Was bedeutet der Uploadfilter konkret?

1 Antwort

Dürfen in Zukunft keine Videos auf YouTube mit Musik unterlegt werden? Obwohl man den Künstler angibt und für die Musik Geld bezahlt hat?

Wenn man bei der Frage, ob man die Rechte dazu besitzt, "Ja" anklickt, darf man ein geschütztes fremdes Werk verwenden.

Wenn der Rechte-Inhaber dieses Werk dennoch sperrt, muss man sich mit ihm einigen. So wie im richtigen Leben ;-).

Gibt es die Grenze von 30Sekunden, die unter „geringfügige Nutzung“ fallen und kann man sich das dann so vorstellen, dass auf Instagram eine Story nach der anderen mit Musik unterlegt werden kann, solange ein Titel nicht die 30Sekunden überschreitet?

Es gibt eine Grenze von 15 Sekunden. Bis zu dieser Grenze wird zunächst angenommen, dass wegen Geringfügigkeit ein Nutzungsrecht besteht, etwa im Sinne von UrhG § 51 Zitate.

Wenn der der Rechte-Inhaber totzdem zweifelt, dass ein Nutzungsrecht besteht, kann er das Werk trotzdem sperren. Dazu diese Quelle:

Der Gesetzgeber spricht hier von einer „mutmaßlich erlaubten Nutzung". [...] Ob es sich im Einzelfall aber tatsächlich so verhält, müsste im Streitfall ein Gericht klären.

Wenn der Nutzer ein Werk mit mehr als 15 Sekunden nutzen möchte, kann er anklicken, dass er dazu das Recht hat. Wenn der Rechte-Inhaber dieses Werk dennoch sperrt, muss man sich mit ihm einigen. So wie im richtigen Leben ;-).

Und was ist damit gemeint, das in Zukunft keine Parodien und Karikaturen möglich sind?

Parodien kann der Filter nicht erkennen. Dabei muss man daher wie bei einem Werk mit mehr als 15 Sekunden vorgehen.

Und darf man keine Beiträge mehr verfassen, in denen man jemanden zitiert?

Die Filter gehen davon aus, dass ein zulässiges Zitat im Sinne von UrhG § 51 Zitate in der Regel nicht länger als 15 Sekunden ist. Falls das doch mal nötig sein sollte - etwa bei einem Essay über eine Oper -, geht man so vor, wie oben beschrieben: Man klickt an "Ich darf!" Siehe wieder diese Quelle (Hervorhebung Gerd):

Theoretisch können aber auch Auszüge aus fremden Werken, die länger als die für die Upload-Filter definierten Obergrenzen sind, durchaus im Einklang mit dem Gesetz verwendet werden. Damit solche Arbeiten nicht sofort beim Upload blockiert werden, soll es eine Möglichkeit geben, sei beim Hochladen als solche zu kennzeichnen.
Der Plattformbetreiber muss dann per Gesetz vorläufig davon ausgehen, dass eine legale Nutzung vorliegt, und den Upload gestatten. [Und wenn der Rechteinhabers doch dagegen ist, kann er sich eine Blockierung wünschen. Dann passiert das ->] Gleichzeitig ist der Dienstanbieter aber auch verpflichtet, dem Uploader mitzuteilen, dass es den Blockierungswunsch eines Rechteinhabers gibt. Der Uploader muss dann entscheiden, ob er aus rechtlichen Gründen auf das Hochladen verzichtet, oder eben davon ausgeht, dass die Nutzung legal ist.

Also fast wie im richtigen Leben ;-)

Gruß aus Berlin, Gerd