Was gilt als bagatellschaden?

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Unter einem Bagatellschaden versteht man Schäden an der Mietsache, die sich mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand an finanziellen Mitteln beheben lassen - auch Kleinreparaturen genannt. Die Behebung von Schäden an der Mietsache selbst fallen grundsätzlich unter den Begriff Instandsetzungs-, und/oder Instandhaltungspflichten des Vermieters. Eine Abwälzung der Kosten für Kleinreparaturen auf den Mieter ist aber möglich, allerdings nicht gänzlich. Soweit deshalb in Mietverträgen geregelt ist, dass der Mieter Bagatellschäden auf eigene Rechnung zu beseitigen hat ist eine solche Klausel unwirksam. Eine wirksame Überwälzung von Kosten für Kleinreparaturen ist möglich, soweit sich diese Reparaturen auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, etwa Wasserhähne, Schlösser, Fensterläden, Fenstergriffe usw. Wenn der Mieter nämlich für etwas zahlen soll, das er nicht direkt abnutzen kann, ( Wasser-, Strom-, Gasleitungen) wäre das eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Zudem muss konkret im Vertrag geregelt sein, bis zu welcher Höhe eine einzige Kleinreparatur max. kosten darf- hier sind Höchstgrenzen von 72,00 - 100,00 € bislang anerkannt. Des Weiteren muss festgelegt sein, dass für sämtliche Reparaturen über das Jahr verteilt, die Kosten nur bis zu 8% der Jahresmiete hoch sein dürfen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Kleinrepararurklausel unangemessen und entfaltet zu Lasten des Vermieters keinerlei Wirkung. Dann muss der Vermieter sämtliche Kosten der Kleinreparatur selbst tragen. Zu beachten ist auch, dass der Mieter bei einer wirksamen Kleinreparaturklausel nicht bei jeder Rechnung bis zu dem festgelegten Betrag beteilitgt werden kann, sondern nur, wenn sich die Rechnung innerhalb der zulässigen Kostenumlage belegt. Übersteigt die Rechnung den festgelegten Betrag, muss der Vermieter diese Kosten alleine tragen. In jedem Fall aber hat der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst in Auftrag zu geben und kann dem Mieter aufgrund einer Kleinreparaturklausel nicht mitteilen, er müsse die Schadensbeseitigung vornehmen lassen.

es wird unterschieden zwischen schäden die du verursacht hast und allgemeinen abnutzungsschäden (die brauchste nicht zuzahlen,genausowenig die die durch pfusch des vermieters entstanden sind).Einfach nur das zahlen was zutrifft .alles andere verweigern und notfalls mit anwalt drohen.

Front in der Küchenzeile ist schon grenzwertig, wenn du da ne fette Nase reingebolzt hast, musste die auch bezahlen oder beheben. Es würde also reichen, wenn du da ne neue Tür in der gleichen Machart holst. Wenn die Fronten allerdings schon voll abgegrabbelt und zerkratzt vom Vormieter, sprich allgemein die Oberfläche nicht mehr so toff ist, sollte das eigentlich halb so wild sein.

Mit der Fliese: Ist doch sein Problem, wenn er die kaputt macht. Lass dir das auf keinen Fall anhängen, nicht dass er auf deine Kosten das ganze Badezimmer neu verfliesen lässt....

LG Rumpel

Was ein Bagatellschaden ist, bemißt sich nach den Beseitigungskosten. Dürfte sich etwa bei 80 bis 100 Euro bewegen. (Summen ohne Gewähr.) Soweit ein Schaden auf das Verhalten des Vermieters zurückzuführen ist, muß dieser ihn auch grundsätzlich selbst tragen; allerdings wäre der Mieter verpflichtet, ihn darauf aufmerksam zu machen, wenn er dies bemerkt.

Wenn die Kosten für die Instandsetzung unter 700,00 € betragen, ist es ein Bagatellschaden!

http://www.herkar.de/lexikon/bagatellschaden.php

Die gesprungene Fliese ist keine Abnutzung!

anitari  08.08.2011, 18:59

Wenn die Kosten für die Instandsetzung unter 700,00 € betragen, ist es ein

Falsch. Gemäß Rechtsprechung dürfen für sog. Bagatellreparaturen nur max. 75 € je Einzelfall geltend gemacht werden. Insgesamt aber nur 8 % einer Jahreskaltmiete.