Wasserboiler kaputt! Mieter oder Vermieter zahlen?

8 Antworten

Wenn der Vermieter jetzt auf den widerrechtlichen Zusatz im Mietvertrag besteht, lass ihn erst mal machen. Soll er doch einen neuen Boiler einbauen oder den vorhandenen reparieren lassen. Oder, wenn der Vermieter das will, gib selber Reparatur oder Austausch in Auftrag und zahl diese erst einmal.

Danach behältst Du die Rechnungsbeträge, auch vom schon bezahlten Küchenboiler, einfach bei der nächsten Mietzahlung ein.

Wenn dann der Vermieter unbedingt das Geld haben will, kann er Dich notfalls verklagen und den Prozess würde er verlieren.

Kann aber auch sein, dass er auf Deinen Auszug wartet und die Beträge dann von der Kaution einbehält. Wenn Dein Auszug aber dann nicht vor dem 31.12.2019 ist und die Beträge bis dahin nicht per gerichtlichen Mahnbescheid vom Vermieter angemahnt wurden, wäre die Sache verjährt.

Also, geh locker an die Sache ran. Falls Du selbst den Boiler auswählen kannst, dann nimm einen eher billigeren, der nicht so lange hält. Soll doch der Vermieter dann öfters einen kaufen müssen, wenn er schon glaubt, so etwas auf Mieter abwälzen zu können.

Gegenfrage; WARUM unterschreibt man einen solchen Mietvertrag?

wie du selbst bemerkt hast, ist das Vermietersache, diese Klausel dürfte nichtig sein. Wohl aber wenn eine Kleinreparaturklausel vereinbart wurde; dazu kannst im Link mehr lesen

https://www.wohnung.net/mietrecht/topic,437,-reparaturen-im-mietrecht.html

man sollte eine Mängelanzeige schriftlich mit Frist dem Vermieter zukommen lassen - nach Verstreichung einen Handwerker bestellen und die Rechnung dem Vermieter zukommen lassen

Mietverträge enthalten meist die Regelung, dass man Schönheits- und Kleinstreparaturen bis zu einer Summe X (z. B. 150 € / Jahr) als Mieter selbst zu tragen hat.

Reparatur oder Austausch eines Boilers, der dem Vermieter gehört, fällt im Normalfall nicht unter Kleinstreparaturen.

Diese Sonderregelung ist nicht zulässig, zumal sie auch vermuten lässt, dass es in der Vergangenenheit mehrfach Probleme mit den Boilern gab. Daher der Versuch der Abwälzung auf den Mieter.


Die betr. Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Ob der MV mit dieser unwirksamen Klausel vom Mieter unterschrieben wurde ist völlig irrelevant. Der Boiler, da bei Mietbeginn vorhanden und nicht vom Mieter vom Vormieter direkt übernommen, gehört zur Mietsache. Dem zufolge haftet der Vermieter für seine Funktionstüchtigkeit lt. BGB.

Infolge der lfd. Betriebsstörungen darf hier die Miete ab Bekanntgabe des Mangels angemessen gemindert werden. Und das, bis diesem abgeholfen wurde.

Dürfen die einfach so solche Sachen zusätzlich in den Mietvertrag reinschreiben?

Kann er machen, allerdings ändert das nichts daran, dass diese Klausel unwirksam ist.

Die Instandhaltungspflicht obliegt nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter. Das einzige, was er vertraglich auf den Mieter abwälzen kann, sind Schönheitsreparaturen und Kleinstreparaturen.

Beide Sachen greifen hier aber nicht.

Ich würde hier den Vermieter schriftlich auffordern, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.