Warum sind Hausdurchsungs bescheide nie vom Richter unterschrieben oder Gerichtsurteile

9 Antworten

Wenn ein Richter einen Durchsuchungsbeschluss fasst, dann braucht man da keine Gefahr im Verzug, auch keine Verdunkelungsgefahr. Ist nicht notwendig. Das brächte man, wenn kein Richter den beschluss gefasst hätte und die Polizei aufgrund eigener Entscheidung eine Wohnungsdurchsuchung durchführt und eben kein richterlicher Beschluss zunächst hierfür vorliegt. Segnet ein Richter das ab, ist das nicht notwendig.

Und der Richter entscheidet mündlich, spricht seinen Text in ein System, der Schreibdienst des Gerichtes schreibt den raus und knallt einen Stempel drunter, das gilt dann.

Ganz normal.

Polo2012 
Fragesteller
 18.06.2012, 01:25

Danke für die Auskunft.

chaos24267  18.06.2012, 19:46

Fast richtig:

Wenn ein Richter einen Durchsuchungsbeschluss fasst, dann braucht man da keine Gefahr im Verzug, auch keine Verdunkelungsgefahr. Ist nicht notwendig.

Ein Laie fasst einen Entschluß Ein Richter erlässt einen Beschluß.

Und der Richter entscheidet mündlich, spricht seinen Text in ein System, der Schreibdienst des Gerichtes schreibt den raus und knallt einen Stempel drunter, das gilt dann.

Der Richter entscheidet nicht mündlich, da dies eine Verhandlung vorausetzen würde. Er entscheidet schriftlich, denn der Beschluß muß (in der Regel) bei Beginn der Durchsuchung vorliegen. Daß diese schriftliche Entscheidung tatsächlich so vorgenommen wird wie Du sagst (Diktafon, Diktiersystem) stimmt schon, aber jeder richterliche Beschluß muß neben dem Gerichtssiegel tatsächlich auch die Unterschrift des Richters tragen, nur daß dieser Originalbeschluß weder dem zu Durchsuchenden noch der Staatsanwaltschaft übergeben wird, sondern in den Akten des Gerichts verbleibt. StA und (der Durchsuchung) Unterworfene erhalten lediglich beglaubigte Abschriften.

Ganz normal.

Yo!

Auszug aus Prütting-Gehrlein-Thole, ZPO-Kommentar, Seite 884

2 B. Zustellung von Amts wegen. I. Anforderungen an die zuzustellende Urteilsausfertigung. Die Zustellung des Urteils erfolgt nicht durch Übermittlung der Urschrift, sondern einer amtlichen Ausfertigung (dazu Abs 2–6), → die die vollständige Entscheidung einschließlich der Unterschriften enthält (BGH NJW 01, 1653, 1654), die von den nach § 309 ZPO mitwirkenden Richtern zu leisten sind; MfG bmwguenni

Diese PDF ist sehr nützlich bezüglich deiner Frage! Ohne eine richterliche Unterschrift mit Vor- und Nachnamen begehen die Polizeibeamten Hausfriedensbruch! Ich bin kein Jurist aber denkt doch mal logisch nach. Wenn nur die Unterschrift eines popligen Verwaltungsbeamten und der Amtsstempel reichen würde, wäre der mißbräuchlichen Verwendung von richterlichen Beschlüssen Tür und Tor geöffnet. Richter vermeiden ihre volle Unterschrift mit Vor- und Nachname gerne, da sie für ihre Entscheidungen persönlich samt ihrem Eigentum haften. Schon krass vom Gesetzgeber seine "Vertreter" so auflaufen zu lassen.

http://www.pdf-archive.com/2011/09/28/justiz-nutzt-die-unkenntnis-der-b-rger/justiz-nutzt-die-unkenntnis-der-b-rger.pdf

PatrickLassan  15.09.2016, 09:10

Ich bin kein Jurist

Das merkt man. Besonders übrigens an solch einem Unfug wie folgendem:

Richter vermeiden ihre volle Unterschrift mit Vor- und Nachname gerne, da sie für ihre Entscheidungen persönlich samt ihrem Eigentum haften.

Von Artikel 34 GG hast du anscheinend noch nie gehört:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen
Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

https://dejure.org/gesetze/GG/34.html

Richter vermeiden auch keine Unterschriften, Urteile und Beschlüsse sind unterschrieben, man findet sie in den Gerichtsakten.

PatrickLassan  15.09.2016, 09:14
@PatrickLassan

PS: Derjenige, der den Text im verlinkten PDF verfasst hat, wiederholt dort übrigens nur einige der abstrusen Thesen der sogenannten Reichsbürger.

Gem. Wieczorek/Schütze , ZPO u. Nebengesetze Großkommentar (Zitat), hängt die wirksame Zustellung einer Ausfertigung nicht vom Vorhandensein der richterlichen Unterschriften auf der Urschrift gem. § 315 (1) ZPO ab, sondern maßgebend ist ausschließlich das Vorhandensein der richterlichen Unterschriften auf der zugestellten Ausfertigung War die Entscheidung nicht zu verkünden, sondern gem. § 310 (3) ZPO zuzustellen (...auf dem Postweg) und existiert rechtlich mangels wirksamer Zustellung nicht, laufen auch keine Rechtsmittelfristen. MfG bmwguenni

Haglaz  30.12.2014, 15:48

Das hast du ziemlich aus dem Zusammenhang gerissen.

Beschlüsse und Urteile werden vom Richter im Original unterschrieben und zu den Akten gegeben.

Dem Betroffenen werden aber nicht die Original-Beschlüsse und Urteile zugestellt, sondern nur Ausfertigungen, die vom Urkundsbeamten der jeweiligen Geschäftsstelle (Rechtspfleger) beglaubigt werden.

Solche beglaubigten Ausfertigungen haben die gleiche Rechtswirkung wie Originale.