Vorsteuer, Umsatzsteuer und Reverse Charge – Nachteile für Auftraggeber/Staat?

4 Antworten

Die Umsatzsteuer hat für keinen Handelspartner einen "monetären Mehrgewinn", weil es ein Durchlaufender Posten ist.

Die Umsatzsteuer bei Ausgangsrechnungen zahlt der Käufer und der Aussteller der Ausgangsrechnung führt die Steuer an das Finanzamt ab.

Unterliegt der Verkäufer der Kleinunternehmerregelung, stellt er eine netto-Rechnung und muss keine USt abführen.

Bei Reverse Charge (Verkäufer u Einkäufer sind Steuerpflichtig) geht die Steuerschuld des Rechnungsausstellers auf den Rechnungsempfänger über:

Der Rechnungsempfänger hat gleichzeitig eine Steuerschuld und einen Vorsteuerabzug, der sich gegenseitig aufhebt.

Wenn nun aber der Inländische Unternehmer der Kleinunternehmerregelung unterliegt und im innergemeinschaftlichen Raum Leistungen einkauft und eine Reverse Charge/Netteorechnung erhält, dann muss er die Inländische Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, weil er keine Vorsteuer dagegen rechnen kann.

Der spanische Kleinunternehmer stellt doch eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, so wie der deutsche auch. Evtl. müsste der deutsche Erwerber die Ware dann in Deutschland versteuern, hat aber in gleicher Höhe den Vorsteuerabzug.

Verkaufen muss er dann mit Umsatzsteuer, egal ob er vom deutschen oder vom spanischen Kleinunternehmer gekauft hat.

Du vermischst hier gerade Lieferungen und sonstige Leistungen genau wie Ausgangs- und Eingangsleistungen.

Für Lieferungen gilt:

B an A: Da bei B keine USt erhoben wird hat A keinen VorSt-Abzug

A an Kunde: A schuldet grundsätzlich die USt (soweit steuerbar- und pflichtig)

B (Kleinunternehmer Span.) an A: Nichtsteuerbare Lieferung des B, somit hat A keinen VorSt-Abzug. Dass B Kleinunternehmer ist hat zur Rechtsfolge, dass A keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat (§ 1a (1) Nr. 3 b) UStG)

Ist also in den geschilderten Fällen das gleiche Ergebnis; A kann keine VorSt ziehen.

Für sonstige Leistungen gilt:

B an A: Da bei B keine USt erhoben wird, hat A keinen VorSt-Abzug

A an Kunde: A schuldet grundsätzlich die USt (soweit steuerbar- und pflichtig)

B (Kleinunternehmer Span.) an A: In diesem Fall unterliegt die sonstige Leistung (soweit der Ort nach § 3a (2) UStG im Inland ist) dem Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b (1), (5) S. 1, (7) S. 2 UStG und A wird zum Steuerschuldner. A kann die VorSt jedoch nach § 15 (1) Nr. 4 UStG ziehen.

Hat A einen Vorteil?

Für Ware: B---100 €--->A---119 €--->Kunde (Zahllast von A also 19 €)

Für so. L.: B---100 €--->A---119 €--->Kunde (Zahllast von A also 19 €)

Für so. L. (§ 13b UStG): B---100 €--->A---119 €--->Kunde (Zahllast von A also 19 €, da er die von der sonstigen Leistung des B geschuldete VorSt direkt ziehen kann, schuldet er effektiv nur noch die Ausgangsleistung)

Es ergibt sich also kein Vorteil für A.

Wenn er die Ware wieder weiterverkauft zu 119 Euro inkl. Umsatzsteuer, schuldet er ja 19 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt, könnte aber die gezahlte Umsatzsteuer für den Einkauf der Leistung aus Spanien geltend machen, oder?

Wieso entsteht beim steuerpflichtigem Verkauf des A ein Vorsteueranspruch aus dem Nichts?