Was kann man tun, wenn ein Schuldner ein Gläubiger-Einschreiben bei der Post nicht abholt?

11 Antworten

Nicht abgeholte Einschreiben sind nicht zugestellt.

Unbedingt den Rat von "Kevin1905" und "anitari" befolgen und den Brief nochmals per Gerichtsvollzieher zustellen:

Schreiben offen (nicht in einem weiteren Umschlag verschließen!) in zweifacher Ausfertigung (oder Original + Kopie) bei der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des zuständigen Gerichtes einreichen (Wohnort Vermieterin)

Gerichtsuche: http://www.jusline.de/gericht_suche.html

Du erhälst die Zweitschrift (Kopie) beurkundet zurück - damit ist neben einer sicheren Zustellung auch der Inhalt bestätigt

Kosten: ca. 10 - 12 € in Stadt - ca. 15 - 20 € auf Land

Alle anderen Zustellungen (insbesondere Einschreiben jeglicher Art) sind nicht sicher.

Ein nicht übernommenes Einschreiben gilt rechtlich als nicht zugestellt.

Es gibt jedoch mehrere Möglichkeiten, diese Verweigerung zu durchbrechen:

  1. Wenn der Schuldner im gleichen Ort wohnt, könnte das Schreiben nochmals ausgedruckt, von einem Bekannten durchgelesen und gemeinsam eingetütet und persönlich in den Briefkasten des Schuldners geworfen werden. Der Bekannte kann dann im Streitfall als Zeuge für den Inhalt und den Zugang des Schreibens benannt werden.

  2. Die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Ist im Prinzip recht einfach, kann von jedem selbst gemacht werden und kostet 23 €.

  3. Zustellung der Mahnung durch den Gerichtsvollzieher. Kostet jedoch auch Geld.

Ich würde in diesem Fall die 1. oder 2. Variante wählen, da hiermit gleich die Grundlage für ein zivilrechtliches Verfahren gelegt wird. Von der Zustellung durch den GV halte ich nicht viel.

In so einem Fall würde ich persönlich die Zustellung per Gerichtsboten wählen.

Man geht mit dem Schriebs zum Amtsgericht am Ort. Dort macht der Rechtspfleger eine Kopie von dem Schreiben, stempelt jede Seite ab und unterschreibt. Anschließend tütet er das ein, die Zustellung besorgt dann ein Gerichtsvollzieher am Ort des Adressaten. Der Gerichtsbote wirft das Schreiben persönlich in den Briefkasten und macht einen Zustellvermerk - damit ist das Schreiben ohne irgendein Geblubber, Gelaber oder Herumgezicke amtlich zugestellt, weil nachweislich "...im Machtbereich des Empfängers eingegangen...". Außerdem kann der Empfänger nicht mehr behauptet, es sei nur eine Wurstpelle im Umschlag gewesen, weil der Inhalt des Schreibens ja amtlich durch die Gerichtskopie bestätigt wurde.

Das ganze kostet ca. 10-15 Euro und ist bei höheren Streitwerten (ab einige Hundert Euro aufwärts) auf jeden Fall die Sache wert, zumindest, wenn es vorher ein Gezicke mit nicht abgeholtem Einschreiben gab. Da gibt es kein Vertun mehr, ausserdem merkt die Gegenseite jetzt, dass die Zeit des Herumzickens definitiv zu Ende geht und unmittelbar rechtliche Schritte folgen werden, wo dann auch kein unseriöses Bestreiten der Zustellung mehr helfen wird.

Danke für all die guten Antworten! (also auch an alle anderen).

Eine Rückfrage zur Zustellung per Gerichtsvollzieher: Wenn dieser das Schreiben in den Briefkasten wirft und die Empfängerin den Brief dann später in ihrem Briefkasten findet, sieht sie dann klar und deutlich, dass der Brief nicht von "irgendwem" in den Briefkasten geworfen wurde, sondern vom Gerichtsvollzieher bzw. dem Gericht?

Es soll nicht so sein, dass die Ex-Vermieterin denkt, der Brief wurde persönlich vom Ex-Mieter eingeworfen, da sie dann ggf. ebenfalls einfach untätig bleiben wird.

@lasera

Ich weiß nicht genau, ob das im gelben Brief zugestellt wird. Aber zumindest müsste ganz deutlich der amtliche Zustellvermerk auf dem Umschlag zu sehen sein. Bereits daran ist erkennbar, dass die Zustellung amtlichen Charakter hat. Und wie auch immer: die Zustellung ist nachweisbar. Wenn die Tante jetzt den Brief ungelesen wegwirft, hat sie sich alle Rechtsfolgen zuzuschreiben (z.B. Zinszahlungen).

Verjährungsfrist beachten: 3 volle Kalenderjahre nach Ablauf des Jahrs, in dem die Forderung entstanden ist. D.h.: Auszug aus der Wohnung im Jahr 2013 => Verjährung zum 01.01.2017. Dann ist gegen die Verjährungseinrede keine gerichtliche Geltendmachung mehr durchsetzbar.

@Goofy62

Selbst WENN Du den Brief unter Zeugen einwirfst, gilt er als genauso offiziell zugestellt wie wenn Du ihn per Gerichtsvollzieher oder Gerichtsboten einwerfen lässt.

Dann bist Du aus der Nummer raus. Ignoriert sie das, dann ist der nächste Schritt fällig, der Mahnbescheid.

Die Ex-Vermieterin holt den Brief gar nicht erst ab.

Dann gilt er als nicht zugestellt.

Die Ex-Vermieterin geht zur Post, sieht von wem der Brief ist und verweigert dann die Annahme.

Siehe oben.

Das oft empfohlene Einschreiben + Rückschein ist die schlechteste aller Zustellarten.

Wenn Schon per Einschreiben, dann per Einwurfeinschreiben.

Will man ganz sicher gehen das der Empfänger das Schreiben erhält und auch Kenntnis vom Inhalt erlangt sollte man die Dienste eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nehmen.

Beides ist aber nichts, was den Verzug verhindert. Denn die Annahmeverweigerung oder das Nicht-Abholen nach der entsprechenden Benachrichtigung im Briefkasten des Schuldners bedeutet trotzdem, dass der Brief im Einflussbereich des Schuldners war und dass es alleine das Problem des Schuldners ist, wenn er keine Kenntnis vom Inhalt hatte. Zudem wusste der Schuldner hier ja auch, dass er etwas schuldig war (Rückzahlung der Kaution).

Der Verzugsfall ist somit eingetreten und der Nachweis, dass der Brief losgeschickt wurde und im Einflussbereich des Schuldners angekommen ist, erbracht. Man kann natürlich nun über Einwurfeinschreiben oder andere Varianten die oirdnungsgemäße Zustellung erzwingen aber um nun in der Maschinerie weiterzumachen ist das nicht mehr notwendig.

@mepeisen

Denn die Annahmeverweigerung oder das Nicht-Abholen nach der entsprechenden Benachrichtigung im Briefkasten des Schuldners bedeutet trotzdem, dass der Brief im Einflussbereich des Schuldners war

Der Brief war eben nicht im Machtbereich des Schuldners.

@anitari

Ganz genau, und eben deshalb würde ich in so einem Fall per Gerichtsboten zustellen lassen. Man geht dazu aufs örtliche Amtsgericht. Näheres dazu in meinem Posting.

@anitari

Doch, war er. Dieser Fall ist zu unetrscheiden von einem Fall, wo der Schuldner umgezogen ist und deswegen die Zustellung nicht möglich war.

Lest mal bitte folgendes:

http://www.ferner-alsdorf.de/2010/06/wie-sicher-ist-ein-einschreiben-zugangsfiktion-und-zugangsvereitelung/

Die Rückzahlung der Kaution war fällig. Die Schuldnerin musste mit dieser Aufforderung zur Zahlung rechnen. Der TE schreibt, dass die Rückzahlung überfällig war, es wurde also wohl schon einmal oder zweimal eine Frist gesetzt oder die Frist ergab sich aus dem Mietvertrag selbst. Die Schuldnerin wusste auch von der Kündigung und dem Umzug des Mieters.

Ihr hättet so weit recht, wenn es beispielsweise die Mahnung eines Unternehmens ist, mit dem man nie etwas zu tun hatte. Hier liegt der Fall aber anders. Natürlich gibt es ein Restrisiko, dass ein Gericht anders urteilen würde. Todsichere Urteile gibt es aber sowieso nie vor Gericht.

Es gibt in meinen Augen in solchen Fällen (und tatsächlich findet man das auch in dem ein oder anderen Urteil) eine Zugangsvereitelung. Sicherheitshalkber sollte man noch abwarten, ob der Brief einfach nur verspätet abgeholt wird oder wirklich zurück kommt.

Das ist das Problem bei Einschreiben mit Rückschein. Sie müssen nicht abgeholt werden. Niemand ist verpflichtet einen Brief von der Post abzuholen. Das geht auf jedenfall immer zu lasten des Absenders, soll heißen, der Brief ist nicht zugegangen, mit allen damt verbundenen rechtlichen Folgen. Und selbst wenn das Einschreiben noch abgeholt werden sollte, so kann man sich immer noch vortrefflich über den Inhalt streiten. Zusätzlích zu den bereits genannten Alternativen könnte Dein Freund das Schreiben auch als Belegbrief verschicken. Damit ist der Inhalt und die Zustellung klar nachweisbar.