zu Betäubungsmitteln durch strafrechtliche Repression zu erschweren und durch Therapieangebote präventiv Einfluss zu nehmen.

Im Zentrum des gesetzgeberischen Wirkens steht dabei das Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG, das empfindliche Strafen für Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, In den Verkehr bringen, Erwerb oder Verschaffen von bzw. mit Betäubungsmitteln vorsieht. Vom reinen Konsum abgesehen sind alle denkbaren Möglichkeiten des Umgangs mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt.

Die Strafandrohung kann sich sogar noch weiter erhöhen, wenn erschwerende Umstände wie zum Beispiel die Abgabe an Jugendliche, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (jeweils Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), das Agieren in einer Bande, Gewerbsmäßigkeit oder die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (jeweils Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahre) hinzukommen.

Liegen mehrere dieser erschwerenden Umstände kombiniert vor oder wird im Zeitpunkt des Handeltreibens eine Schusswaffe bei sich geführt, steigt die Straferwartung auf eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren.

Die Grunddelikte des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG stellen zahlreiche Formen des Umgangs mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Hierzu zählen:

das Handeltreiben mit Drogen
die Ausfuhr von Drogen
die Veräußerung von Drogen
das Inverkehrbringen von Drogen
die Einfuhr von Drogen
die Herstellung von Drogen
der Anbau von Drogen
der Erwerb von Drogen sowie das Verschaffen von Drogen in sonstiger Weise.

Die Grunddelikte sind sämtlich mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Was unter einer „nicht geringen Menge“ zu verstehen ist, ist umstritten. Klar dürfte sein, dass eine „nicht geringe Menge“ nicht bereits beginnt, wenn eine „geringe Menge“ überschritten ist. Zwischen „nicht geringer Menge“ und „geringe Menge.

Genaueres siehe hier: http://www.verteidiger-berlin.info/docs/drogen-betaeubungsmittelstrafrecht.php

Du wirst dein Gras abgeben müssen und es wird zunächst Strafanzeige gestellt. Ob das Verfahren nun aufgrund von der geringen Menge fallen gelassen wird, hängt immer vom Sachverständigen ab. Somit gibt es keine Garantie dafür, Straffrei davon zu kommen.

LG